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  • 10.01.2017 · IWW-Abrufnummer 191102

    Finanzgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 15.09.2016 – 4 K 70/14

    Ein gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG begünstigter Verkehr mit Taxen liegt auch dann vor, wenn das Fahrtziel dem Taxiunternehmer von einer dritten Person - die aus der Sphäre des Fahrgastes stammt - und nicht vom Fahrgast persönlich mitgeteilt wird.


    Finanzgericht Schleswig-Holstein

    Urt. v. 15.09.2016

    Az.: 4 K 70/14

    In dem Rechtsstreit

    wegen Umsatzsteuer und Zinsen 2009

    hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts am 15. September 2016 für Recht erkannt:

    Tenor:

    Der Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 19. Februar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2014 wird dahin abgeändert, dass die festgesetzte Umsatzsteuer von 60.236,95 € um 6.964,64 € verringert und damit auf 53.272,31 € festgesetzt wird.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

    Die Revision wird zugelassen.

    Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten darum, ob im Streitfall gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes -UStG- begünstigter "Verkehr mit Taxen" vorliegt oder nicht.

    Der Kläger betreibt in A einen Taxibetrieb und hat mehrere Konzessionen für Betriebssitze und Taxifahrzeuge. Eine Konzession für Mietwagen hat der Kläger nicht.

    Neben dem üblichen Taxigeschäft erhielt der Kläger regelmäßig Aufträge von der Firma "B", wonach er Kunden dieser Firma - Teilnehmer einer Pauschalreise - zum ZOB nach E bringen sollte. Bei dem beauftragenden B stellten diese den Kunden erbrachten Transferdienste den Bestandteil einer Pauschalreise dar, die im Gesamtpaket der Reiseleistungen den Reisenden angeboten und im jeweiligen Reisepreis berücksichtigt wurden. Nahm der Kläger einen solchen Auftrag des B an, so erhielt er eine Liste der zu befördernden Fahrgäste und die Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Fahrgäste am ZOB sein müssten. Die genaue Durchführung der Beförderung oblag dem Kläger. Er bestimmte, wann die Fahrgäste abgeholt und mit welchen Fahrzeugen und auf welcher Strecke sie befördert wurden; zudem entschied er, ob einzelne oder alle Fahrgäste in einem oder in mehreren Wagen befördert wurden und ob gegebenenfalls noch weitere Personen bei der Tour mitbefördert werden sollten.

    Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 13. Juli 2016 reichte der Kläger zur ergänzenden Darstellung des Ablaufs eine sogenannte "Taxiliste" ein, die Grundlage eines Auftrags der Firma "B" war. Aus der eingereichten Liste geht hervor, welche einzelnen Personen zu welcher Zeit am ZOB sein sollten. Der Kläger bzw. seine Mitarbeiter gingen bei Erhalt einer solchen Liste dergestalt vor, dass sie planten, zu welchen Zeiten die aufgelisteten Personen unter Berücksichtigung ihres Wohnortes zuhause abzuholen waren. Dies wurde aufgeschrieben, wobei gegebenenfalls auch zwei oder mehrere Autos für die Dienste eingeteilt wurden. Die jeweilige Taxifahrerin bzw. der jeweilige Taxifahrer bekam dann eine Unterlage, auf welcher stand, zu welchem Zeitpunkt welche Person an welchem Ort abgeholt werden sollte. Die Reisegäste wurden vom Kläger bzw. seinen Mitarbeitern in der Regel einen Tag vor Abholung über die genaue Abholzeit informiert. Die Bezahlung erfolgte durch die Übergabe eines Gutscheines durch die Fahrgäste, welchen diese im Vorfeld vom Reiseunternehmen erhalten hatten. Dieser Gutschein diente sodann der Vorlage durch den Kläger bei der Firma "B", welche als Auftraggeberin die Vergütung vornahm.

