01.04.2022 · IWW-Abrufnummer 228461
Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 08.12.2021 – 2 K 53/19
Nimmt ein Mitunternehmer seine Bank wegen diverser Pflichtverletzungen aus einem Anlagevertrag in Anspruch und verpflichtet sich die Bank zum Ersatz des Schadens, welcher dem Mitunternehmer durch die von der Bank angeratene Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft entstanden ist, so führt dies zu einem laufenden Sonderbetriebsgewinn nach § 15 EStG, wenn die Kommanditbeteiligung beim Kläger verbleibt (im Anschluss an BFH v. 17.03.2021, IV R 20/18).
Finanzgericht Hamburg
Tatbestand
Der Kläger beteiligte sich als Kommanditist mit einer Einlage in Höhe von ... € an der A GmbH & Co. KG (Beigeladene zu 1.) und mit einer Einlage in Höhe von ... € an der B GmbH & Co. KG (Beigeladene zu 2.; zusammen: die Beigeladenen). Bei den Beigeladenen handelt es sich um Publikumskommanditgesellschaften, die mit Kapitallebensversicherungspolicen am Zweitmarkt gewerblich handelten.
Der Kläger erwarb die Beteiligungen an den Beigeladenen - ebenso wie weitere Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Fondsgesellschaften - auf Vorschlag der X-Bank, mit der er einen Anlageberatungsvertrag abgeschlossen hatte. Wegen diverser Pflichtverletzungen erhob der Kläger zivilgerichtliche Klagen gegen die X-Bank sowie die Gründungsgesellschafter bzw. Initiatoren der Fondsgesellschaften. Zum einen warf er der X-Bank vor, ihn, den Kläger, bereits im Vorfeld bei Festlegung der Risiko- und Anlagepräferenz fehlerhaft beraten zu haben. Im sogenannten Explorationsbogen sei seine Risikobereitschaft unzutreffend zu hoch erfasst worden. Mündlich sei eine konservativere Anlagestrategie vereinbart worden. An diese habe sich die X-Bank jedoch nicht gehalten (fehlerhafte Anlegerberatung). Zum anderen habe die X-Bank bezogen auf die konkreten Anlagen gegen ihre Aufklärungspflichten verstoßen. Entgegen der konservativen Anlagestrategie habe man ihm Anteile an geschlossenen Fonds mit Totalverlustrisiko empfohlen, ohne darüber hinreichend aufzuklären (fehlerhafte Anlageberatung). Zudem habe die X-Bank nicht über Provisionen aufgeklärt, die sie für die Vermittlung einer Fondsbeteiligung von den Beigeladenen bzw. zwischengeschalteten Eigenkapitalvermittlern erhalten habe ("Kick-Back-Zahlungen") und müsse sich zudem die zahlreichen Mängel im Verkaufsprospekt zurechnen lassen (Prospekthaftung). Die Schadenersatzansprüche aus Prospekthaftung machte der Kläger im Klagewege zugleich gegen die Gründungsgesellschafter der Beigeladenen als Ersteller der Prospekte geltend.
Der Kläger begehrte mit seinen Klagen - Zug um Zug gegen Abtretung der Kommanditbeteiligungen - den Ersatz des ihm entstandenen "Zeichnungsschadens". Diesen ermittelte er aus der Höhe der Einlage zuzüglich eines etwaigen Agios abzüglich erhaltener Auszahlungen. Daneben verlangte er Prozesszinsen und begehrte die Feststellung, dass ihm auch weitere Schäden - z.B. Rückforderungsansprüche bzgl. erhaltener Auszahlungen im Falle der Insolvenz einer Fondsgesellschaft - zu ersetzen seien.
Nach teilweise durchgeführter gerichtlicher Beweisaufnahme schlossen der Kläger und die X-Bank am ... 2016 einen Vergleich, nach welchem der Kläger die zivilgerichtlichen Klagen zurücknahm und die X-Bank sich verpflichtete, an den Kläger eine Vergleichszahlung zu leisten. Die Vergleichssumme betrug insgesamt ... € und entfiel auch auf zahlreiche weitere klägerische Beteiligungen und diesbezüglich anhängige weitere gerichtliche Verfahren. Die Beteiligungen sollten beim Kläger verbleiben. X-Bank und Kläger ermittelten einen gemittelten Restwert für die Beteiligungen anhand von Handelskursen an bestimmten Zweitmarktplattformen zu bestimmten Stichtagen und zogen diesen von den ursprünglich geleisteten Einlagen zuzüglich Agio, abzüglich erhaltener Ausschüttungen ab. Für in US-Dollar gehaltene Beteiligungen verständigten sie sich auf einen Wechselkurs. Die X-Bank verpflichtete sich, vom so ermittelten Gesamtschaden einen Prozentsatz von 62,5 % an den Kläger zu zahlen. Geltend gemachte Prozesszinsen und die beantragte Feststellung zum Ersatz weiteren Schadens wurden bei dem Vergleich nicht berücksichtigt. Die aus Prospekthaftung in Anspruch genommenen Gründungsgesellschafter der Beigeladenen beteiligten sich nicht am Vergleich.
Die Vergleichssumme und die anteiligen Prozesskosten teilte der Kläger im Verhältnis des Schadens je Beteiligung zum Gesamtschaden auf die einzelnen Beteiligungen auf. Von der Vergleichszahlung entfiel auf den hinsichtlich der Beteiligung an der Beigeladenen zu 1. geltend gemachten Schadensersatzanspruch ein Teilbetrag in Höhe von ... €. Dem standen anteilige Rechtsverfolgungskosten des Klägers für dieses Verfahren in Höhe von ... € gegenüber. Bezogen auf die Beteiligung an der Beigeladenen zu 2. betrugt die anteilige Vergleichszahlung ... € bei anteiligen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von ... €.
Im Rahmen ihrer Feststellungserklärungen für 2016 behandelten die Beigeladenen die an den Kläger geleisteten anteiligen Vergleichszahlungen jeweils als Minderung des Anschaffungspreises für dessen Beteiligungen. Den Minderwert erfassten sie jeweils in einer negativen Ergänzungsbilanz und lösten ihn zeitanteilig im Verhältnis zur voraussichtlich verbleibenden Nutzungsdauer der Beteiligung auf. Die anteiligen Rechtsverfolgungskosten machten sie als Sonderbetriebsausgaben des Klägers geltend.
Der Beklagte folgte zwar der Behandlung der Rechtsverfolgungskosten als Sonderbetriebsausgaben, berücksichtigte aber die anteiligen Vergleichszahlungen jeweils in voller Höhe als Sonderbetriebseinnahmen des Klägers aus seinen Beteiligungen an den Beigeladenen. Auf dieser Grundlage erließ er entsprechende Feststellungsbescheide, mit welchen er die Sonderergebnisse des Klägers bei der Beigeladenen zu 1. mit Bescheid vom 14. September 2018 in Höhe von ... € und bei der Beigeladenen zu 2. mit Bescheid vom 30. Oktober 2018 in Höhe von ... € feststellte.
Der Kläger legte am 16. Oktober 2018 bzw. am 19. November 2018 gegen die Feststellungsbescheide Einspruch ein. Die Vergleichszahlungen seien als Minderung der Anschaffungskosten seiner Beteiligungen zu behandeln. Es bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesen und dem jeweiligen Anschaffungsvorgang. Denn er, der Kläger, habe seine Erwerbsentscheidung maßgeblich auf die mangelhafte Anlageberatung der X-Bank gestützt.
Mit Einspruchsentscheidungen vom 8. Februar 2019 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Es handele sich bei den Vergleichszahlungen nicht um eine Minderung der Anschaffungskosten, da die Zahlung nicht auf dem Erwerb der jeweiligen Beteiligung, sondern auf einem eigenständigen Rechtsgrund beruhe. Die X-Bank habe die Vergleichszahlung als Kompensation für den Rechtsverzicht des Klägers geleistet.
Der Kläger hat am 7. März 2019 Klage erhoben.
Er ist nunmehr - abweichend von seinem Vortrag im Einspruchsverfahren - der Auffassung, die Vergleichszahlungen und die mit den zivilgerichtlichen Verfahren zusammenhängenden Rechtsverfolgungskosten seien vollumfänglich dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen und allenfalls hilfsweise als Anschaffungskosten zu behandeln.
Die Vergleichszahlung sei insbesondere nicht als Sonderbetriebseinnahme im Sinn von § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu qualifizieren. Betriebseinnahmen seien nur die betrieblich veranlassten Vermögenszugänge in Geld oder Geldeswert. Für die Abgrenzung zu privaten Vermögensmehrungen sei entscheidend, ob der Hinzuerwerb bei wertender Betrachtung in einem objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehe; bei wertender Beurteilung des den Vermögenszugang auslösenden Moments müsse der Bestimmungsgrund der betrieblichen Sphäre zuzuweisen sein. Dies gelte grundsätzlich auch bei der Beurteilung von Sonderbetriebseinnahmen. Auch bei Schadensersatz- oder Vergleichszahlungen sei entscheidend, ob das auslösende Ereignis der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sei. Abzustellen sei darauf, ob die schadenstiftende Ursache einen betrieblichen oder außerbetrieblichen Vorgang betreffe. Ein im Privatbereich entstandener Schaden sei der steuerlich nicht relevanten Einkommensverwendungsebene zuzuordnen. Gemessen an diesen Grundsätzen fehle es vorliegend am erforderlichen objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang zur betrieblichen Sphäre.
