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  • 25.06.2010 · IWW-Abrufnummer 167115

    Landesarbeitsgericht Bremen: Urteil vom 14.01.2010 – 3 Sa 75/09

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In dem Rechtsstreit Kläger und Berufungsbeklagter, Proz.-Bev.: gegen Beklagte und Berufungsklägerin, Proz.-Bev.: hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht den ehrenamtlichen Richter den ehrenamtlichen Richter für Recht erkannt: Tenor: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 15.01.2009 - 9 Ca 9273/08 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. 3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Gewährung einer monatlichen Mehrarbeitspauschale. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1980 beschäftigt und als Schulhausmeister tätig. Der Kläger ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft. Der Kläger war zunächst auf Grund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.11.1980 (Bl. 8 d. A.) ab 10.11.1980 als Straßenreiniger und Müllwerker unter Eingruppierung in die Lohngruppe IV MTL II beschäftigt. Mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 16.09.1982 wurde der Kläger bei gleicher Tätigkeit ab 01.09.1982 in die Lohngruppe V MTL II eingruppiert. Mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 22.05.1985 wurde der Kläger ab 01.04.1985 als Hilfshausmeister unter Eingruppierung in die Lohngruppe V MTL II beschäftigt. Nach § 2 dieses Arbeitsvertrages fand der Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) vom 27.02.1964 und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 07.09.1987 wurde der Kläger ab 01.09.1987 bei der Beklagten als Schulhausmeister beschäftigt und in die Vergütungsgruppe VIII BAT eingruppiert. Nach § 2 dieses Arbeitsvertrages richtete sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Am 26.05.1988 wurde zwischen den Parteien ein weiterer Arbeitsvertrag abgeschlossen, wonach der Kläger als Schulhausmeister unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII BAT beschäftigt wurde. Am 13.09.1996 wurde zwischen den Parteien erneut ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Darin heißt es auszugsweise: "(...) § 2 Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Außerdem ist die Dienstanweisung für Schulhausmeister an den von der F. H. B. - Land- und Stadtgemeinde - unterhaltenden öffentlichen Schulen vom 25. Oktober 1961 in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieses Arbeitsverhältnisses. (...) (...) § 4 Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach den Bestimmungen der SR 2r BAT(...)" Am 07.02.2000 schlossen die Parteien einen Zusatzarbeitsvertrag (Bl. 14 d. A.) zum Arbeitsvertrag vom 13.09.1996. Darin heißt es auszugsweise: "(...) § 1 (1) Die zu leistende und zu entschädigende Mehrarbeit richtet sich nach Nr. 4 SR 2r BAT. Der o.a. Angestellte erhält hiernach eine Pauschale in Höhe von 1.900,00 DM brutto monatlich. (2) Die Pauschale wird für die Dauer eines Kalenderjahres gezahlt. Danach erfolgt eine Neuberechnung mit der Maßgabe der möglichen Anpassung der Pauschale auf der Grundlage des sich ergebenden tatsächlichen Mehrarbeitsumfangs. Eine Kündigung dieses Zusatzarbeitsvertrages bedarf es aus Anlass einer Neuberechnung nicht. (3) Die Pauschale wird jeweils den allgemeinen tariflichen Erhöhungen der Überstundensätze angepasst. Werden die tariflichen Überstundensätze nicht durch Prozentsätze, sondern durch Festbeträge angehoben, ist für die Anpassung der sich rechnerisch ergebende Erhöhungsprozentsatz der Eingruppierungsgruppe des Hausmeisters zu Grunde zu legen. Der sich hieraus ergebende Betrag wird jeweils auf volle DM gerundet. (...) § 2 Im Übrigen verbleibt es bei den Bestimmungen des o.a. Arbeitsvertrages. (...)" Mit Schreiben vom 13.06.2005 erteilt die Beklagte dem Kläger einen Auftrag zur Mehrarbeit (Bl. 15 und 16 d. A.). In diesem Schreiben heißt es u.a.: "(...) Wir erteilen Ihnen den Auftrag zur Mehrarbeit und zu Kontrollgängen für die in der Anlage aufgeführten Zeiten. Basis ist die Richtlinie zur Entschädigung der Mehrarbeit der Schulhausmeister bei der außerunterrichtlichen Nutzung der Bremischen Schulgebäude vom 02.06.1988. (...)" Diesem Schreiben war eine Stundenaufstellung beigefügt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Bl. 16 d. A. Bezug genommen. Für Schulhausmeister bestand eine Richtlinie über die Entschädigung der Mehrarbeitsleistungen der bei der außerunterrichtlichen Nutzung der Bremischen Schulgebäude vom 05.09.1985, die auszugsweise wie folgt lautet: "(...) § 3 Den Schulhausmeistern, die sich bei Inkrafttreten dieser Richtlinien im Bremischen Schuldienst befinden, wird die bisherige Mehrarbeitsentschädigung nach den Richtlinien vom 31. Oktober 1984 künftig im Sinne einer Besitzstandswahrung als Pauschale nach folgenden Grundsätzen gewährt: a) Bei Festsetzung der Pauschale werden die Durchschnittbeträge der in den Monaten Januar bis August 1985 gezahlten Mehrarbeitsentschädigungen zu Grunde gelegt. b) Dieser sich ergebende monatliche Durchschnittsbetrag wird um 20 v. H. gekürzt und auf volle DM 100,00 gerundet und sodann einer der in der Anlage zu diesen Richtlinien festgelegten Pauschalgruppe zwischen DM 300,00 bis DM 1.500,00 zugeordnet. Der sich hieraus ergebende Bruttobetrag wird als persönliche Pauschale arbeitsvertraglich vereinbart und - vorbehaltlich einer Überprüfung im Sinne des Buchst. c) bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt. c) Innerhalb der nächsten Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie werden vom Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst diese gem. Buchst. b) zunächst unter Vorbehalt zu zahlenden Pauschalen im Einzelfall überprüft und ggf. rückwirkend bzw. endgültig festgesetzt. d) Mit dieser Pauschale sind alle außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlichen Dienstleistungen (Kontrollgänge, Schneefegen, unvorhergesehene Ereignisse u.