    In seiner Umsatzsteuererklärung für 2009 erklärte der Kläger Lieferungen und sonstige Leistungen zu 19 % in Höhe von 230.250,00 € sowie Lieferungen und sonstige Leistungen zu 7 % in Höhe von 707.325,00 €. Unter Berücksichtigung abziehbarer Vorsteuer erklärte er eine Umsatzsteuerlast in Höhe von 53.012,31 €. Die am 10. Dezember 2010 beim Finanzamt eingegangene Umsatzsteuer-Jahreserklärung stand einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

    Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 2. Juli 2013 begann beim Kläger am 16. September 2013 eine Außenprüfung. Im Zuge dieser Prüfung beanstandete der Prüfer, dass die Transferleistungen, welche der Kläger für die Firma "B" erbracht hatte, dem ermäßigten Steuersatz unterworfen worden seien. Der Prüfer qualifizierte die gegenüber der Firma "B" erbrachten Umsätze um und unterwarf sie einer Besteuerung mit dem Regelsteuersatz von 19 %. Begründet wurde dies damit, dass das Fahrtziel jeweils durch die Frima B und damit nicht durch den Fahrgast bestimmt worden sei. Dies führte zu einer Erhöhung der Umsatzsteuerlast von 6.964,64 €, die Gegenstand des Rechtsstreits ist.

    Mit Bescheid vom 19. Februar 2014 setzte der Beklagte die Feststellungen der Betriebsprüfung einschließlich der hier streitigen um. Die Steuer wurde auf 60.236,95 € festgesetzt.

    Hiergegen wandte sich der Kläger mit Einspruch vom 20. Februar 2014. Zur Begründung trug er unter Verweis auf sein Schreiben vom 24. Januar 2014 im Wesentlichen vor, bei den Leistungen für die Firma "B" handele es sich um Verkehr mit Taxen, welcher gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern sei. Er besitze lediglich die Genehmigung zum Taxenbetrieb, nicht aber zum Mietwagenbetrieb. Zudem obliege es ihm selbst, alle Einzelheiten der Beförderung festzulegen, z. B. zu entscheiden, mit welchen Fahrzeugen er die Beförderung durchführe, und ob alle Reiseteilnehmer mit einem Fahrzeug oder mit verschiedenen Fahrzeugen befördert würden. Daraus ergebe sich bereits, dass seitens des Auftraggebers keine Anmietung des Personenkraftwagens im Ganzen erfolge. Darüber hinaus könne er auf den Fahrten auch weitere Personen befördern, welche nicht vom Auftrag der Firma "B" benannt worden seien.

    Weiterhin liege die Planung des Ablaufs der Beförderung in seinen Händen. Er vereinbare mit den Reiseteilnehmern, wann und wo diese abgeholt würden und er bestimme auch die Fahrtroute. Somit sei die Auffassung des Finanzamts, wonach ein Verkehr mit Mietwagen vorliege, weil das Ziel nicht vom Teilnehmer bestimmt werde, fehlerhaft.

    Mit Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2014 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Verkehr mit Taxen sei nach § 47 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes -PBefG- die Beförderung von Personen in Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithalte und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführe. Der Unternehmer könne Beförderungsaufträge auch während der Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen. Nicht begünstigt dagegen sei gemäß Abschnitt 12.13 Abs. 7 UStAE der Verkehr mit Mietwagen. Dieser unterscheide sich im Wesentlichen dadurch, dass nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden dürften, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen seien (Verweis auf § 49 Abs. 4 PBefG). Der Verkehr mit Mietwagen sei die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführe, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimme und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG sei. Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal sei daher, ob der Fahrgast das Ziel der Fahrt bestimme (dann Taxifahrt) oder ob das Ziel durch einen Dritten vorgegeben werde (dann Mietwagen). Unerheblich sei, wer die durch die Fahrt entstandenen Kosten wirtschaftlich trage, oder ob die Fahrt mit einem Sondertarif abgerechnet werden könne. Im vorliegenden Fall werde das Ziel nicht vom Fahrgast bestimmt, sondern sei von der Firma B vorgegeben. Dieses erteile den Auftrag, und es komme jeweils ein Beförderungsvertrag für eine bestimmte Reise zustande. Es liege deswegen kein begünstigter Taxenverkehr vor.

    Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 8. August 2014 bei Gericht eingegangenen Klage. Die ihm seitens der zuständigen Behörde erteilten Taxikonzessionen sowie das Fehlen einer Konzession für den Mietwagenverkehr führten bereits zu einer für andere Behörden verbindlichen materiellen Bindungswirkung. Der Kläger führe daher ausschließlich Taxifahrten durch (Verweis auf BFH-Urteil vom 30. Juni 2011, V R 44/10). Entgegen der Ansicht des Beklagten sei das wesentliche Unterscheidungsmerkmal nicht die Frage, wer das Ziel bestimme, sondern welche Konzession vorhanden sei. Zudem würden die PKW von der Firma B nicht im Ganzen angemietet und den Ablauf der Fahrt bestimme nicht der Mieter. Auch werde bei allen Fahrten nach dem Taxameter und somit nach Tarif abgerechnet. Außerdem sei es letztlich so, dass sehr wohl die jeweiligen Fahrgäste das Ziel der Fahrt bestimmten. Denn sobald jemand eine Pauschalreise buche, stehe auch bereits der Ablauf der Reise hinsichtlich der Beförderungsart fest. Mit der Buchung bestimme daher der Reiseteilnehmer, ob er diese Beförderung bestelle oder nicht. Verdeutlicht werde dies Ergebnis, wenn man sich vor Augen führe, welche Konsequenzen die Betrachtungsweise des Finanzamts generell habe: In allen Fällen, in denen jemand anderes als der Fahrgast das Taxi zu einem bestimmten Ziel bestellte, wäre dann eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht möglich. Bestellte zum Beispiel ein Jubilar mehrere Taxen, um seine Gäste sicher zu einer Feier bringen zu lassen, oder ließen Geschäftsleute ihre Kunden oder Geschäftspartner vom Flughafen abholen und zu einem bestimmten Ort bringen, würden all diese Fahrten - folge man der Auffassung des Finanzamts - stets mit dem vollen Umsatzsteuersatz zu besteuern sein. Zudem verweise er auf das BFH-Urteil vom 23. September 2015 (V R 4/15), worin der BFH klarstelle, dass die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach die Steuervergünstigung davon abhinge, dass die Leistung durch den Genehmigungsinhaber mit eigen betriebenen Taxen erbracht werde, jeglicher Gesetzesgrundlage entbehre.

    Der Kläger beantragt schriftlich,

    den Bescheid für 2009 über Umsatzsteuer vom 19. Februar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2014 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer von 60.236,95 € um 6.964,64 € verringert und damit auf 53.272,31 € festgesetzt wird,

    die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er verweist auf die Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2014. Ergänzend führt er an, dass dem BFH-Urteil vom 30. Juni 2011 (V R 44/10) ein anderer Sachverhalt zugrunde liege, denn im dortigen Fall habe die Klägerin für die konkreten Fahrten eine Linienverkehrsgenehmigung erhalten. Auch dem BFH-Urteil vom 23. September 2015 (V R 4/15) könne keine für den Kläger günstige Auffassung entnommen werden. Im dortigen Fall habe sich ein Mietwagenunternehmer vertraglich verpflichtet, für eine KG Patiententransporte mit Taxen durchzuführen.

    Tatsächlich seien die Fahrten von einem Taxiunternehmen durchgeführt worden, welches in einem engen Verhältnis zum Mietwagenunternehmen gestanden habe. Im vorliegenden Fall bediene sich der Kläger eines Subunternehmers jedoch nicht. Es werde in dem BFH-Urteil vielmehr nochmals bestätigt, dass der ermäßigte Steuersatz nur für Taxifahrten und nicht für Mietwagenfahrten gelte. Die Auffassung des Finanzamts stehe auch im Einklang mit einer aktuellen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Juni 2016 (Az. 42-S 7244-8; zur entsprechenden Vorgängerverfügung der Oberfinanzdirektion Magdeburg, Az. S 7244-10-St 245, gültig ab 10.5.2011).