Auslösendes Moment für die Vergleichszahlungen sei eine Mischung aus verschiedenen Pflichtverletzungen der X-Bank im Rahmen des Beratungsvertrages im Vorfeld des Beteiligungserwerbs gewesen. So habe die X-Bank über die vom Initiator erhaltene Rückvergütung und das damit verbundene Eigeninteresse nicht hinreichend aufgeklärt. Auch seien ihr Beratungsfehler bereits beim Festlegen der Anlagestrategie vorzuwerfen gewesen. Ihm, dem Kläger, sei erklärt worden, dass man in dem Explorationsbogen zur Festlegung der Anlagestrategie "auf dem Papier" eine höhere Risikobereitschaft angeben müsse, um "flexibel agieren" zu können. Ungeachtet dessen sollte jedoch seine deutlich eingeschränktere Risikobereitschaft bei der jeweiligen Anlageempfehlung respektiert werden. An dieser Anlagestrategie habe sich die X-Bank nicht gehalten, indem sie ihm, dem Kläger, überwiegend geschlossene Fondsanteile empfohlen habe, welche mit einem Totalverlustrisiko behaftet gewesen seien. Mithin fehle es bereits an einem objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang zu einer bestimmten Beteiligung. Eine Pflichtverletzung seitens der X-Bank hätte auch vorgelegen, wenn ihm, dem Kläger, andere Finanzprodukte mit Totalverlustrisiko empfohlen worden wären. Insoweit unterscheide sich seine Situation vom Sachverhalt der Entscheidung des BFH vom 17. März 2021 (IV R 20/18). Er, der Kläger, habe keine Schadensersatzleistungen wegen eines Anspruchs aus Prospekthaftung vom Prospektersteller erhalten, welche nach Ansicht des BFH zu steuerpflichtigen Einkünften gemäß § 15 bzw. § 16 EStG führen könnten. Prospekthaftungsansprüche gegen die jeweiligen Gründungsgesellschafter seien nur vorsorglich aus Gründen der Verjährung eingeklagt und im zivilgerichtlichen Prozess nicht verhandelt worden. Sie seien damit auch nicht Inhalt des Vergleiches gewesen. Die Vergleichszahlung sei auch nicht von den Gründungsgesellschaftern geleistet worden, sondern von der X-Bank, mithin von dritter Seite. Zudem habe die X-Bank dem Vergleich nur zugestimmt, nachdem er, der Kläger, sich bereit erklärt habe, die Vergleichssumme für ein Jahr bei der X-Bank als Vermögensanlage zu belassen.
Auch soweit der Beklagte auf den Vergleichsvertrag als eigenständigen Rechtsgrund verweise, begründe dies keinen Veranlassungszusammenhang zwischen Beteiligungen und Vergleichszahlung. Der Vergleichsvertrag sei bereits kein eigenständiger Rechtsgrund; er beende einen laufenden Rechtsstreit. Über eine objektive Veranlassung durch die Mitunternehmerstellung sage er nichts aus. Allein das zeitliche Moment, dass er, der Kläger, im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch Mitunternehmer bei den Beigeladenen gewesen sei, könne keinen Veranlassungszusammenhang begründen. Im Übrigen setze sich der Beklagte selbst in Widerspruch, wenn dieser zum einen den Veranlassungszusammenhang aus der Anlageberatung unter Begründung der Mitunternehmerstellung herleite, jedoch zum anderen auf den Vergleichsvertrag als eigenständigen Rechtsgrund abstelle.
Rechtlich nicht von Relevanz sei ferner, dass er, der Kläger, weiterhin Mitunternehmer der Beigeladenen sei. Dies sei einzig der eingeschränkten Möglichkeiten der Handelbarkeit, den niedrigen erzielbaren Preisen und der Größe der Beteiligungen geschuldet. Vergleichszahlung und Mitunternehmerstellung korrelierten daher allenfalls. Eine Finalität im Sinn eines Veranlassungszusammenhangs sei damit nicht gegeben.
Bei der Zahlung der X-Bank handele es sich - entgegen der Bezeichnung des Beklagten - auch nicht um eine Kulanzzahlung. Vielmehr habe diese ihr Prozessrisiko eingeschätzt und sei vergleichsbereit gewesen. Sie selbst habe die Beteiligungen nicht erhalten wollen, um diese nicht in ihrer Bilanz aufnehmen zu müssen.
Auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. Juli 2014 (Az. III ZR 226/13) könne sich der Beklagte nicht berufen. Dieser Fall behandele vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzungen durch Gründungsgesellschafter, nicht die einer Bank als Anlageberater. Zudem führe der BGH lediglich aus, dass die Schadensersatzleistungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellten, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe. Wann im Einzelfall eine solche gegeben sein solle, definiere der BGH jedoch nicht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Bescheide für 2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 14. September 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2019 betreffend die A GmbH & Co. KG (Beigeladene zu 1.) und vom 30. Oktober 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2019 betreffend die B GmbH & Co. KG (Beigeladene zu 2.) dahingehend zu ändern, dass jeweils die anteilige Vergleichszahlung und die anteiligen Rechtsverfolgungskosten als nicht steuerbare Einnahmen nicht zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers gehören,
hilfsweise,
die Feststellungsbescheide dergestalt zu ändern, dass betreffend die A GmbH & Co. KG (Beigeladene zu 1.) Einkünfte in Höhe von ... € und betreffend die B GmbH & Co. KG (Beigeladene zu 2.) Einkünfte in Höhe von ./. ... € festgestellt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Unter Einbeziehung seines außergerichtlichen Vortrags trägt der Beklagte zur Begründung seines Antrags wie folgt vor:
Die Kulanzzahlungen seien aufgrund eines hinreichend engen Sachzusammenhangs mit dem Betrieb der Beigeladenen als Sonderbetriebseinnahmen des Klägers zu erfassen. Weder handele es sich um eine nachträgliche Minderung der Anschaffungskosten der Mitunternehmeranteile noch um gänzlich steuerfreie Einnahmen.
Für die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers genüge ein Sachzusammenhang zu dessen Betrieb. Dieser sei vorliegend gegeben. Er ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass sich der Kläger in dem mit der X-Bank getroffenen außergerichtlichen Vergleich dazu verpflichtet habe, seine Beteiligung zu behalten. Allein diese Verknüpfung von Zahlung und Beibehaltung der Mitunternehmerstellung führe dazu, dass die Kulanzzahlung als Sonderbetriebseinnahme zu bewerten sei. Soweit sich aus dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 5. Juni 2018 etwas Anderes ergebe, sei dies auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen. Denn in dem dort zu beurteilenden Fall habe der Kläger seine Beteiligung nicht behalten, sondern an die Bank abgetreten. Zudem habe der Kläger durch die Zahlung der X-Bank auch nicht so gestellt werden sollen, als ob er die Beteiligung nie erworben hätte. Zudem beruhe die Vergleichszahlung auf einer eigenständigen Vereinbarung, mithin auf einem eigenständigen Rechtsgrund. Auch nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 17. Juli 2014, III ZR 226/13) seien Schadensersatzleistungen an einen Mitunternehmer den Einkünften als Mitunternehmer zuzuordnen.
Auch die hilfsweise beantragte Erfassung als Rückzahlung von Anschaffungskosten komme nicht in Betracht. Zwar seien gemäß § 255 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) Anschaffungspreisminderungen, die einem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden könnten, abzusetzen. Diese Vorschrift gelte nach Rechtsprechung des BFH nicht nur für Kaufpreisnachlässe, sondern für Ermäßigungen von Anschaffungskosten allgemein. Dementsprechend seien Rückflüsse von geleisteten Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb stünden, als Anschaffungspreisminderungen auf die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes zu verteilen. Dies sei jedoch dann nur der Fall, wenn es sich um eine Erstattung oder Vergütung von Anschaffungsnebenkosten bzw. Anschaffungsaufwand, gegebenenfalls von Dritten, handelt, sofern darin kein Entgelt für eine Leistung des Empfängers liege.
Vorliegend sei jedoch beachtlich, dass die Vergleichs- bzw. Schadensersatzzahlung von der X-Bank als einer Dritten, nicht am Erwerbsvorgang Beteiligten geleistet worden sei. Mithin sei der von der Rechtsprechung geforderte hinreichend enge wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Anschaffungsvorgang und Rückvergütung nicht gegeben. Vielmehr beruhe die Schadensersatzleistung auf einem eigenständigen Rechtsgrund, was nach Rechtsprechung des BFH die Berücksichtigung als Anschaffungskostenminderung ausschließe.
Mit Beschluss vom 14. Juni 2021 hat das Gericht die A GmbH & Co. KG i. L. sowie die B GmbH & Co. KG zum Verfahren notwendig beigeladen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Dem Gericht haben sechs Bände Steuerakten vorgelegen.
Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Im Ergebnis hat der Beklagte zutreffend die Vergleichszahlung aus dem gerichtlichen Vergleich als steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG erfasst.