ä.) abgegolten. (...)" Wegen des weiteren Inhalts der Richtlinie vom 05.09.1985 wird auf Bl. 21-29 d. A. Bezug genommen. In der Niederschrift zur Richtlinie vom 05.09.1985 heißt es auszugsweise: "(...) Es besteht Übereinstimmung, dass die den o. a. zu Grunde liegende Vereinbarung - mit Ausnahme des § 3, Buchst. b) der Richtlinie - mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres kündbar ist (...)". Am 02.06.1988 wurde eine Richtlinie über die Entschädigung der Mehrarbeitsleistungen der Schulhausmeister bei der außerunterrichtlichen Nutzung der Bremischen Schulgebäude, die nach Inkrafttreten der Richtlinien vom 05.09.1985 eingestellt wurden, erlassen. Darin heißt es auszugsweise: "(...) § 2 (1) Die zu leistende Mehrarbeit wird pauschal abgegolten. Die Pauschale wird gemäß Protokollnotiz II berechnet und arbeitsvertraglich vereinbart. (2) Die Pauschale wird nach ihrer erstmaligen Festsetzung für die Dauer des laufenden und nächsten Schuljahres gezahlt. Danach erfolgt eine Neuberechnung mit der Maßgabe, dass die Pauschale dann schuljährlich an den sich durch den aktuellen Belegungsplan der jeweiligen Schule ergebenden tatsächlichen Mehrarbeitsumfang angepasst wird. Eine Kündigung der jeweiligen arbeitsvertraglichen Nebenabrede bedarf es aus Anlass dieser Neuberechnung nicht (...)". Wegen des weiteren Inhalts der Richtlinie vom 02.06.1988 wird auf Bl. 30-36 d. A. Bezug genommen. Am 20.12.2006 wurde zwischen den Vertretern der Tarifvertragsparteien Freie Hansestadt Bremen und Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Landesbezirk Niedersachsen-Bremen eine Tarifeinigung erzielt. Danach betrug die regelmäßige Arbeitszeit der Schulhausmeister ab dem Ende der Sommerferien 2007 48 Stunden wöchentlich. Bis dahin sollte nach den bisherigen Regelungen (Arbeitszeit und Überstundenpauschale) weiter gearbeitet werden. Wegen des weiteren Inhalts wird auf Bl. 90 und 91 d. A. Bezug genommen. Am 02.04.2007 schlossen die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Finanzen und die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) - Landesbezirk Niedersachsen-Bremen einen Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister. In diesem Tarifvertrag heißt es auszugsweise: "§ 1 Dieser Tarifvertrag gilt für die Schulhausmeisterrinnen und Schulhausmeister (Beschäftigte), die in einem Arbeitsverhältnis zur Stadtgemeinde Bremen stehen und unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen. § 2 (1) Abweichend von § 6 Abs. 1 TV-L beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich. (2) Die Beschäftigten sind auf Anordnung des Arbeitgebers zur Leistung von Rufbereitschaft verpflichtet. Die Mitbestimmungsrechte des Personalrats bleiben unberührt. Abweichend von § 8 Abs. 5 Satz 7 TV-L wird das nach § 8 Abs. 5 Satz 5 u. 6 TV-L zu zahlende Entgelt für die Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten faktorisiert auf ein Arbeitszeitkonto iSd. § 10 TV-L gebucht, soweit die Arbeitsleistung im Einzellfall drei Stunden nicht überschreitet. (3) Die dienstplanmäßige tägliche Arbeitszeit darf längstens in der Zeit zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr festgelegt werden. Die Anordnung von Rufbereitschaft gemäß Abs. 2 bleibt hiervon unberührt. § 3 Tabellenentgelt (1) Die Beschäftigten erhalten ein monatliches Tabellenentgelt in Höhe von 48/39,2 des nach § 15 Abs. 2 TV-L vereinbarten monatlichen Tabellenentgelts. Für in eine individuelle Zwischen-. oder Endstufe übergeleitete Beschäftigte ist das monatliche Tabellenentgelt nach Satz 1 auf Grundlage des ihnen nach § 6 TVÜ-Länder zustehenden Entgelts zu ermitteln. § 4 Schlussvorschriften (1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Ausnahme des Abs. 4 am 01.11.2007 zunächst befristet für ein Jahr in Kraft. Abs. 4 tritt mit Wirkung vom 01.01.2007 in Kraft. (...) (3) Dieser Tarifvertrag tritt an die Stelle der gemäß § 23 TVÜ-Länder weiter geltend bisherigen Regelungen der SR 2r BAT und der gekündigten örtlichen Tarifverträge über die Entschädigung der Mehrarbeitsleistungen der Schulhausmeister bei der außerunterrichtlichen Nutzung der bremischen Schulgebäude vom 05.11.1985 und vom 02.06.1988. Auf die Besitzstandpauschale nach § 3 Buchst. b) des örtlichen Tarifvertrages vom 05.11.1985 wird die sich aus § 3 dieses Tarifvertrages ergebende zusätzliche Bezahlung gegenüber dem nach § 15 Abs. 2 TV-L vereinbarten monatlichen Tabellenentgelt bzw. dem nach § 6 TVÜ-Länder zustehenden Entgelt angerechnet. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die aufgrund der örtlichen Tarifverträge vom 05.11.1985 und vom 02.06.1988 abgeschlossenen arbeitsvertraglichen Nebenabreden - mit Ausnahme der gemäß § 3 Buchstabe b) des örtlichen Tarifvertrages vom 05.11.1985 geschlossenen Nebenabreden - damit gegenstandslos sind. (...)" "..Protokollierung zum Tarifvertrag: Im Falle einer bis zum 31. August 2008 vorgenommenen Überleitung der Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD/VKA) treten an die Stelle der in Bezug genommenen Vorschriften und Zahlenwerte des TV-L die entsprechenden Vorschriften und Zahlenwerte des TVöD/VKA. (...") Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 37 bis 40 d. A. Bezug genommen. Am 20.08.2008 wurde zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bremen e. V. und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Niedersachsen-Bremen der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 196 bis 200 d. A. Bezug genommen. Mit der Abrechnung für August 2007 (Bl. 17 d. A.) wurde dem Kläger letztmalig eine Mehrarbeitspauschale in Höhe von € 1054,00 brutto gezahlt. In der Abrechnung für September 2007 erhielt der Kläger eine "tarifliche EZ" in Höhe von € 450,00 brutto sowie einen weiteren Betrag "Überstd./Zeitzuschl. Diff. 39,2/48 Std. 38,26 Std. x 14.05" in Höhe von € 537,55. Ab dem Ende der Sommerferien 2007 betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers 48 Stunden. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben (ohne Datum) auf, bei der Beklagten eingegangen am 13.10.2007, die Kürzung der Mehrarbeitspauschale um € 604,00 zu berichtigen. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass die Kürzung ohne Änderungskündigung nicht rechtmäßig sei. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 14.11.2007 mit, dass es keiner Kündigung des Zusatzarbeitsvertrages bedürfe und der neue Tarifvertrag ab 01.09.2007 eine Mehrarbeitspauschale nicht mehr vorsehe. Es gelte nunmehr eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden. Statt des bisherigen Tabellenentgelts auf der Basis von 39,2 Stunden wöchentlich werde auf Grund des neuen Tarifvertrages ab 01.09.2007 nunmehr ein Tabellenentgelt auf der Basis einer 48-Stunden-Woche gezahlt. Mit der am 26.06.2008 beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven eingegangenen Klage verfolgte der Kläger seinen Anspruch weiter. Er hat vorgetragen: Der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister vom 02.04.2007 führe nicht zur Ablösung der mit ihm einzelvertraglich vereinbarten Mehrarbeitspauschale. Insbesondere § 3b der Richtlinie vom 05.09.1985 sehe in Satz 2 vor, dass der Bruttobetrag für die Mehrarbeitsentschädigung als persönliche Pauschale arbeitsvertraglich vereinbart und bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werde. Außerdem würde der Tarifvertrag vom 02.04.2007 auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung finden. Es handele sich um keinen den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) ergänzenden oder ändernden Tarifvertrag. Darüber hinaus könne sich die Beklagte nicht auf die Nichtigkeit des mit ihm abgeschlossenen Zusatzarbeitsvertrags vom 07.02.2000 berufen. Die Vereinbarung einer Mehrarbeitspauschale, wie sie ihm bis Ende August 2007 gezahlt worden sei, sei nicht unzulässig. Auch eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB sei nicht gegeben, da es bereits an einer Veränderung der Umstände nach Vertragsabschluss fehle. Der Kläger hat beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger eine monatliche Mehrarbeitspauschale von EUR 1.054,-- brutto zusteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2007 eine Mehrarbeitspauschale in Höhe von EUR 1.054,-- brutto abzüglich bereits geleisteter Überstundenvergütung in Höhe von EUR 537,55 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2007, für den Monat Oktober 2007 eine Mehrarbeitspauschale in Höhe von EUR 1.054,-- brutto abzüglich bereits geleisteter Überstundenvergütung in Höhe von EUR 537,55 brutto und abzüglich geleisteter Vergütung für Rufbereitschaft in Höhe von EUR 79,03 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2007, für den Monat November 2007 eine Mehrarbeitspauschale in Höhe von EUR 1.054,-- brutto abzüglich bereits geleisteter Überstundenvergütung in Höhe von EUR 537,55 brutto und abzüglich geleisteter Vergütung für Rufbereitschaft in Höhe von EUR 79,03 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2007, für den Monat Dezember 2007 eine Mehrarbeitspauschale in Höhe von EUR 1.054,-- brutto abzüglich bereits geleisteter Überstundenvergütung in Höhe von EUR 537,55 brutto und abzüglich geleisteter Vergütung für Rufbereitschaft in Höhe von EUR 79,03 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008. für den Monat Januar 2008 eine Mehrarbeitspauschale in Höhe von EUR 1.054,-- brutto abzüglich bereits geleisteter Überstundenvergütung in Höhe von EUR 553,24 brutto und abzüglich geleisteter Vergütung für Rufbereitschaft in Höhe von EUR 81,34 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 für den Monat Februar 2008 eine Mehrarbeitspauschale in Höhe von EUR 1.054,-- brutto abzüglich bereits geleisteter Überstundenvergütung in Höhe von EUR 553,24 brutto und abzüglich geleisteter Vergütung für Rufbereitschaft in Höhe von EUR 81,34 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2008 abzurechnen und zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Zum einen sei der Feststellungsantrag unzulässig, denn es gelte der Vorrang der Leistungsklage. Im Übrigen könne sich der Kläger nicht auf den Zusatzarbeitsvertrag vom 07.02.2000 berufen, der die Entschädigung der nach Nr. 4 SR 2r BAT geleisteten Mehrarbeit betreffe. Der Zusatzarbeitsvertrag sei nichtig. Er würde die Vergütung der Arbeitszeiten, die gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verstoßen würde, regeln. Zumindest sei ihre Leistungspflicht auf Grund des § 323 BGB entfallen. Dem Kläger sei es unmöglich geworden, die nach Nr. 4 SR 2r BAT geschuldeten Überstunden zu erbringen. Dementsprechend könne er hierfür keine pauschale Vergütung verlangen. Darüber hinaus sei zumindest von einer Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB auszugehen. Geschäftsgrundlage der Parteien sei Nr. 4 SR 2r BAT gewesen. Hiernach habe sich die zu leistende Mehrarbeit gerichtet, wobei die Vergütung pauschaliert worden sei. Nr. 4 SR 2r BAT könne auf Grund rechtlicher Veränderungen inzwischen nicht mehr angewandt werden. Dementsprechend sei die Geschäftsgrundlage für den Zusatzarbeitsvertrag und damit für die Pauschalierungsabrede entfallen. Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat am 15.01.2009 folgendes Urteil verkündet: 1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger eine monatliche Mehrarbeitspauschale von EUR 1.054,-- brutto zusteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2007 eine Mehrarbeitspauschale in Höhe von EUR 1.054,-- brutto abzüglich bereits geleisteter Überstundenvergütung in Höhe von EUR 537,55 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2007, für den Monat Oktober 2007 eine Mehrarbeitspauschale in Höhe von EUR 1.054,-- brutto abzüglich bereits geleisteter Überstundenvergütung in Höhe von EUR 537,55 brutto und abzüglich geleisteter Vergütung für Rufbereitschaft in Höhe von EUR 79,03 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2007, für den Monat November 2007 eine Mehrarbeitspauschale in Höhe von EUR 1.054,-- brutto abzüglich bereits geleisteter Überstundenvergütung in Höhe von EUR 537,55 brutto und abzüglich geleisteter Vergütung für Rufbereitschaft in Höhe von EUR 79,03 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2007, für den Monat Dezember 2007 eine Mehrarbeitspauschale in Höhe von EUR 1.054,-- brutto abzüglich bereits geleisteter Überstundenvergütung in Höhe von EUR 537,55 brutto und abzüglich geleisteter Vergütung für Rufbereitschaft in Höhe von EUR 79,03 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008. für den Monat Januar 2008 eine Mehrarbeitspauschale in Höhe von EUR 1.054,-- brutto abzüglich bereits geleisteter Überstundenvergütung in Höhe von EUR 553,24 brutto und abzüglich geleisteter Vergütung für Rufbereitschaft in Höhe von EUR 81,34 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 für den Monat Februar 2008 eine Mehrarbeitspauschale in Höhe von EUR 1.054,-- brutto abzüglich bereits geleisteter Überstundenvergütung in Höhe von EUR 553,24 brutto und abzüglich geleisteter Vergütung für Rufbereitschaft in Höhe von EUR 81,34 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2008 abzurechnen und zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 18.281,55 € festgesetzt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven ausgeführt: Der Feststellungsantrag sei gem. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Mit Schreiben vom 13.06.2005 habe die Beklagte die vertragliche Grundlage für die Mehrarbeitspauschale zuletzt modifiziert und dem Kläger ein Angebot zur Regelung der Pauschale für die Mehrarbeit gemacht. Dieses Angebot habe der Kläger angenommen. Die zwischen den Parteien vereinbarte Mehrarbeitspauschale sei nicht durch den Abschluss des Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister vom 02.04.2007 entfallen. Dieser Tarifvertrag finde auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Es handele sich um keinen den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 ersetzenden oder den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifvertrag. Selbst bei Anwendung der Regelungen des Tarifvertrages vom 02.04.2007 würde der Anspruch des Klägers auf die bisher gezahlte monatliche Mehrarbeitspauschale weiter bestehen bleiben. Durch die Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 2 des Tarifvertrages vom 02.04.2007 bleibe den Schulhausmeistern die durch die Richtlinien vom 05.09.1985 und 02.06.1988 und die einzelvertragliche Vereinbarung gewährte Besitzstandspauschale erhalten. Der Anspruch auf die Mehrarbeitspauschale entfalle auch nicht auf Grund Nichtigkeit. Ein Verstoß gegen das ArbZG liege nicht vor, da der Kläger nur bis zu einem Umfang von 48 Stunden zu Mehrarbeit herangezogen werde. Der Anspruch auf die Mehrarbeitspauschale entfalle auch nicht auf Grund Unmöglichkeit gem. § 323 BGB. Die Voraussetzungen seien hierfür nicht gegeben. Schließlich sei ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht ersichtlich. Wegen der Einzelheiten der Begründung durch das Arbeitsgericht wird auf Bl. 145 bis 152 d. A. Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 07.05.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 04.06.2009 Berufung beim Landesarbeitsgericht Bremen eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungfrist bis zum 07.08.2009 durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 07.07.2009 am 07.08.2009 begründet. Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ferner vor: Der Zusatzarbeitsvertrag vom 07.02.2000 sei nicht mehr anwendbar. Er sei mit den arbeitszeitrechtlichen Regelungen nicht mehr in Einklang zu bringen. Vielmehr sei auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister vom 02.04.2007 und 20.08.2008 anzuwenden. Auf Grund dieser Regelung stehe dem Kläger die Überstundenpauschale auch nach dem Günstigkeitsprinzip nicht mehr zu. Nach SR 2r BAT habe der Kläger eine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt von 50,5 Stunden wöchentlich geschuldet. Darüber hinaus sei die Arbeitgeberseite berechtigt gewesen, Überstunden anzuordnen. Nr. 4 der SR 2r BAT habe vorgesehen, dass die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden zur Hälfte als Überstunden gewertet werden. Entsprechend dieser Regelung sei verfahren worden. Die Vergütungsregelung in dem Zusatzarbeitsvertrag vom 07.02.2000, soweit sie sich auf unzulässige Arbeitszeiten und Überstunden nach SR 2r BAT beziehe, sei gem. § 134 BGB nichtig. Eine Vereinbarung durch die die nach § 3 ArbZG zulässige Höchstarbeitszeit überschritten werde, sei nichtig. Dementsprechend könne der Kläger nicht verlangen, dass er zusätzlich zu einer regelmäßigen Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich Überstunden leiste. In gleicher Weise könne er hierfür keine Vergütung, weder in Form einer konkreten Überstundenvergütung noch in Form einer Pauschalvergütung, verlangen. Ihr Direktionsrecht sei eingeschränkt. Die Tarifregelungen vom 05.09.1985 und 02.06.1988 über die Entschädigung von Mehrleistungen der Schulhausmeister und damit die getroffene Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag, die auf die Tarifregelung SR 2r BAT Bezug nehme, sei nicht mehr anwendbar, da sie gegen die Richtlinie 93/104/EG vom 23.11.1993 verstoßen würden. Damit liege ein Fall der Unmöglichkeit und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor. Unabhängig von der Nichtigkeit des Zusatzarbeitsvertrages vom 07.02.2000 und der in Bezug genommenen Tarifregelungen über die Entschädigung der Mehrarbeitsleistungen der Schulhausmeister würden diese auf das Arbeitsverhältnis des Klägers keine Anwendung mehr finden, da sie durch neue Tarifverträge abgelöst worden seien. Der Arbeitsvertrag des Klägers verweise auf den BAT und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Dementsprechend würden trotz fehlender beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Schulhausmeister vom 02.04.2007 und 20.08.2008 Anwendung finden. Diese Tarifregelungen würden den mit der Klage geltend gemachten Anspruch nicht stützen. Der Kläger gehöre nicht zu dem Personenkreis, der sich auf die Besitzstandspauschale berufen könne. Er sei erst seit 1987 als Schulhausmeister tätig geworden. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 15.01.2009 - 9 Ca 9273/08 - die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ferner vor: Spätestens mit dem Ende der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 93/104/EG am 23.11.1996 hätte die durchschnittliche Arbeitszeit des Klägers pro Woche 48 Stunden nicht überschreiten dürfen. Gleichwohl seien ihm immer wieder die Mehrarbeitspauschale zugesagt worden, obwohl die Unzulässigkeit der Arbeitszeitregelung in der Sonderregelung 2r zum BAT bereits mit Verabschiedung der Richtlinie 93/104/EG am 23.11.1993 spätestens aber seit Ende der Umsetzungsfrist am 23.11.1996 festgestanden hätte. Der Zusatzarbeitsvertrag mit der Regelung der Mehrarbeitspauschale sei hingegen am 07.02.2000 abgeschlossen worden. Die mit ihm einzelvertraglich vereinbarten Regelungen zur Mehrarbeitspauschale seien durch die Tarifverträge zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister vom 02.04.2007 und 20.08.2008 nicht abgelöst worden. Nach § 4 Abs. 3 TVG gehe die günstigere einzelvertragliche Regelung den ungünstigeren Tarifverträgen vor. § 3b Satz 2 der Richtlinie vom 05.09.1985 sehe vor, dass der Bruttobetrag für die Mehrarbeitsentschädigung als persönliche Pauschale arbeitsvertraglich vereinbart und bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werde. Auch über § 2 des Arbeitsvertrages vom 13.09.1996 würden die Tarifverträge für die Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister vom 02.04.2007 und 20.08.2008 keine Anwendung finden. Es handele sich bei diesen Tarifverträgen nicht um den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) ergänzende oder ändernden Tarifverträge. Die Beklagte könne sich nicht auf eine Nichtigkeit der mit ihm abgeschlossenen Zusatzvereinbarung vom 07.02.2000 berufen. Die Leistungspflicht der Beklagten sei auch nicht wegen Unmöglichkeit entfallen. Es liege keine Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften und die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 ZPO, §§ 64, 66 ArbGG). II. Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Mehrarbeitspauschale in Höhe von € 1.054,00 brutto über den 31.08.2007 hinaus. 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass die Feststellungsklage im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren möglich ist, wenn sie sich gegen eine öffentlich rechtliche Körperschaft richtet, weil anzunehmen ist, dass diese sich an ein stattgebendes Feststellungsurteil hält und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche erfüllen wird, so dass eine Leistungsklage entbehrlich ist (vgl. BAG Urteil vom 24.05.2007 - 6 AZR 706/06 - AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge DRK; BAG Urteil vom 29.09.2004 - 5 AZR 528/03 - BAGE 112, 115; BAG Urteil vom 15.11.1994 - 5 AZR 522/93 - ZTR 1995, 324; BAG Urteil vom 04.05.1982 - 3 AZR 1205/79 - AP Nr. 54 zu § 611 BGB Dienstordnungsangestellte). Dem Antrag fehlt es nicht an einem Feststellungsinteresse. Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist für eine Feststellungsklage ein rechtliches Interesse für die alsbaldige Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses erforderlich. Ist die Klage auf Feststellung des Bestehens eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, so ist sie nur zulässig, wenn sich aus der Feststellung Rechtfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben. Andernfalls würde die klagende Partei lediglich ein Rechtsgutachten erlangen, zu dessen Erstellung die Gerichte für Arbeitssachen nicht befugt sind (vgl. BAG Urteil vom 04.09.1986 - 8 AZR 2/84; BAG Urteil vom 08.12.1992 - 9 AZR 113/92 - AP Nr. 19 zu § 256 ZPO 1977; BAG Urteil vom 19.02.2003 - 4 AZR 707/01). Mit dem Feststellungsantrag soll geklärt werden, ob dem Kläger auch zukünftig nämlich über den 31.08.2007 hinaus eine monatliche Mehrarbeitspauschale in Höhe von € 1.054,00 brutto zusteht. Insoweit hat der Kläger ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. 2. Der Zusatzarbeitsvertrag vom 07.02.2000 beinhaltet keine eigenständige von den auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Tarifverträgen unabhängige Regelung. Er gab dem Kläger unter der Geltung der Sonderregelung für Angestellte als Hausmeister zum BAT (SR 2r BAT) einen Anspruch auf eine pauschale Abgeltung der Mehrarbeit. Der Zusatzarbeitsvertrag vom 07.02.2000 diente lediglich der Umsetzung der Nr. 3 und 4 SR 2r zu § 15 BAT. a) Bei Abschluss des letzten Arbeitsvertrages vom 13.09.1996 und der Zusatzvereinbarung vom 07.02.2000 galten für die bei der Beklagten beschäftigten ca. 200 Mitarbeiter, die im Hausmeisterdienst tätig sind, die Sonderregelung SR 2r zum BAT, wonach die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 50,5 Stunden betrug. Darüber hinaus konnten die Hausmeister ergänzend zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 50,5 Stunden in der Zeit von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr für zusätzliche Arbeiten, wie z. B. das Abschließen der Turnhallen nach Veranstaltungen etc., herangezogen werden. Die über die regelmäßige Arbeitszeit nach Nr. 3 Abs. 1 SR 2r BAT hinaus geleisteten Arbeitsstunden der Hausmeister wurden nach Nr. 4 SR 2r BAT zur Hälfte als Überstunden gewertet. Die Vergütung dieser Überstunden fand ihren Niederschlag in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Zusatzarbeitsvertrag vom 07.02.2000. Dieser nimmt ausdrücklich Bezug auf Nr. 4 SR 2r BAT und regelt in § 1, dass der Kläger "hiernach" eine Pauschale in Höhe von DM 1.900,00 brutto monatlich erhält. Außerdem ist in § 1 Abs. 2 des Zusatzarbeitsvertrages geregelt, dass die Pauschale für die Dauer eines Kalenderjahres gezahlt wird und danach eine Neuberechnung erfolgt, mit der Maßgabe der möglichen Anpassung der Pauschale auf der Grundlage des sich ergebenden tatsächlichen Mehrarbeitsumfangs. Entsprechend wurde zwischen den Parteien verfahren. Mit Schreiben des G. - und T,. /M. B. Eigenbetriebs vom 13.06.2005 wurde daher für ein Jahr die Mehrarbeitspauschale aktualisiert und auf € 993,00 brutto festgesetzt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung handelt es sich bei dem Schreiben vom 13.06.2005 um kein neues Angebot zur Regelung der Mehrarbeitspauschale, das der Kläger angenommen hat, sondern um die jährliche Anpassung der Mehrarbeitspauschale an den tatsächlichen Mehrarbeitsbedarf gemäß § 1 Abs. 2 des Zusatzarbeitsvertrags vom 07.02.2000. Rechtsgrundlage für die Zahlung der Mehrarbeitspauschale unter der Geltung der SR 2r BAT war damit der Arbeitsvertrag vom 13.09.1996 in Verbindung mit dem Zusatzarbeitsvertrag vom07.02.2000 und nicht das Schreiben vom 13.06.2005. b) Die Parteien haben mit dem Zusatzarbeitsvertrag vom 07.02.2000 zum Arbeitsvertrag vom 13.09.1996 von der tarifvertraglich vorgesehen Möglichkeit der Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit und deren Vergütung nach Nr. 4 SR 2r BAT Gebrauch machen wollen, die allerdings nur so lange Bestand haben sollte, wie die entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen einen solchen Gestaltungsspielraum vorgesehen haben. Die Kopplung des Zusatzarbeitsvertrages vom 07.02.2000 an die Sonderregelung für Angestellte als Hausmeister (SR 2r BAT) wird schon dadurch deutlich, dass in § 1 Abs. 1 des Zusatzarbeitsvertrages hinsichtlich der "zu leistenden und zu entschädigenden Mehrarbeit" auf Nr. 4 SR 2r BAT verwiesen wird. Dem Kläger ist "hiernach" eine monatliche Pauschale zu zahlen. Das Wort "hiernach" macht nach Auffassung der Berufungskammer deutlich, dass die Regelung der Mehrarbeitspauschale im Zusatzarbeitsvertrag vom 07.02.2000 in Übereinstimmung mit der tariflichen Regelung in Nr. 4 SR 2r BAT erfolgen sollte. Danach gibt Nr. 4 SR 2r BAT die Möglichkeit, dass Hausmeister über die regelmäßige Arbeitszeit von 50,5 Stunden wöchentlich (Nr. 3 Abs. 1 SR 2r BAT) weitere Stunden leisten können, die zur Hälfte als Überstunden gewertet und damit vergütet werden. Nach Auffassung der Berufungskammer steht damit die Vereinbarung der monatlichen Mehrarbeitspauschale, wie sie im Zusatzarbeitsvertrag vom 07.02.2000 zwischen den Parteien vereinbart worden ist, in einem unmittelbaren Bezug zu den damals für angestellte Hausmeister geltenden Sonderregelungen (SR 2r BAT). Für die Annahme, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers, insbesondere hinsichtlich der Arbeitszeit und der Vergütung der Mehrarbeit, ausschließlich nach den Regelungen des einschlägigen Tarifvertrages durchgeführt werden sollte, spricht auch die in § 4 des Arbeitsvertrages vom 13.09.1996 enthaltene Bezugnahmeklausel. Danach richtet sich die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit des Klägers nach den Bestimmungen der Sonderregelung für Angestellte als Hausmeister (SR 2r BAT). Der Kläger konnte deshalb nicht ohne besondere Anhaltspunkte davon ausgehen, die Beklagte werde das Arbeitsverhältnis unabhängig von den tariflichen Bestimmungen sowie den im Tarifvertrag eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten durchführen (vgl. BAG Urteil vom 28.01.2009 - 4 AZR 904/07 - AP Nr. 56 zu § 133 BGB) und auch ohne die Regelung in Nr. 3 und 4 SR 2r BAT für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Mehrarbeitspauschale zahlen. Zudem handelt es sich bei der Beklagten um einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes. Dieser Umstand ist ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte mit dem Kläger lediglich Abreden im Rahmen und in Abhängigkeit von den tarifvertraglichen Regelungsmöglichkeiten treffen wollte. Die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sind durch Anweisungen vorgesetzter Dienststellen, Verwaltungsrichtlinien, Verordnungen und gesetzlichen Regelungen, vor allem aber durch die Festlegung des Haushaltsplans gebunden. Sie sind anders als private Arbeitgeber gehalten, die Bedingungen des Dienst- und Tarifrechts sowie die Haushaltsvorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen zu beachten und können daher bei der Schaffung materieller Dienst- und Arbeitsbedingungen nicht autonom wie ein Unternehmer der privaten Wirtschaft handeln. Aus diesem Grunde gilt im Zweifel, dass sie lediglich Normvollzug betreiben wollen. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes darf nur auf eine konkrete Anwendung der aktuellen rechtlichen Regelungen vertrauen (vgl. BAG Urteil vom 09.02.2005- 5 AZR 164/04 - EzA § 242 BGB 2002 Betriebliche Übung Nr. 6; BAG Urteil vom 01.11.2005 - 1 AZR 355/04 - BAGE 116, 175). Der Kläger konnte deshalb insbesondere angesichts der Regelung in § 4 des Arbeitsvertrages vom 13.09.1996 der hinsichtlich der Arbeitszeit auf die Sonderregelung für Angestellte als Hausmeister (SR 2r BAT) verweist und des Wortlauts in § 1 Abs. 1 des Zusatzarbeitsvertrages vom 07.02.2000 nicht davon ausgehen, dass die monatliche Mehrarbeitspauschale auch dann noch gelten sollte, wenn der einschlägige Tarifvertrag - Sonderregelungen für Angestellte als Hausmeister (SR 2r BAT) nicht mehr gelten würde. c) Damit stand die Regelung der monatlichen Mehrarbeitspauschale im Zusatzarbeitsvertrag vom 07.02.2000 unter dem Vorbehalt der zukünftigen tarifvertraglichen Entwicklungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und der Sonderregelung in SR 2 r BAT. 3. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet ab 01.11.2006 der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und ab 01.07.2008 auf Grund des Tarifvertrages über die Geltung des VKA-Tarifrechts für die Beschäftigten und Auszubildenden der kommunalen Wirtschafts- und Eigenbetriebe der Stadtgemeinde Bremen vom 25.06.2008 der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) sowie die Tarifeinigung vom 20.12.206 und die Tarifverträge zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister vom 02.04.2007 und 20.08.2008 kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Mit der Geltung dieser Tarifverträge für das Arbeitsverhältnis des Klägers entfällt auch die an die Sonderregelung für Angestellte als Hausmeister (SR 2r BAT) gekoppelte Mehrarbeitspauschale, wie sie in dem Zusatzarbeitsvertrag vom 07.02.2000 geregelt war. Die Anwendbarkeit der Tarifverträge ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 1 TVG, weil der Kläger nicht tarifgebunden ist. Sie folgt aus der Verweisungsklausel in § 2 des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 13.09.1996. Das ergibt die Auslegung dieses Vertrages. a) Gem. § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirklich Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein könne, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (vgl. BAG Urteil vom 20.09.2006 - 10 AZR 715/05 - AP Nr. 44 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Anhaltspunkte für das wirklich Gewollte können sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte, dem Zweck des Vertrages und der bei Vertragsschluss vorliegenden Interessenlage sowie den weiteren Äußerungen der Parteien im Zusammenhang mit der Erklärung ergeben (vgl. BAG Urteil vom 31.07.2002 - 10 AZR 515/01 - BAGE 102, 103). Die tatsächliche Handhabung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht ebenfalls Rückschlüsse auf dessen Inhalt. b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze verweist § 2 des Arbeitsvertrages vom 13.09.1996 nicht statisch auf den BAT sondern nimmt auch die weitere tarifvertragliche Entwicklung in Bezug, soweit es insbesondere um die Regelung der Arbeitszeit und deren Vergütung geht. aa) Es handelt sich um eine so genannte kleine dynamische Bezugnahmeklausel. Sie ist zeitlich dynamisch und nennt einen bestimmten Tarifvertrag, nämlich den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) sowie in § 4 des Arbeitsvertrages vom 13.09.1996 bezüglich der regelmäßigen Arbeitszeit die Sonderregelungen für Angestellte als Hausmeister (SR 2r BAT). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Bezugnahmen in Arbeitsverträgen auf anderweitige normative Regelungen in der Regel dynamisch zu verstehen, und zwar auch dann, wenn nur ein Teil des Tarifvertrages in Bezug genommen wurde (BAG Urteil vom 13.11.2002 - 4 AZR 351/01 - BAGE 103, 338). Dem entspricht auch die Handhabung des Arbeitsverhältnisses in der Vergangenheit. Die Arbeitszeit des Klägers richtete sich nach den Sonderregelungen für Angestellte als Hausmeister. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT betrug die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich. Die Tarifvertragsparteien hatten jedoch für die im Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder beschäftigten Hausmeister in Nr. 3 Abs. 1 SR 2r BAT eine abweichende Arbeitszeitregelung getroffen. Gemäß dieser speziellen Tarifregelung, die als Sonderregelung zu § 15 BAT der allgemeinen Regelung dieser Tarifvorschrift vorging, betrug die regelmäßige Arbeitszeit der Hausmeister durchschnittlich 50,5 Stunden wöchentlich. Darüber hinaus konnte die Beklagte Überstunden anordnen. Nr. 4 der SR 2r BAT sah vor, dass die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden zur Hälfte als Überstunden gewertet werden. Entsprechend dieser Regelung - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - ist verfahren worden. Zusätzlich zu der regelmäßigen Arbeitszeit sind die Hausmeister der Beklagten und auch der Kläger zu Mehrarbeit herangezogen worden. Diese Mehrarbeit ist jedoch nicht konkret, sondern pauschal vergütet worden. Dies entspricht den Möglichkeiten, die Nr. 4 SR 2r BAT eröffnet, da diese Regelung eine pauschalierte "...werden zur Hälfte als Überstunden gewertet..." Vergütung der Überstunden vorsah. Sowohl der Arbeitsvertrag vom 13.09.1996 als auch der Zusatzarbeitsvertrag vom 07.02.2000 beziehen sich auf die Sonderregelungen für Angestellte als Hausmeister (SR 2r BAT), wobei der Zusatzarbeitsvertrag vom 07.02.2000 die pauschalierte Vergütung der über die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers nach Nr. 3 SR 2r BAT hinaus geleisteten Arbeitsstunden regelt. Der Umstand, dass bei der Tätigkeit von Hausmeistern erfahrungsgemäß Arbeitsbereitschaft anfällt, hat daher die Tarifvertragsparteien auch veranlasst in Nr. 4 SR 2r BAT abweichend von § 17 Abs. 1 BAT zu bestimmen, dass nicht alle, sondern nur die Hälfte der über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden als Überstunden gewertet werden (BAG Urteil v. 19.02.2004 - 6 AZR 211/03 -ZTR 2004, 417= EzBAT SR 2 r BAT Nr. 4 Nr. 1). c) Die Parteien wollten nach § 2 in Verbindung mit § 4 des Arbeitsvertrages vom 13.09.1996, der auf die Sonderregelungen für Angestellte als Hausmeister Bezug nimmt, die Bestimmungen des BAT und die ihn ergänzenden (SR 2r BAT) und ändernden Tarifverträge angewendet wissen. Hieraus und aus der entsprechenden bisherigen Praxis der Beklagten hinsichtlich der Arbeitszeit und der Vergütung des Klägers nach den Sonderregelungen für Angestellte als Hausmeister zu verfahren, folgt, dass eine statische Verweisung auf den Tarifvertrag zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages bzw. des Zusatzarbeitsvertrages vom 07.02.2000 nicht gewollt war. Die in der Bezugnahmeklausel angelegte Dynamik ginge verloren, bezöge man die Verweisung auf den sich nicht mehr verändernden BAT und die Sonderregelung SR 2 r BAT. Dies entspräche nicht dem Willen der Parteien, die eine dynamische Tarifverweisung vereinbaren (vgl. LAG Niedersachsen Urteil vom 27.03.2009 - 10 Sa 1536/08 - n.V. zitiert nach JURIS; LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 05.06.2008 - 3 Sa 95/08 - EzA-SD 2008, Nr. 22, 11; LAG Hamm Urteil vom 05.03.2009 - 17 Sa 1093/08 - n.V. zitiert nach JURIS). Es handelt sich vorliegend auch nicht um einen Tarifwechsel. Ein Tarifwechsel kann nur angenommen werden, wenn z. B. Änderungen der Tarifvertragsparteien, ein Wechsel der Verbandzugehörigkeit, eine Änderung des Betriebszwecks, ein Betriebsübergang oder der Abschluss eines Firmentarifvertrages stattgefunden hat (vgl. Möller/Welkoborsky, Bezugnahmeklausel bei Wechsel vom BAT zum TVöD, NZA 2006, 1382ff, 1384). Es muss sich also insgesamt um Veränderungen handeln, die sich beim Arbeitgeber vollzogen haben (vgl. BAG Urteil vom 22.10.2008 - 4 AZR 784/07 - AP Nr. 66 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Im vorliegenden Fall hat es keinen derartigen Tarifwechsel gegeben. Vielmehr haben dieselben Tarifvertragsparteien wie zuvor vereinbart, dass innerhalb desselben Anwendungsbereichs neue Regelungen gelten sollten. Es handelt sich um eine Umstrukturierung eines in sich geschlossenen Tarifsystems des öffentlichen Dienstes unter gleichzeitiger Namensänderung (LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 05.06.2008 - 3 Sa 94/08 - aaO.; LAG Niedersachsen Urteil vom 15.09.2008 - 14 Sa 1731/08 - aaO.; LAG Hamm Urteil vom 05.03.2009 - 17 Sa 1093/08 - aaO.). Über die dynamische Bezugnahmeklausel gelten damit für den Kläger die tariflichen Bestimmungen des TV-L bzw. des TVöD ab 01.07.2008. d) Nach Ablauf der Übergangsfrist gem. § 23 TVÜ-Länder gilt die bisherige Regelung nach Nr. 3 SR 2r BAT mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von durchschnittlich 50,5 wöchentlich nicht mehr fort. Dementsprechend gilt nach § 23 Satz 2 TVÜ-Länder ab 01.01.2007 die