    Der Berichterstatter hat am 13. Juli 2016 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage war allein die Rechtsfrage streitig, wie sich die konkrete Beauftragung und Mitteilung der Fahrgäste / des Ziels durch die Firma B rechtlich auswirkt. Das Vorliegen der ebenfalls zur Sprache gekommenen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 10 a) und b) UStG war im Termin und auch im Nachgang zum Termin nicht in Abrede gestellt worden. Die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, dass Einvernehmen mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung besteht. Dieses Einverständnis hat sich auf eine Entscheidung durch den Senat bezogen.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist begründet.

    1.)

    Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-. Das Finanzamt hat zu Unrecht die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG auf Leistungen an die Firma B versagt.

    a)

    Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ermäßigt sich die Steuer für Umsätze aus der Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen a) innerhalb einer Gemeinde oder b) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt. Unionsrechtliche Grundlage der Vorschrift ist Artikel 12 Abs. 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 der 6. Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 der Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG - im Folgenden Richtlinie 77/388/EWG - (seit 2007 Art. 98 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EWG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, Mehrwertsteuersystemrichtlinie -MwStSystRL-). Danach können die Mitgliedstaaten ermäßigte Steuersätze nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H der Richtlinie 77/388/EWG (seit 2007 Anhang III der MwSt-SystRL) genannten Kategorien zu dieser Richtlinie anwenden (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH-, Kommission/Spanien vom 18. Januar 2001, C-83/99, SLG.2001 I-445, Rz. 19). Zu diesen Dienstleistungen zählen nach Kategorie 5 des Anhangs H der Richtlinie 77/388/EWG (seit 2007 Nr. 5 des Anhangs III der MwSt-SystRL) die "Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks". Der im nationalen Recht vorgesehene ermäßigte Steuersatz für Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr durch Taxen ist unionsrechtskonform und gilt grundsätzlich nicht für entsprechende von Mietwagenunternehmen erbrachte Leistungen (vgl. BFH-Urteil vom 23. September 2015, V R 4/15, BStBl. II 2016, 494, m.w.N.).

    b)

    § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG setzt die Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen (Beförderungsart) für eine bestimmte Beförderungsstrecke (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstaben a und b) voraus. Die hier zu beurteilenden Umsätze bewegten sich - wovon beide Beteiligte ausgehen - hinsichtlich der Beförderungsstrecke innerhalb der Grenzen des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstaben a und b UStG. Streitig ist allein das Merkmal des Verkehrs mit Taxen. Ein solcher liegt vor; die Tatsache, dass dem Kläger die Ziele der Fahrgäste vom Reiseunternehmen mitgeteilt wurden, steht dem nicht entgegen.

    Bei der Frage, ob in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht ein Betrieb mit Taxen vorliegt, ist auf die Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes -PersBefG- zurückzugreifen (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juli 2014, XI R 39/10, BStBl. II 2015, 421; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juli 2015, 1 K 772/15, EFG 2016, 78).

    Nach § 47 Abs. 1 des PersBefG ist der Verkehr mit Taxen die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt (§ 47 Abs. 1 PersBefG). Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 PersBefG). Die Beförderungsentgelte und -bedingungen werden gemäß § 51 Abs. 1 PersBefG für Taxen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Für den Pflichtfahrbereich, dem räumlichen Geltungsbereich der festgesetzten Beförderungsentgelte (§ 47 Abs. 4 PersBefG), sind Sondervereinbarungen zwischen dem örtlichen Taxigewerbe und Großkunden unter bestimmten Voraussetzungen (§ 51 Abs. 2 PersBefG) zulässig. Im Pflichtfahrbereich besteht nach § 22 i.V.m. § 47 Abs. 4 PersBefG eine Beförderungspflicht. Die Unternehmer des Taxenverkehrs unterliegen einer Betriebspflicht, die allgemein auf die ordnungsgemäße Einrichtung und Aufrechterhaltung des Betriebs gerichtet ist (§ 21 PersBefG) und deren Umfang durch Rechtsverordnung weiter ausgestaltet werden kann (§ 47 Abs. 3 Nr. 1 PersBefG; BFH-Urteil vom 2. Juli 2014, XI R 39/10, BStBl. II 2015, 421).