1. Die Vergleichszahlungen führen zu Sonderbetriebseinnahmen des Klägers im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an den Beigeladenen.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. Über die gesetzliche Aufzählung hinaus gehören zu den Sonderbetriebseinnahmen alle Einnahmen des Mitunternehmers, die durch seine Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasst sind (vgl. nur BFH, Urteile vom 17. Juni 2019, IV R 19/16, BStBl II 2019, 614 m.w.N.).
a) Ein solcher Veranlassungszusammenhang zwischen Vergleichszahlung und der Beteiligung des Klägers bei den Beigeladenen ist vorliegend gegeben. Eine Veranlassung durch die Mitunternehmerstellung scheidet - anders als der Kläger meint - nicht schon deshalb aus, weil die Vergleichszahlung auf einer (vermeintlichen) Pflichtverletzung der X-Bank beruht, die zu einem Zeitpunkt begangen wurde, als der Kläger noch nicht Mitunternehmer der Beigeladenen war (vgl. BFH, Urteil vom 17. März 2021, IV R 20/18, juris, entgegen FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juni 2018, 5 K 5280/16).
aa) Der Veranlassungszusammenhang umschreibt keine reine Kausalitätsbeziehung, sondern eine wertende Zurechnung, mit der zwischen der Privat- und der durch die verschiedenen Einkunftsarten typisierten Erwerbssphäre des Steuerpflichtigen abgegrenzt wird. Aufwendungen und Erträge sind durch eine Erwerbstätigkeit veranlasst, wenn sie sich als kausal verursachtes Ergebnis einer final auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Tätigkeit begreifen lassen, also in einem objektiven und subjektiven Zusammenhang zu dieser Tätigkeit stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteile vom 19. Juli 2018, IV R 14/16, BFH/NV 2018, 1336; vom 7. Februar 2018, X R 10/16, BStBl II 2018, 630; BFH, Beschlüsse vom 21. September 2009, GrS 1/06, BStBl II 2010, 672; vom 27. November 1989, GrS 1/88, BStBl II 1990, 160, Rn. 52 ff.; in der Literatur z.B. Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Aufl. 2018, § 8 Rn. 208 f.; Stapperfend in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand Dezember 2020, § 4 EStG Rn. 790 ff.; Wacker, BB 2018, 2519, 2519 ff.; Valta, FR 2020, 586, 587 ff.). Entscheidend ist, worin bei wirtschaftlicher Betrachtung das jeweils auslösende Moment liegt und ob bzw. welcher Erwerbssphäre dieses Moment zuzuweisen ist (vgl. nur BFH, Beschlüsse vom 21. September 2009, GrS 1/06, BStBl II 2010, 672, Rn. 93 ff.; vom 4. Juli 1990, GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817, Rn. 70 f.; Wacker, BB 2018, 2519, 2521).
In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass ein Veranlassungszusammenhang nicht nur zu einer bereits ausgeübten, sondern auch zu einer zukünftigen Tätigkeit bestehen kann. Aufwendungen können als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben durch eine zukünftige Tätigkeit veranlasst sein (vgl. BFH, Urteile vom 7. Februar 2018, X R 10/16, BStBl II 2018, 630, Rn. 33 f.; vom 9. Mai 2017, IX R 24/16, BStBl II 2018, 168, Rn. 14 ff.). Ebenso können Erträge durch eine spätere Erwerbstätigkeit veranlasst sein, weil der Veranlassungszusammenhang als grundlegendes Zuordnungs- und Zurechnungsprinzip sowohl auf Aufwendungen als auch auf Erträge Anwendung findet (vgl. BFH, Urteil vom 17. März 2021, IV R 20/18, juris, zum Schadensersatz wegen Prospekthaftung; vgl. zur einheitlichen Anwendung des Veranlassungszusammenhangs bei unterschiedlichen Einkunftsarten vgl. BFH, Urteile vom 2. August 2016, VIII R 4/14, BStBl II 2017, 310; vom 11. Mai 2011, VI R 65/09, BStBl II 2011, 946; vom 14. Januar 2004, IX R 54/99, BFH/NV 2004, 1088; BFH, Beschluss vom 4. Juli 1990, GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817; Kister in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand Dezember 2020, § 8 EStG Rn. 42; speziell zur zeitlichen Vorwirkung bei Erträgen z.B. Krumm, FR 2015, 629, 643 ff.).
bb) Daran gemessen liegt bei der gebotenen wertenden Betrachtung das auslösende Moment der streitgegenständlichen Vergleichszahlung in der steuerpflichtigen Erwerbssphäre des Klägers als Mitunternehmer der Beigeladenen und nicht in seiner steuerlich grundsätzlich unbeachtlichen Privatsphäre. Die von der X-Bank (vermeintlich) begangenen Pflichtverletzungen als Ursache (haftungsbegründender Umstand) der letztlich an den Kläger geleisteten Vergleichszahlung steht bei wirtschaftlicher Betrachtung in hinreichend konkretem Bezug zu den Beteiligungen des Klägers an den Beigeladenen.
In seinem Urteil vom 17. März 2021 (IV R 20/18) hat der BFH entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch eines Mitunternehmers wegen Prospekthaftung der Einkommensteuer unterliegt. Insbesondere bejaht er den zwischen Schadenersatzleistung und mitunternehmerischer Beteiligung notwendigen Veranlassungszusammenhang: Im Fall der Prospekthaftung ist schadenstiftende Ursache der fehlerhafte Prospekt, weil der Mitunternehmer unzureichend über seine eingegangene Beteiligung informiert wurde und deshalb der Gesellschaft beigetreten ist. Sinkt der Wert der Beteiligung des Mitunternehmers, gewährt der Anspruch aus Prospekthaftung einen Ausgleich für die geleisteten Einlagen und sonstigen betrieblichen Aufwendungen des Mitunternehmers. Zwischen der schadenstiftenden Ursache und der mitunternehmerischen Beteiligung besteht deshalb ein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang und der Anspruch aus der Prospekthaftung wirkt sich auf die Einkünfte des Mitunternehmers aus (BFH, Urteil vom 17. März 2021, IV R 20/18, BFH/NV 2021, 1543 Rn. 31 m.w.N.). Nach diesen Rechtsgrundsätzen, denen der Senat folgt, ist auch im vorliegenden Fall ein Veranlassungszusammenhang zwischen Vergleichszahlung und Mitunternehmerstellung des Klägers bei den Beigeladenen zu bejahen.
Der Kläger mag zwar zutreffend darauf hinweisen, dass aus seiner Sicht letztlich ein Bündel an Pflichtverletzungen vor dem tatsächlichen Erwerb der Beteiligungen an den Beigeladenen ursächlich dafür gewesen sein mag, dass die X-Bank sich in den angestrengten Zivilprozessen vergleichs- und zahlungsbereit zeigte. Auch betreffen einige dieser Pflichtverletzungen das Vorfeld einer konkreten Anlageentscheidung, soweit beispielsweise der Kläger Fehler bei der Evaluierung seiner gewünschten Anlagestrategie rügt (Fehler bei der Anlegerberatung). Als weitere Säule seiner Zivilprozesse hat der Kläger aber ferner Pflichtverletzungen der X-Bank konkret bezogen auf die streitgegenständlichen Mitunternehmeranteile geltend gemacht. So warf er der X-Bank vor, auch konkret bezogen auf diese Beteiligungen in den jeweiligen Verkaufsgesprächen entgegen der vereinbarten konservativen Anlagestrategie nicht über die hohen Risiken, z.B. eines Totalverlustes, aufgeklärt zu haben. Zudem habe die X-Bank auch bezogen auf die streitgegenständlichen Beteiligungen die ihr aufgrund der Vermittlung zufließenden Provisionen nicht offengelegt (Kick-Back-Zahlungen). Schließlich stützte der Kläger seine Klage gegen die X-Bank auch auf Ansprüche aus Prospekthaftung. So rügte er die fehlerhaften und fehlenden Ausführungen in den jeweiligen Verkaufsprospekten der Fondsgesellschaften, was sich die X-Bank als Vermittlerin habe zurechnen lassen müssen.
Bei wertender Gesamtschau über dieses Bündel vermeintlicher Pflichtverletzungen besteht damit ein hinreichend enger wirtschaftlicher Bezug zwischen schadenstiftendem Ereignis, der Vergleichszahlung und der Mitunternehmerstellung des Klägers: Der (vermeintliche) Fehler bei der Anlegerberatung - nur lose verknüpft mit der konkreten Anlageentscheidung - perpetuierte sich in einer fehlerhaften Anlageberatung konkret bezogen auf die streitgegenständlichen Beteiligungen im Rahmen des bestehenden Beratungsvertrags und ist damit bei wirtschaftlicher Betrachtung hinreichend konkret mit der Erwerbsentscheidung des Klägers verknüpft. Der Kläger schloss den Anlageberatungsvertrag mit der X-Bank, um sein Vermögen möglichst gewinnbringend zu investieren. Die Beratungsleistung der X-Bank in Form der konkreten Benennung der Fondsbeteiligungen als Investitionsobjekte - mit den damit genannten (vermeintlichen) Pflichtverletzungen - war sodann Grundlage der Entscheidung des Klägers, konkret in diese Beteiligungen an geschlossenen Fondsgesellschaften zu investieren.
