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  • 21.01.2015 · IWW-Abrufnummer 174309

    Bundesfinanzhof: Beschluss vom 05.11.2014 – I B 196/13




    Gründe

    1


    I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, war u.a. auf dem Gebiet der Vercharterung von Yachten tätig. Bereits vor ihrer Errichtung schloss der spätere Gesellschafter-Geschäftsführer einen Vertrag über den Kauf eines Hochsee-Katamarans zum Preis von rd. 750.000 €. Die Klägerin trat in diesen Vertrag ein. Ihre tatsächlichen Anschaffungskosten für das Boot inklusive Zubehör beliefen sich schließlich auf über 1,4 Mio. €. Nach einem später aufgestellten Businessplan sollte die Klägerin künftige Einnahmen im Wesentlichen aus der Vercharterung des Bootes sowie dem Verkauf neuer und gebrauchter Schiffe erzielen. Schiffsverkäufe oder Vermittlungen solcher Geschäfte kamen allerdings nicht zustande. Eine Vercharterung fand dagegen statt. Als Charterer trat ausschließlich der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin in Erscheinung. Dieser war als Inhaber eines Bootsführerscheins selbst als Segler mit der Yacht auf Überführungs- und Regattafahrten unterwegs. Die aus der Vercharterung resultierenden Einnahmen waren im Vergleich zu den Abschreibungen und den aufgewendeten Versicherungs- und Reparaturkosten geringfügig, so dass erhebliche Verluste entstanden.


    2


    Unter Berufung auf höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Dezember 1996 I R 54/95 , BFHE 182, 123; vom 8. Juli 1998 I R 123/97 , BFHE 186, 540; vom 8. August 2001 I R 106/99 , BFHE 196, 173, BStBl II 2003, 487 [BFH 08.08.2001 - I R 106/99] ) ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt), davon aus, dass die Klägerin den verlustträchtigen Erwerb und Unterhalt des Katamarans im privaten Interesse ihres Gesellschafters vorgenommen habe. Sie brachte daher verdeckte Gewinnausschüttungen in erheblicher Höhe in Ansatz.


    3


    Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) schloss sich der finanzbehördlichen Beurteilung im Wesentlichen an. In seinem klageabweisenden Urteil ließ es die Revision nicht zu. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.


    4


    II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen ( § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Klägerin hat die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen ( § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ) genügenden Form dargelegt.


    5


    1. Mit dem Vorbringen, das FG-Urteil beruhe auf "einer überraschenden Prozessführung", weil ohne vorherigen Hinweis der Businessplan in Zweifel gezogen worden sei, wird sinngemäß eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes , § 96 Abs. 2 FGO ) geltend gemacht.


    6


    Diese Rüge ist aber nicht schlüssig erhoben worden. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Besteuerungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommen ist und mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 16 Stichwort "Überraschungsentscheidung", m.w.N.).


    7


    Die Klägerin räumt selbst ein, dass die Erfolgsaussichten des Unternehmens mit dem Gericht besprochen wurden. Damit übereinstimmend heißt es im Protokoll der mündlichen Verhandlung, dass die Frage des wirtschaftlichen Konzepts sowie des Zeitpunkts, zu dem ein solches Konzept vorlag, erörtert wurde. Sogar der Businessplan wird in diesem Zusammenhang im Protokoll ausdrücklich erwähnt. Ein fachkundiger Prozessbeteiligter muss selbstverständlich auch ohne vorherigen Hinweis damit rechnen, dass ein Gericht im Kontext mit den Erfolgsaussichten des Unternehmens den Realitätsbezug (im Streitfall insbesondere die Anzahl der prognostizierten Vercharterungstage pro Jahr) eines solchen Businessplans kritisch hinterfragt, zumal wenn der Prozessgegner seine rechtliche Beurteilung gerade auf das Fehlen eines brauchbaren wirtschaftlichen Konzepts stützt (so z.B. die Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 2011).


    8


    2. Soweit die Klägerin ohne ausdrückliche Benennung eines Revisionszulassungsgrundes eine "nicht logische Gedankenführung" oder "nicht logische Entscheidungsgründe" des FG rügt, führt auch dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die in der Beschwerdeschrift im Einzelnen aufgeführten vermeintlichen Widersprüche und Denkfehler des FG stellen in Wahrheit Angriffe gegen die sachliche Richtigkeit des FG-Urteils dar. Damit kann die Revisionszulassung aber nicht erreicht werden, weil das Institut der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu dient, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115, Rz 68, m.w.N.). Insbesondere stellen Verstöße gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze in der Regel materiell-rechtliche Fehler dar, und zwar auch dann, wenn sich diese Fehler auf die Würdigung von Tatsachen erstrecken; sie sind deshalb der Nachprüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich entzogen und können nur --nach erfolgter Zulassung aufgrund eines gegebenen gesetzlichen Revisionszulassungsgrundes ( § 115 Abs. 2 FGO )-- im Revisionsverfahren beanstandet werden ( Senatsbeschluss vom 12. März 2014 I B 94/13 , BFH/NV 2014, 890).


    9


    3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .


    Vorschriften§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO, § 115 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

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