tarifvertraglichen Regelungen nach § 9 TV-L. Mit der Änderung der Arbeitszeit der Hausmeister durch § 9 Abs. 3 TV-L und der entsprechenden tarifvertraglichen Regelung auf Landesebene in der Tarifeinigung vom 20.12.2006 und in den Tarifverträgen vom 02.04.2007 und 20.08.2008 ist damit auch der Anspruch des Klägers auf eine pauschalierte Vergütung der Mehrarbeit, der an die Regelung nach SR 2r BAT gekoppelt war, über 48 Stunden wöchentlich hinaus zu arbeiten, entfallen. Der Kläger arbeitet tatsächlich auch ab September 2007 48 Stunden wöchentlich und wird in Höhe von 48/39,2 des nach § 15 Abs. 2 TV-L vereinbarten monatlichen Tabellenentgelts vergütet. Da der Kläger über die kleine dynamische Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages vom 13.09.1996 an dieser tarifvertraglichen Entwicklung teilnimmt, kann er sich nicht unter dem Gesichtspunkt des Günstigkeitsprinzips nach § 4 Abs. 3 TVG auf die im Zusatzarbeitsvertrag vom 07.02.2000 vereinbarte monatliche Mehrarbeitspauschale von zuletzt € 1.054,00 berufen. 4. Der Kläger kann seinen Anspruch auf monatliche Mehrarbeitspauschale auch nicht auf die Richtlinie über die Entschädigung der Mehrarbeitsleistungen der Schulhausmeister bei der außerunterrichtlichen Nutzung der bremischen Schulgebäude vom 05.09.1985 i.V.m. § 4 Abs. 3 Unterabs. 3 des Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister vom 02.04.2007 stützen. Entgegen der Auffassung des Klägers gilt die Richtlinie vom 05.09.1985 nicht für ihn, da er bei Inkrafttreten dieser Richtlinie am 01.10.1985 kein Schulhausmeister war. Nach dem zwischen den Parteien am 22.05.1985 abgeschlossenen Arbeitsvertrag war der Kläger ab 01.04.1985 als Hilfshausmeister tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Bestimmungen des Manteltarifvertrags für Arbeiter der Länder (MTL II) vom 27.02.1964 und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Erst mit Arbeitsvertrag vom 07.09.1987 wurde der Kläger ab 01.09.1987 als Schulhausmeister beschäftigt und nach Vergütungsgruppe VIII BAT eingruppiert. Dieser Arbeitsvertrag verweist hinsichtlich der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit des Klägers auf die Sonderregelungen für Angestellte als Hausmeister (SR 2r BAT) sowie auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen sowie auf die Dienstanweisungen für Schulhausmeister. Da der Kläger bei In-Kraft-Treten der Richtlinie über die Entschädigung der Mehrleistungen der Schulhausmeister bei der außerunterrichtlichen Nutzung der bremischen Schulgebäude vom 05.091985 am 01.10.1985 noch kein angestellter Schulhausmeister war, gehört er nicht zu dem Personenkreis, der sich auf § 3b dieser Richtlinie berufen kann. Danach wird für Schulhausmeister, die sich bei In-Kraft-Treten der Richtlinie im bremischen Schuldienst befinden, die bisher gezahlte Mehrarbeitsentschädigung "im Sinne einer Besitzstandswahrung als Pauschale" gewährt, die "arbeitsvertraglich vereinbart und vorbehaltlich einer Überprüfung ...bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt" wird. Nur Hausmeister, die schon vor dem 01.10.1985 als angestellte Schulhausmeister arbeitsvertraglich unter den Geltungsbereich der BAT und der SR 2r BAT fielen und die eine entsprechende arbeitsvertragliche Nebenabrede über die Gewährung der Mehrarbeitsentschädigung abgeschlossen hatten, konnten sich gem. § 4 Abs. 3 TVG auf die Besitzpauschale nach § 3 b der Richtlinie vom 05.09.1985 berufen. Dies ist ausdrücklich auch in § 4 Abs. 3 Unterabs. 3 des Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister vom 02.04.2007 geregelt. Dies gilt jedoch - wie dargelegt - nicht für den Kläger. 5. Ein Anspruch auf Zahlung der Mehrarbeitspauschale über den 31.08.2007 hinaus ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen Artikel 6 Buchst. b der Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG und § 3 Satz 1 ArbZG in der ab 01.01.2004 in Kraft getretenen Fassung. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass sowohl die Sonderregelung SR 2r BAT als auch der auf sie bezugnehmende Arbeitsvertrag vom 13.09.1996 und der Zusatzarbeitsvertrag vom 07.02.2000, die von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50,5 Stunden ausgingen, insoweit gegen die Richtlinie 2003/88/EG und § 3 ArbZG verstoßen. Als öffentlicher Arbeitgeber hätte die Beklagte den Kläger nicht mehr unter Berufung auf die Sonderregelung für Angestellte als Hausmeister (SR 2r BAT) zu Mehrarbeit über 48 Stunden wöchentlich heranziehen dürfen (vgl. BAG Urteil vom 14.10.2004 - 6 AZR 535/03 - ZTR 2005, 144 ff.; BAG Urteil vom 28.06.2007 - 6 AZR 851/06 - AP Nr. 55 zu § 15 BAT). Gleichwohl hat das Bundesarbeitsgericht wiederholt entschieden, dass die Heranziehung zu Arbeitsleistungen durch einen öffentlichen Arbeitgeber unter Verstoß gegen das Arbeitszeitrecht keine Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers auslöst. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts betreffen die entsprechenden EU-Richtlinien lediglich den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz und sehen bei Verstößen keine finanziellen Ansprüche vor. Auch dem ArbZG lässt sich danach keine Anspruchsgrundlage für Vergütungsansprüche entnehmen (BAG Urteil vom 14.10.2004 - 6 AZR 535/03 - aaO.; BAG Urteil vom 28.06.2007 - 6 AZR 851/06 - aaO.). Gilt dies nach der Rechtsprechung bereits bei Vergütungsansprüche für tatsächlich geleistete Arbeit ab der 49 Stunde in der Woche, so kann erst Recht keine Vergütung für nicht geleistete Arbeitszeit beansprucht werden, die lediglich früher in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit der tarifvertraglichen Regelung in SR 2 r BAT und der arbeitsvertraglichen Vereinbarung, vorgesehen war Im Ergebnis ist die Berufung der Beklagten begründet und die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Die Klage ist insgesamt abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG. Für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht besteht ein gesetzlicher Grund (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da eine Vielzahl der im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer entsprechende Regelungen mit ihrem Arbeitgeber getroffen haben.