Die von der X-Bank geleistete Vergleichszahlung diente zudem dazu, den sich aus diesem Bündel an vermeintlichen Pflichtverletzungen ergebenden Schaden zu ersetzen, und ist damit hinreichend konkret mit seiner Mitunternehmerstellung verbunden. Der (vermeintliche) Schadensersatzanspruch des Klägers bestand nur, weil er tatsächlich Mitunternehmer bei den Beigeladenen geworden ist und sich der Wert dieser konkreten Beteiligungen in der Folge negativ entwickelte. Im Rahmen seiner Schadensersatzklage begehrte der Kläger zunächst, so gestellt zu werden, wie er ohne Erwerb der Beteiligungen gestanden hätte. Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligungen sollte die X-Bank dem Kläger die Einlage zuzüglich Agio abzüglich erhaltener Auszahlungen ersetzen. Einen solchen Schadensersatzanspruch hat der BFH mit Urteil vom 17. März 2021 (IV R 20/18, BFH/NV 2021, 1543) bereits als steuerverstrickt angesehen. Dass vorliegend tatsächlich im Wege des Vergleichs der Kläger seine Mitunternehmerbeteiligungen behielt und ihm die X-Bank einen bestimmten Prozentsatz des bis zum Vergleichsschluss eingetretenen Wertverlustes seiner Beteiligungen ersetzte, führt zu keiner anderen Einschätzung. Wirtschaftlich handelt es sich lediglich um die Saldierung der vom Kläger im Klageweg geltend gemachten gegenläufigen Ansprüche auf Schadensersatz und Rückübertragung der Anteile. Wie bei einem Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung Zug um Zug gegen Rückgabe der Fondsbeteiligungen wurde vorliegend dem Kläger wirtschaftlich die Vermögensminderung ausgeglichen, die eintrat, nachdem er sein Vermögen - veranlasst durch eine vermeintlich fehlerhafte Beratung - zugunsten von Beteiligungen an den Beigeladenen umgeschichtet hatte.
Dass die Vergleichszahlung nicht vom Veräußerer der Beteiligung bzw. Initiator der Fondsgesellschaft geleistet wurde, ist dabei ebenso unbeachtlich wie die Frage, ob es sich bei dem geschlossenen Vergleich um einen eigenständigen Rechtsgrund für die Ausgleichszahlung handelt. Der so gegebene Veranlassungszusammenhang wird ferner nicht dadurch aufgehoben, dass seitens der X-Bank die Vergleichszahlung an die Bedingung geknüpft war, diese als Vermögensanlage für einen gewissen Zeitraum bei ihr zu belassen. Einen eigenständigen und gewichtigen Rechtsgrund, welcher die Natur der Vergleichszahlung als Kompensation für eine (vermeintliche) Falschberatung im Hinblick auf einen Beteiligungserwerb überlagern bzw. verdrängen könnte, vermag der Senat darin nicht zu erkennen.
Allein das zeitliche Moment, dass der Kläger seine Mitunternehmerstellung erst nach der Beratungsleistung begründet hat, nimmt bei wertender Betrachtung der Vergleichszahlung nicht die Zugehörigkeit zu dieser Mitunternehmerstellung (vgl. BFH, Urteil vom 17. März 2021, IV R 20/18, BFH/NV 2021, 1543).
b) Die Rechtsverfolgungskosten, die durch die zivilgerichtliche Verfolgung des Schadensersatzanspruchs und die vergleichsweise Beendigung dieser Verfahren verursacht wurden, sind - wovon auch der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden und der Kläger im Rahmen seiner Hilfsanträge ausgehen - als Sonderbetriebsausgaben ebenso der betrieblichen Sphäre zuzuordnen wie die Schadensersatzforderung und die durch diese Forderung veranlasste Vergleichszahlung.
2. Die Vergleichszahlung beeinflusst - anders als der Kläger hilfsweise geltend macht - auch nicht als Minderung von Anschaffungskosten den jeweiligen Gewinnanteil des Klägers aus seinen Beteiligungen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG).
a) Sofern der Kaufpreis für einen Anteil an einer Mitunternehmerschaft unter dem Betrag des erworbenen positiven Kapitalkontos des Gesellschafters liegt, ist zwar eine negative Ergänzungsbilanz für den Gesellschafter zu bilden, in der der Minderbetrag den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens zugeordnet und in der Folge parallel zur Abschreibung abnutzbarer Wirtschaftsgüter fortentwickelt wird, wodurch sich der dem Gesellschafter aus der Gesamthandsbilanz zugerechnete Gewinnanteil erhöht (vgl. nur BFH, Urteil vom 21. April 1994, IV R 70/92, BStBl II 1994, 745). Die Vergleichszahlungen führen aber nicht zu einer Minderung der anteiligen Anschaffungskosten des Klägers für die zum Gesamthandsvermögen der Beigeladenen zählenden Wirtschaftsgüter.
Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Nach § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB sind von den Anschaffungskosten Anschaffungspreisminderungen abzusetzen. Die Anschaffungspreisminderungen umfassen dabei alle Ermäßigungen und Rückflüsse von im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Wirtschaftsguts geleisteten Aufwendungen (vgl. BFH, Urteile vom 4. Oktober 2016, IX R 8/15, BStBl II 2017, 316; vom 20. August 2013, IX R 5/13, BFH/NV 2014, 312). Eine Anschaffungspreisminderung kann auch darin liegen, dass Anschaffungskosten von Dritten erstattet oder vergütet werden, sofern hierhin nicht ein Entgelt für eine Leistung des Empfängers liegt (BFH, Urteil vom 20. August 2013, IX R 5/13, BFH/NV 2014, 312). Die Annahme einer Ermäßigung der Anschaffungskosten i.S. von § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB setzt jedoch voraus, dass zwischen der (Schadensersatz-)Leistung des Dritten und dem Anschaffungsvorgang ein hinreichend enger wirtschaftlicher Zusammenhang vorliegt. Dieser ist gegeben, wenn der maßgebende Anlass für den Minderungsvorgang in der Anschaffung selbst liegt (BFH, Urteile vom 4. Oktober 2016, IX R 8/15, BStBl II 2017, 316; vom 20. August 2013, IX R 5/13, BFH/NV 2014, 312), so dass der Zufluss von Gütern in Geld oder Geldeswert als Rückführung von Anschaffungskosten bewertet werden kann (BFH, Urteil vom 26. Februar 2002, IX R 20/98, BStBl II 2002, 796). Beruht die Leistung des Dritten hingegen auf einem rechtlich und wirtschaftlich eigenständigen Rechtsgrund (BFH, Urteil vom 4. Oktober 2016, IX R 8/15, BStBl II 2017) und lässt sie die Leistungspflicht des Erwerbers aus dem Anschaffungsgeschäft unberührt (vgl. BFH, Urteil vom 26. Februar 2002, IX R 20/98, BStBl II 2002, 796; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2014, 8 K 2065/12, juris) führt sie nicht zu einer Anschaffungspreisminderung.
b) Danach stellt die Vergleichszahlung keine Anschaffungspreisminderung dar. Die Zahlungen erfolgten als Kompensation für (vermeintliche) Schadensersatzansprüche des Klägers. Die X-Bank hat dem Kläger zwar die Beteiligungen an den Beigeladenen vermittelt und war dadurch in den Erwerbsvorgang mittelbar eingebunden. Die Vergleichszahlung hatte ihre Ursache mithin in der (vermeintlichen) Verletzung des Anlagevertrages als eigenständigem, neben dem Erwerbsgeschäft stehenden Rechtsgrund. Gegenstand der Vergleichszahlung war auch nicht eine etwaige Rückerstattung von Beraterentgelten oder ähnlichen Kosten, welche als Anschaffungsnebenkosten einzuordnen wären. Zudem blieb die Zahlungspflicht des Klägers aus dem ursprünglichen Anschaffungsgeschäft unberührt. Erst das Fortbestehen dieser Zahlungspflicht führte überhaupt zum (vermeintlichen) Eintritt eines Schadens beim Kläger. Mit der Zahlung aus dem Vergleich sollten keine Anschaffungs(neben)kosten nachträglich zurückgeführt werden. Zwar wurde der Kläger von der X-Bank für den nach Anschaffung eingetretenen Wertverfall der Beteiligungen entschädigt. Der haftungsbegründende Anknüpfungspunkt für die Kompensation liegt jedoch nicht im Anschaffungsgeschäft selbst, sondern beruht auf einem von dem Erwerbsvorgang losgelösten Ereignis, der Pflichtverletzung der X-Bank des Anlagevertrags, mithin auf einem rechtlich und wirtschaftlich eigenständigen Rechtsgrund.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.
III. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe zur Zulassung der Revision, vgl. § 115 FGO liegen nicht vor. Mit seinem Urteil vom 17. März 2021 (IV R 20/18) hat der BFH über die Steuerbarkeit von Schadenersatzleistungen bei Beteiligungen an Fondsgesellschaften aufgrund von Prospekthaftungsansprüchen entschieden. Diesen Rechtsgrundsätzen folgt der erkennende Senat. Die vom Kläger aufgezeigten Unterschiede im Sachverhalt des vom BFH entschiedenen Falls zum vorliegenden Verfahren sind aus Sicht des Gerichts nicht so gewichtig, dass sie zu einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung führen oder eine Revision zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich machen.
Urtiel vom 08.12.2021
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Vergleichszahlungen wegen einer vermeintlich fehlerhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an Publikumskommanditgesellschaften als Sonderbetriebseinnahmen steuerbar sind.
Der Kläger beteiligte sich als Kommanditist mit einer Einlage in Höhe von ... € an der A GmbH & Co. KG (Beigeladene zu 1.) und mit einer Einlage in Höhe von ... € an der B GmbH & Co. KG (Beigeladene zu 2.; zusammen: die Beigeladenen). Bei den Beigeladenen handelt es sich um Publikumskommanditgesellschaften, die mit Kapitallebensversicherungspolicen am Zweitmarkt gewerblich handelten.
Der Kläger erwarb die Beteiligungen an den Beigeladenen - ebenso wie weitere Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Fondsgesellschaften - auf Vorschlag der X-Bank, mit der er einen Anlageberatungsvertrag abgeschlossen hatte. Wegen diverser Pflichtverletzungen erhob der Kläger zivilgerichtliche Klagen gegen die X-Bank sowie die Gründungsgesellschafter bzw. Initiatoren der Fondsgesellschaften. Zum einen warf er der X-Bank vor, ihn, den Kläger, bereits im Vorfeld bei Festlegung der Risiko- und Anlagepräferenz fehlerhaft beraten zu haben. Im sogenannten Explorationsbogen sei seine Risikobereitschaft unzutreffend zu hoch erfasst worden. Mündlich sei eine konservativere Anlagestrategie vereinbart worden. An diese habe sich die X-Bank jedoch nicht gehalten (fehlerhafte Anlegerberatung). Zum anderen habe die X-Bank bezogen auf die konkreten Anlagen gegen ihre Aufklärungspflichten verstoßen. Entgegen der konservativen Anlagestrategie habe man ihm Anteile an geschlossenen Fonds mit Totalverlustrisiko empfohlen, ohne darüber hinreichend aufzuklären (fehlerhafte Anlageberatung). Zudem habe die X-Bank nicht über Provisionen aufgeklärt, die sie für die Vermittlung einer Fondsbeteiligung von den Beigeladenen bzw. zwischengeschalteten Eigenkapitalvermittlern erhalten habe ("Kick-Back-Zahlungen") und müsse sich zudem die zahlreichen Mängel im Verkaufsprospekt zurechnen lassen (Prospekthaftung). Die Schadenersatzansprüche aus Prospekthaftung machte der Kläger im Klagewege zugleich gegen die Gründungsgesellschafter der Beigeladenen als Ersteller der Prospekte geltend.
Der Kläger begehrte mit seinen Klagen - Zug um Zug gegen Abtretung der Kommanditbeteiligungen - den Ersatz des ihm entstandenen "Zeichnungsschadens". Diesen ermittelte er aus der Höhe der Einlage zuzüglich eines etwaigen Agios abzüglich erhaltener Auszahlungen. Daneben verlangte er Prozesszinsen und begehrte die Feststellung, dass ihm auch weitere Schäden - z.B. Rückforderungsansprüche bzgl. erhaltener Auszahlungen im Falle der Insolvenz einer Fondsgesellschaft - zu ersetzen seien.
Nach teilweise durchgeführter gerichtlicher Beweisaufnahme schlossen der Kläger und die X-Bank am ... 2016 einen Vergleich, nach welchem der Kläger die zivilgerichtlichen Klagen zurücknahm und die X-Bank sich verpflichtete, an den Kläger eine Vergleichszahlung zu leisten. Die Vergleichssumme betrug insgesamt ... € und entfiel auch auf zahlreiche weitere klägerische Beteiligungen und diesbezüglich anhängige weitere gerichtliche Verfahren. Die Beteiligungen sollten beim Kläger verbleiben. X-Bank und Kläger ermittelten einen gemittelten Restwert für die Beteiligungen anhand von Handelskursen an bestimmten Zweitmarktplattformen zu bestimmten Stichtagen und zogen diesen von den ursprünglich geleisteten Einlagen zuzüglich Agio, abzüglich erhaltener Ausschüttungen ab. Für in US-Dollar gehaltene Beteiligungen verständigten sie sich auf einen Wechselkurs. Die X-Bank verpflichtete sich, vom so ermittelten Gesamtschaden einen Prozentsatz von 62,5 % an den Kläger zu zahlen. Geltend gemachte Prozesszinsen und die beantragte Feststellung zum Ersatz weiteren Schadens wurden bei dem Vergleich nicht berücksichtigt. Die aus Prospekthaftung in Anspruch genommenen Gründungsgesellschafter der Beigeladenen beteiligten sich nicht am Vergleich.
Die Vergleichssumme und die anteiligen Prozesskosten teilte der Kläger im Verhältnis des Schadens je Beteiligung zum Gesamtschaden auf die einzelnen Beteiligungen auf. Von der Vergleichszahlung entfiel auf den hinsichtlich der Beteiligung an der Beigeladenen zu 1. geltend gemachten Schadensersatzanspruch ein Teilbetrag in Höhe von ... €. Dem standen anteilige Rechtsverfolgungskosten des Klägers für dieses Verfahren in Höhe von ... € gegenüber. Bezogen auf die Beteiligung an der Beigeladenen zu 2. betrugt die anteilige Vergleichszahlung ... € bei anteiligen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von ... €.
Im Rahmen ihrer Feststellungserklärungen für 2016 behandelten die Beigeladenen die an den Kläger geleisteten anteiligen Vergleichszahlungen jeweils als Minderung des Anschaffungspreises für dessen Beteiligungen. Den Minderwert erfassten sie jeweils in einer negativen Ergänzungsbilanz und lösten ihn zeitanteilig im Verhältnis zur voraussichtlich verbleibenden Nutzungsdauer der Beteiligung auf. Die anteiligen Rechtsverfolgungskosten machten sie als Sonderbetriebsausgaben des Klägers geltend.
Der Beklagte folgte zwar der Behandlung der Rechtsverfolgungskosten als Sonderbetriebsausgaben, berücksichtigte aber die anteiligen Vergleichszahlungen jeweils in voller Höhe als Sonderbetriebseinnahmen des Klägers aus seinen Beteiligungen an den Beigeladenen. Auf dieser Grundlage erließ er entsprechende Feststellungsbescheide, mit welchen er die Sonderergebnisse des Klägers bei der Beigeladenen zu 1. mit Bescheid vom 14. September 2018 in Höhe von ... € und bei der Beigeladenen zu 2. mit Bescheid vom 30. Oktober 2018 in Höhe von ... € feststellte.
Der Kläger legte am 16. Oktober 2018 bzw. am 19. November 2018 gegen die Feststellungsbescheide Einspruch ein. Die Vergleichszahlungen seien als Minderung der Anschaffungskosten seiner Beteiligungen zu behandeln. Es bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesen und dem jeweiligen Anschaffungsvorgang. Denn er, der Kläger, habe seine Erwerbsentscheidung maßgeblich auf die mangelhafte Anlageberatung der X-Bank gestützt.
Mit Einspruchsentscheidungen vom 8. Februar 2019 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Es handele sich bei den Vergleichszahlungen nicht um eine Minderung der Anschaffungskosten, da die Zahlung nicht auf dem Erwerb der jeweiligen Beteiligung, sondern auf einem eigenständigen Rechtsgrund beruhe. Die X-Bank habe die Vergleichszahlung als Kompensation für den Rechtsverzicht des Klägers geleistet.
Der Kläger hat am 7. März 2019 Klage erhoben.
Er ist nunmehr - abweichend von seinem Vortrag im Einspruchsverfahren - der Auffassung, die Vergleichszahlungen und die mit den zivilgerichtlichen Verfahren zusammenhängenden Rechtsverfolgungskosten seien vollumfänglich dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen und allenfalls hilfsweise als Anschaffungskosten zu behandeln.
Die Vergleichszahlung sei insbesondere nicht als Sonderbetriebseinnahme im Sinn von § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu qualifizieren. Betriebseinnahmen seien nur die betrieblich veranlassten Vermögenszugänge in Geld oder Geldeswert. Für die Abgrenzung zu privaten Vermögensmehrungen sei entscheidend, ob der Hinzuerwerb bei wertender Betrachtung in einem objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehe; bei wertender Beurteilung des den Vermögenszugang auslösenden Moments müsse der Bestimmungsgrund der betrieblichen Sphäre zuzuweisen sein. Dies gelte grundsätzlich auch bei der Beurteilung von Sonderbetriebseinnahmen. Auch bei Schadensersatz- oder Vergleichszahlungen sei entscheidend, ob das auslösende Ereignis der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sei. Abzustellen sei darauf, ob die schadenstiftende Ursache einen betrieblichen oder außerbetrieblichen Vorgang betreffe. Ein im Privatbereich entstandener Schaden sei der steuerlich nicht relevanten Einkommensverwendungsebene zuzuordnen. Gemessen an diesen Grundsätzen fehle es vorliegend am erforderlichen objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang zur betrieblichen Sphäre.
Auslösendes Moment für die Vergleichszahlungen sei eine Mischung aus verschiedenen Pflichtverletzungen der X-Bank im Rahmen des Beratungsvertrages im Vorfeld des Beteiligungserwerbs gewesen. So habe die X-Bank über die vom Initiator erhaltene Rückvergütung und das damit verbundene Eigeninteresse nicht hinreichend aufgeklärt. Auch seien ihr Beratungsfehler bereits beim Festlegen der Anlagestrategie vorzuwerfen gewesen. Ihm, dem Kläger, sei erklärt worden, dass man in dem Explorationsbogen zur Festlegung der Anlagestrategie "auf dem Papier" eine höhere Risikobereitschaft angeben müsse, um "flexibel agieren" zu können. Ungeachtet dessen sollte jedoch seine deutlich eingeschränktere Risikobereitschaft bei der jeweiligen Anlageempfehlung respektiert werden. An dieser Anlagestrategie habe sich die X-Bank nicht gehalten, indem sie ihm, dem Kläger, überwiegend geschlossene Fondsanteile empfohlen habe, welche mit einem Totalverlustrisiko behaftet gewesen seien. Mithin fehle es bereits an einem objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang zu einer bestimmten Beteiligung. Eine Pflichtverletzung seitens der X-Bank hätte auch vorgelegen, wenn ihm, dem Kläger, andere Finanzprodukte mit Totalverlustrisiko empfohlen worden wären. Insoweit unterscheide sich seine Situation vom Sachverhalt der Entscheidung des BFH vom 17. März 2021 (IV R 20/18). Er, der Kläger, habe keine Schadensersatzleistungen wegen eines Anspruchs aus Prospekthaftung vom Prospektersteller erhalten, welche nach Ansicht des BFH zu steuerpflichtigen Einkünften gemäß § 15 bzw. § 16 EStG führen könnten. Prospekthaftungsansprüche gegen die jeweiligen Gründungsgesellschafter seien nur vorsorglich aus Gründen der Verjährung eingeklagt und im zivilgerichtlichen Prozess nicht verhandelt worden. Sie seien damit auch nicht Inhalt des Vergleiches gewesen. Die Vergleichszahlung sei auch nicht von den Gründungsgesellschaftern geleistet worden, sondern von der X-Bank, mithin von dritter Seite. Zudem habe die X-Bank dem Vergleich nur zugestimmt, nachdem er, der Kläger, sich bereit erklärt habe, die Vergleichssumme für ein Jahr bei der X-Bank als Vermögensanlage zu belassen.
Auch soweit der Beklagte auf den Vergleichsvertrag als eigenständigen Rechtsgrund verweise, begründe dies keinen Veranlassungszusammenhang zwischen Beteiligungen und Vergleichszahlung. Der Vergleichsvertrag sei bereits kein eigenständiger Rechtsgrund; er beende einen laufenden Rechtsstreit. Über eine objektive Veranlassung durch die Mitunternehmerstellung sage er nichts aus. Allein das zeitliche Moment, dass er, der Kläger, im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch Mitunternehmer bei den Beigeladenen gewesen sei, könne keinen Veranlassungszusammenhang begründen. Im Übrigen setze sich der Beklagte selbst in Widerspruch, wenn dieser zum einen den Veranlassungszusammenhang aus der Anlageberatung unter Begründung der Mitunternehmerstellung herleite, jedoch zum anderen auf den Vergleichsvertrag als eigenständigen Rechtsgrund abstelle.
Rechtlich nicht von Relevanz sei ferner, dass er, der Kläger, weiterhin Mitunternehmer der Beigeladenen sei. Dies sei einzig der eingeschränkten Möglichkeiten der Handelbarkeit, den niedrigen erzielbaren Preisen und der Größe der Beteiligungen geschuldet. Vergleichszahlung und Mitunternehmerstellung korrelierten daher allenfalls. Eine Finalität im Sinn eines Veranlassungszusammenhangs sei damit nicht gegeben.
Bei der Zahlung der X-Bank handele es sich - entgegen der Bezeichnung des Beklagten - auch nicht um eine Kulanzzahlung. Vielmehr habe diese ihr Prozessrisiko eingeschätzt und sei vergleichsbereit gewesen. Sie selbst habe die Beteiligungen nicht erhalten wollen, um diese nicht in ihrer Bilanz aufnehmen zu müssen.
Auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. Juli 2014 (Az. III ZR 226/13) könne sich der Beklagte nicht berufen. Dieser Fall behandele vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzungen durch Gründungsgesellschafter, nicht die einer Bank als Anlageberater. Zudem führe der BGH lediglich aus, dass die Schadensersatzleistungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellten, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe. Wann im Einzelfall eine solche gegeben sein solle, definiere der BGH jedoch nicht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Bescheide für 2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 14. September 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2019 betreffend die A GmbH & Co. KG (Beigeladene zu 1.) und vom 30. Oktober 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2019 betreffend die B GmbH & Co. KG (Beigeladene zu 2.) dahingehend zu ändern, dass jeweils die anteilige Vergleichszahlung und die anteiligen Rechtsverfolgungskosten als nicht steuerbare Einnahmen nicht zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers gehören,
hilfsweise,
die Feststellungsbescheide dergestalt zu ändern, dass betreffend die A GmbH & Co. KG (Beigeladene zu 1.) Einkünfte in Höhe von ... € und betreffend die B GmbH & Co. KG (Beigeladene zu 2.) Einkünfte in Höhe von ./. ... € festgestellt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Unter Einbeziehung seines außergerichtlichen Vortrags trägt der Beklagte zur Begründung seines Antrags wie folgt vor:
Die Kulanzzahlungen seien aufgrund eines hinreichend engen Sachzusammenhangs mit dem Betrieb der Beigeladenen als Sonderbetriebseinnahmen des Klägers zu erfassen. Weder handele es sich um eine nachträgliche Minderung der Anschaffungskosten der Mitunternehmeranteile noch um gänzlich steuerfreie Einnahmen.
Für die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers genüge ein Sachzusammenhang zu dessen Betrieb. Dieser sei vorliegend gegeben. Er ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass sich der Kläger in dem mit der X-Bank getroffenen außergerichtlichen Vergleich dazu verpflichtet habe, seine Beteiligung zu behalten. Allein diese Verknüpfung von Zahlung und Beibehaltung der Mitunternehmerstellung führe dazu, dass die Kulanzzahlung als Sonderbetriebseinnahme zu bewerten sei. Soweit sich aus dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 5. Juni 2018 etwas Anderes ergebe, sei dies auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen. Denn in dem dort zu beurteilenden Fall habe der Kläger seine Beteiligung nicht behalten, sondern an die Bank abgetreten. Zudem habe der Kläger durch die Zahlung der X-Bank auch nicht so gestellt werden sollen, als ob er die Beteiligung nie erworben hätte. Zudem beruhe die Vergleichszahlung auf einer eigenständigen Vereinbarung, mithin auf einem eigenständigen Rechtsgrund. Auch nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 17. Juli 2014, III ZR 226/13) seien Schadensersatzleistungen an einen Mitunternehmer den Einkünften als Mitunternehmer zuzuordnen.
Auch die hilfsweise beantragte Erfassung als Rückzahlung von Anschaffungskosten komme nicht in Betracht. Zwar seien gemäß § 255 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) Anschaffungspreisminderungen, die einem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden könnten, abzusetzen. Diese Vorschrift gelte nach Rechtsprechung des BFH nicht nur für Kaufpreisnachlässe, sondern für Ermäßigungen von Anschaffungskosten allgemein. Dementsprechend seien Rückflüsse von geleisteten Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb stünden, als Anschaffungspreisminderungen auf die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes zu verteilen. Dies sei jedoch dann nur der Fall, wenn es sich um eine Erstattung oder Vergütung von Anschaffungsnebenkosten bzw. Anschaffungsaufwand, gegebenenfalls von Dritten, handelt, sofern darin kein Entgelt für eine Leistung des Empfängers liege.
Vorliegend sei jedoch beachtlich, dass die Vergleichs- bzw. Schadensersatzzahlung von der X-Bank als einer Dritten, nicht am Erwerbsvorgang Beteiligten geleistet worden sei. Mithin sei der von der Rechtsprechung geforderte hinreichend enge wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Anschaffungsvorgang und Rückvergütung nicht gegeben. Vielmehr beruhe die Schadensersatzleistung auf einem eigenständigen Rechtsgrund, was nach Rechtsprechung des BFH die Berücksichtigung als Anschaffungskostenminderung ausschließe.
Mit Beschluss vom 14. Juni 2021 hat das Gericht die A GmbH & Co. KG i. L. sowie die B GmbH & Co. KG zum Verfahren notwendig beigeladen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Dem Gericht haben sechs Bände Steuerakten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Im Ergebnis hat der Beklagte zutreffend die Vergleichszahlung aus dem gerichtlichen Vergleich als steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG erfasst.
1. Die Vergleichszahlungen führen zu Sonderbetriebseinnahmen des Klägers im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an den Beigeladenen.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. Über die gesetzliche Aufzählung hinaus gehören zu den Sonderbetriebseinnahmen alle Einnahmen des Mitunternehmers, die durch seine Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasst sind (vgl. nur BFH, Urteile vom 17. Juni 2019, IV R 19/16, BStBl II 2019, 614 m.w.N.).
a) Ein solcher Veranlassungszusammenhang zwischen Vergleichszahlung und der Beteiligung des Klägers bei den Beigeladenen ist vorliegend gegeben. Eine Veranlassung durch die Mitunternehmerstellung scheidet - anders als der Kläger meint - nicht schon deshalb aus, weil die Vergleichszahlung auf einer (vermeintlichen) Pflichtverletzung der X-Bank beruht, die zu einem Zeitpunkt begangen wurde, als der Kläger noch nicht Mitunternehmer der Beigeladenen war (vgl. BFH, Urteil vom 17. März 2021, IV R 20/18, juris, entgegen FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juni 2018, 5 K 5280/16).
aa) Der Veranlassungszusammenhang umschreibt keine reine Kausalitätsbeziehung, sondern eine wertende Zurechnung, mit der zwischen der Privat- und der durch die verschiedenen Einkunftsarten typisierten Erwerbssphäre des Steuerpflichtigen abgegrenzt wird. Aufwendungen und Erträge sind durch eine Erwerbstätigkeit veranlasst, wenn sie sich als kausal verursachtes Ergebnis einer final auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Tätigkeit begreifen lassen, also in einem objektiven und subjektiven Zusammenhang zu dieser Tätigkeit stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteile vom 19. Juli 2018, IV R 14/16, BFH/NV 2018, 1336; vom 7. Februar 2018, X R 10/16, BStBl II 2018, 630; BFH, Beschlüsse vom 21. September 2009, GrS 1/06, BStBl II 2010, 672; vom 27. November 1989, GrS 1/88, BStBl II 1990, 160, Rn. 52 ff.; in der Literatur z.B. Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Aufl. 2018, § 8 Rn. 208 f.; Stapperfend in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand Dezember 2020, § 4 EStG Rn. 790 ff.; Wacker, BB 2018, 2519, 2519 ff.; Valta, FR 2020, 586, 587 ff.). Entscheidend ist, worin bei wirtschaftlicher Betrachtung das jeweils auslösende Moment liegt und ob bzw. welcher Erwerbssphäre dieses Moment zuzuweisen ist (vgl. nur BFH, Beschlüsse vom 21. September 2009, GrS 1/06, BStBl II 2010, 672, Rn. 93 ff.; vom 4. Juli 1990, GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817, Rn. 70 f.; Wacker, BB 2018, 2519, 2521).
In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass ein Veranlassungszusammenhang nicht nur zu einer bereits ausgeübten, sondern auch zu einer zukünftigen Tätigkeit bestehen kann. Aufwendungen können als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben durch eine zukünftige Tätigkeit veranlasst sein (vgl. BFH, Urteile vom 7. Februar 2018, X R 10/16, BStBl II 2018, 630, Rn. 33 f.; vom 9. Mai 2017, IX R 24/16, BStBl II 2018, 168, Rn. 14 ff.). Ebenso können Erträge durch eine spätere Erwerbstätigkeit veranlasst sein, weil der Veranlassungszusammenhang als grundlegendes Zuordnungs- und Zurechnungsprinzip sowohl auf Aufwendungen als auch auf Erträge Anwendung findet (vgl. BFH, Urteil vom 17. März 2021, IV R 20/18, juris, zum Schadensersatz wegen Prospekthaftung; vgl. zur einheitlichen Anwendung des Veranlassungszusammenhangs bei unterschiedlichen Einkunftsarten vgl. BFH, Urteile vom 2. August 2016, VIII R 4/14, BStBl II 2017, 310; vom 11. Mai 2011, VI R 65/09, BStBl II 2011, 946; vom 14. Januar 2004, IX R 54/99, BFH/NV 2004, 1088; BFH, Beschluss vom 4. Juli 1990, GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817; Kister in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand Dezember 2020, § 8 EStG Rn. 42; speziell zur zeitlichen Vorwirkung bei Erträgen z.B. Krumm, FR 2015, 629, 643 ff.).
bb) Daran gemessen liegt bei der gebotenen wertenden Betrachtung das auslösende Moment der streitgegenständlichen Vergleichszahlung in der steuerpflichtigen Erwerbssphäre des Klägers als Mitunternehmer der Beigeladenen und nicht in seiner steuerlich grundsätzlich unbeachtlichen Privatsphäre. Die von der X-Bank (vermeintlich) begangenen Pflichtverletzungen als Ursache (haftungsbegründender Umstand) der letztlich an den Kläger geleisteten Vergleichszahlung steht bei wirtschaftlicher Betrachtung in hinreichend konkretem Bezug zu den Beteiligungen des Klägers an den Beigeladenen.
In seinem Urteil vom 17. März 2021 (IV R 20/18) hat der BFH entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch eines Mitunternehmers wegen Prospekthaftung der Einkommensteuer unterliegt. Insbesondere bejaht er den zwischen Schadenersatzleistung und mitunternehmerischer Beteiligung notwendigen Veranlassungszusammenhang: Im Fall der Prospekthaftung ist schadenstiftende Ursache der fehlerhafte Prospekt, weil der Mitunternehmer unzureichend über seine eingegangene Beteiligung informiert wurde und deshalb der Gesellschaft beigetreten ist. Sinkt der Wert der Beteiligung des Mitunternehmers, gewährt der Anspruch aus Prospekthaftung einen Ausgleich für die geleisteten Einlagen und sonstigen betrieblichen Aufwendungen des Mitunternehmers. Zwischen der schadenstiftenden Ursache und der mitunternehmerischen Beteiligung besteht deshalb ein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang und der Anspruch aus der Prospekthaftung wirkt sich auf die Einkünfte des Mitunternehmers aus (BFH, Urteil vom 17. März 2021, IV R 20/18, BFH/NV 2021, 1543 Rn. 31 m.w.N.). Nach diesen Rechtsgrundsätzen, denen der Senat folgt, ist auch im vorliegenden Fall ein Veranlassungszusammenhang zwischen Vergleichszahlung und Mitunternehmerstellung des Klägers bei den Beigeladenen zu bejahen.
Der Kläger mag zwar zutreffend darauf hinweisen, dass aus seiner Sicht letztlich ein Bündel an Pflichtverletzungen vor dem tatsächlichen Erwerb der Beteiligungen an den Beigeladenen ursächlich dafür gewesen sein mag, dass die X-Bank sich in den angestrengten Zivilprozessen vergleichs- und zahlungsbereit zeigte. Auch betreffen einige dieser Pflichtverletzungen das Vorfeld einer konkreten Anlageentscheidung, soweit beispielsweise der Kläger Fehler bei der Evaluierung seiner gewünschten Anlagestrategie rügt (Fehler bei der Anlegerberatung). Als weitere Säule seiner Zivilprozesse hat der Kläger aber ferner Pflichtverletzungen der X-Bank konkret bezogen auf die streitgegenständlichen Mitunternehmeranteile geltend gemacht. So warf er der X-Bank vor, auch konkret bezogen auf diese Beteiligungen in den jeweiligen Verkaufsgesprächen entgegen der vereinbarten konservativen Anlagestrategie nicht über die hohen Risiken, z.B. eines Totalverlustes, aufgeklärt zu haben. Zudem habe die X-Bank auch bezogen auf die streitgegenständlichen Beteiligungen die ihr aufgrund der Vermittlung zufließenden Provisionen nicht offengelegt (Kick-Back-Zahlungen). Schließlich stützte der Kläger seine Klage gegen die X-Bank auch auf Ansprüche aus Prospekthaftung. So rügte er die fehlerhaften und fehlenden Ausführungen in den jeweiligen Verkaufsprospekten der Fondsgesellschaften, was sich die X-Bank als Vermittlerin habe zurechnen lassen müssen.
Bei wertender Gesamtschau über dieses Bündel vermeintlicher Pflichtverletzungen besteht damit ein hinreichend enger wirtschaftlicher Bezug zwischen schadenstiftendem Ereignis, der Vergleichszahlung und der Mitunternehmerstellung des Klägers: Der (vermeintliche) Fehler bei der Anlegerberatung - nur lose verknüpft mit der konkreten Anlageentscheidung - perpetuierte sich in einer fehlerhaften Anlageberatung konkret bezogen auf die streitgegenständlichen Beteiligungen im Rahmen des bestehenden Beratungsvertrags und ist damit bei wirtschaftlicher Betrachtung hinreichend konkret mit der Erwerbsentscheidung des Klägers verknüpft. Der Kläger schloss den Anlageberatungsvertrag mit der X-Bank, um sein Vermögen möglichst gewinnbringend zu investieren. Die Beratungsleistung der X-Bank in Form der konkreten Benennung der Fondsbeteiligungen als Investitionsobjekte - mit den damit genannten (vermeintlichen) Pflichtverletzungen - war sodann Grundlage der Entscheidung des Klägers, konkret in diese Beteiligungen an geschlossenen Fondsgesellschaften zu investieren.
Die von der X-Bank geleistete Vergleichszahlung diente zudem dazu, den sich aus diesem Bündel an vermeintlichen Pflichtverletzungen ergebenden Schaden zu ersetzen, und ist damit hinreichend konkret mit seiner Mitunternehmerstellung verbunden. Der (vermeintliche) Schadensersatzanspruch des Klägers bestand nur, weil er tatsächlich Mitunternehmer bei den Beigeladenen geworden ist und sich der Wert dieser konkreten Beteiligungen in der Folge negativ entwickelte. Im Rahmen seiner Schadensersatzklage begehrte der Kläger zunächst, so gestellt zu werden, wie er ohne Erwerb der Beteiligungen gestanden hätte. Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligungen sollte die X-Bank dem Kläger die Einlage zuzüglich Agio abzüglich erhaltener Auszahlungen ersetzen. Einen solchen Schadensersatzanspruch hat der BFH mit Urteil vom 17. März 2021 (IV R 20/18, BFH/NV 2021, 1543) bereits als steuerverstrickt angesehen. Dass vorliegend tatsächlich im Wege des Vergleichs der Kläger seine Mitunternehmerbeteiligungen behielt und ihm die X-Bank einen bestimmten Prozentsatz des bis zum Vergleichsschluss eingetretenen Wertverlustes seiner Beteiligungen ersetzte, führt zu keiner anderen Einschätzung. Wirtschaftlich handelt es sich lediglich um die Saldierung der vom Kläger im Klageweg geltend gemachten gegenläufigen Ansprüche auf Schadensersatz und Rückübertragung der Anteile. Wie bei einem Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung Zug um Zug gegen Rückgabe der Fondsbeteiligungen wurde vorliegend dem Kläger wirtschaftlich die Vermögensminderung ausgeglichen, die eintrat, nachdem er sein Vermögen - veranlasst durch eine vermeintlich fehlerhafte Beratung - zugunsten von Beteiligungen an den Beigeladenen umgeschichtet hatte.
Dass die Vergleichszahlung nicht vom Veräußerer der Beteiligung bzw. Initiator der Fondsgesellschaft geleistet wurde, ist dabei ebenso unbeachtlich wie die Frage, ob es sich bei dem geschlossenen Vergleich um einen eigenständigen Rechtsgrund für die Ausgleichszahlung handelt. Der so gegebene Veranlassungszusammenhang wird ferner nicht dadurch aufgehoben, dass seitens der X-Bank die Vergleichszahlung an die Bedingung geknüpft war, diese als Vermögensanlage für einen gewissen Zeitraum bei ihr zu belassen. Einen eigenständigen und gewichtigen Rechtsgrund, welcher die Natur der Vergleichszahlung als Kompensation für eine (vermeintliche) Falschberatung im Hinblick auf einen Beteiligungserwerb überlagern bzw. verdrängen könnte, vermag der Senat darin nicht zu erkennen.
Allein das zeitliche Moment, dass der Kläger seine Mitunternehmerstellung erst nach der Beratungsleistung begründet hat, nimmt bei wertender Betrachtung der Vergleichszahlung nicht die Zugehörigkeit zu dieser Mitunternehmerstellung (vgl. BFH, Urteil vom 17. März 2021, IV R 20/18, BFH/NV 2021, 1543).
b) Die Rechtsverfolgungskosten, die durch die zivilgerichtliche Verfolgung des Schadensersatzanspruchs und die vergleichsweise Beendigung dieser Verfahren verursacht wurden, sind - wovon auch der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden und der Kläger im Rahmen seiner Hilfsanträge ausgehen - als Sonderbetriebsausgaben ebenso der betrieblichen Sphäre zuzuordnen wie die Schadensersatzforderung und die durch diese Forderung veranlasste Vergleichszahlung.
2. Die Vergleichszahlung beeinflusst - anders als der Kläger hilfsweise geltend macht - auch nicht als Minderung von Anschaffungskosten den jeweiligen Gewinnanteil des Klägers aus seinen Beteiligungen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG).
a) Sofern der Kaufpreis für einen Anteil an einer Mitunternehmerschaft unter dem Betrag des erworbenen positiven Kapitalkontos des Gesellschafters liegt, ist zwar eine negative Ergänzungsbilanz für den Gesellschafter zu bilden, in der der Minderbetrag den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens zugeordnet und in der Folge parallel zur Abschreibung abnutzbarer Wirtschaftsgüter fortentwickelt wird, wodurch sich der dem Gesellschafter aus der Gesamthandsbilanz zugerechnete Gewinnanteil erhöht (vgl. nur BFH, Urteil vom 21. April 1994, IV R 70/92, BStBl II 1994, 745). Die Vergleichszahlungen führen aber nicht zu einer Minderung der anteiligen Anschaffungskosten des Klägers für die zum Gesamthandsvermögen der Beigeladenen zählenden Wirtschaftsgüter.
Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Nach § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB sind von den Anschaffungskosten Anschaffungspreisminderungen abzusetzen. Die Anschaffungspreisminderungen umfassen dabei alle Ermäßigungen und Rückflüsse von im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Wirtschaftsguts geleisteten Aufwendungen (vgl. BFH, Urteile vom 4. Oktober 2016, IX R 8/15, BStBl II 2017, 316; vom 20. August 2013, IX R 5/13, BFH/NV 2014, 312). Eine Anschaffungspreisminderung kann auch darin liegen, dass Anschaffungskosten von Dritten erstattet oder vergütet werden, sofern hierhin nicht ein Entgelt für eine Leistung des Empfängers liegt (BFH, Urteil vom 20. August 2013, IX R 5/13, BFH/NV 2014, 312). Die Annahme einer Ermäßigung der Anschaffungskosten i.S. von § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB setzt jedoch voraus, dass zwischen der (Schadensersatz-)Leistung des Dritten und dem Anschaffungsvorgang ein hinreichend enger wirtschaftlicher Zusammenhang vorliegt. Dieser ist gegeben, wenn der maßgebende Anlass für den Minderungsvorgang in der Anschaffung selbst liegt (BFH, Urteile vom 4. Oktober 2016, IX R 8/15, BStBl II 2017, 316; vom 20. August 2013, IX R 5/13, BFH/NV 2014, 312), so dass der Zufluss von Gütern in Geld oder Geldeswert als Rückführung von Anschaffungskosten bewertet werden kann (BFH, Urteil vom 26. Februar 2002, IX R 20/98, BStBl II 2002, 796). Beruht die Leistung des Dritten hingegen auf einem rechtlich und wirtschaftlich eigenständigen Rechtsgrund (BFH, Urteil vom 4. Oktober 2016, IX R 8/15, BStBl II 2017) und lässt sie die Leistungspflicht des Erwerbers aus dem Anschaffungsgeschäft unberührt (vgl. BFH, Urteil vom 26. Februar 2002, IX R 20/98, BStBl II 2002, 796; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2014, 8 K 2065/12, juris) führt sie nicht zu einer Anschaffungspreisminderung.
b) Danach stellt die Vergleichszahlung keine Anschaffungspreisminderung dar. Die Zahlungen erfolgten als Kompensation für (vermeintliche) Schadensersatzansprüche des Klägers. Die X-Bank hat dem Kläger zwar die Beteiligungen an den Beigeladenen vermittelt und war dadurch in den Erwerbsvorgang mittelbar eingebunden. Die Vergleichszahlung hatte ihre Ursache mithin in der (vermeintlichen) Verletzung des Anlagevertrages als eigenständigem, neben dem Erwerbsgeschäft stehenden Rechtsgrund. Gegenstand der Vergleichszahlung war auch nicht eine etwaige Rückerstattung von Beraterentgelten oder ähnlichen Kosten, welche als Anschaffungsnebenkosten einzuordnen wären. Zudem blieb die Zahlungspflicht des Klägers aus dem ursprünglichen Anschaffungsgeschäft unberührt. Erst das Fortbestehen dieser Zahlungspflicht führte überhaupt zum (vermeintlichen) Eintritt eines Schadens beim Kläger. Mit der Zahlung aus dem Vergleich sollten keine Anschaffungs(neben)kosten nachträglich zurückgeführt werden. Zwar wurde der Kläger von der X-Bank für den nach Anschaffung eingetretenen Wertverfall der Beteiligungen entschädigt. Der haftungsbegründende Anknüpfungspunkt für die Kompensation liegt jedoch nicht im Anschaffungsgeschäft selbst, sondern beruht auf einem von dem Erwerbsvorgang losgelösten Ereignis, der Pflichtverletzung der X-Bank des Anlagevertrags, mithin auf einem rechtlich und wirtschaftlich eigenständigen Rechtsgrund.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.
III. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe zur Zulassung der Revision, vgl. § 115 FGO liegen nicht vor. Mit seinem Urteil vom 17. März 2021 (IV R 20/18) hat der BFH über die Steuerbarkeit von Schadenersatzleistungen bei Beteiligungen an Fondsgesellschaften aufgrund von Prospekthaftungsansprüchen entschieden. Diesen Rechtsgrundsätzen folgt der erkennende Senat. Die vom Kläger aufgezeigten Unterschiede im Sachverhalt des vom BFH entschiedenen Falls zum vorliegenden Verfahren sind aus Sicht des Gerichts nicht so gewichtig, dass sie zu einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung führen oder eine Revision zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich machen.
RechtsgebietEStGVorschriften§ 15 EStG