    Der Verkehr mit Mietwagen dagegen ist nach § 49 Abs. 4 PersBefG die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 PersBefG sind. Mit einem Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind (§ 49 Abs. 4 Satz 2 PersBefG). Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder einer Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten (§ 49 Abs. 4 Satz 3 PersBefG). Den Eingang des Beförderungsauftrags hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren (§ 49 Abs. 4 Satz 4 PersBefG). Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen; den Taxen vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden (§ 49 Abs. 4 Satz 5 und 6 PersBefG). Für Unternehmer des Mietwagenverkehrs besteht keine Betriebs- und Beförderungspflicht (§ 49 Abs. 4 Satz 7 PersBefG). Sie unterliegen, anders als Taxiunternehmer, auch keinen Tarifvorschriften, sondern können ihr Entgelt frei vereinbaren (BFH-Urteil vom 2. Juli 2014, XI R 39/10, BStBl. II 2015, 421).

    Die Beförderung von Personen mit Taxen einerseits und mit Mietwagen andererseits bedarf jeweils einer - eigenständig für die jeweilige Beförderungsform geltenden - Genehmigung (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 46 Abs. 2 Nr. 1 u. 3 PersBefG), wobei für den Verkehr mit Taxen eine besondere Zulassungsschranke besteht, wonach die Genehmigung zu versagen ist, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird (§ 13 Abs. 4 Satz 1 PersBefG). Soweit im Bereich des Verkehrs mit Taxen ein Verstoß gegen die an diese Verkehrsart geknüpften öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen vorliegt, hat dieser Verstoß keine Auswirkungen auf die Beförderungsart. So ist es etwa unbeachtlich, wenn beim Verkehr mit Taxen die vertraglich vereinbarten Vergütungen (das Beförderungsentgelt) zwischen dem Unternehmer und dem Kunden von den Vergütungsregelungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 PersBefG i.V.m. der entsprechenden Tarifordnung abweichen, ohne dass die zuständige Behörde eine Sondervereinbarung genehmigt hätte. Die Bindung an die Tarifpflicht ist, wie auch weitere öffentlich-rechtliche Pflichten, die Rechtsfolge der Genehmigung zur Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen. Ein Verstoß gegen die Ordnungsvorschriften führt nicht dazu, dass eine Beförderung im Rahmen des Taxenverkehrs allein aufgrund des solchen Verstoßes nicht mehr als Verkehr mit Taxen im Sinne des § 47 PersBefG zu beurteilen ist (BFH-Urteil vom 23. September 2015, V R 4/15, BStBl. II 2016, 494).

    c)

    Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger die streitgegenständlichen Beförderungsleistungen im Rahmen seiner Konzession für den Taxenverkehr und dabei im Verkehr mit Taxen im Sinne des § 47 Abs. 1 PersBefG durchgeführt. Denn es lag eine Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen vor, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithielt, und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführte. Der Umstand, dass der Kläger hinsichtlich der streitgegenständlichen Umsätze die Aufträge und Reiseziele vom Reiseunternehmen entgegennahm, führt nicht dazu, dass das Ziel nicht vom Fahrgast bestimmt wurde, es somit am Vorliegen der Voraussetzung des § 47 Abs. 1 Satz 1 a.E. PersBefG mangelte und die Fahrten daher dem Verkehr mit Mietwagen im Sinne des § 49 Abs. 4 PersBefG zuzurechnen wären.

    Die streitige Voraussetzung des vom Fahrgast bestimmten Ziels bezweckt nicht die Abgrenzung zwischen dem Verkehr mit Taxen gemäß § 47 PersBefG einerseits und dem Verkehr mit Mietwagen gemäß § 49 PersBefG andererseits. Vielmehr erfolgt in beiden Fällen die Bestimmung des Fahrziels durch den Fahrgast (vgl. Bauer, Kommentar zum PersBefG, 2010, § 47 Rn. 4). Das Merkmal der Bestimmung durch den Fahrgast dient der Abgrenzung des Taxenverkehrs vom Linienverkehr und vom Ausflugsfahrtenverkehr gemäß §§ 48, 42 PersBefG (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. Juni 1988, 6 U 115/87, [...] m.w.N.). Bei den beiden letzteren Beförderungsformen wird das Fahrtziel entsprechend der gesetzlichen Konzeption ausschließlich vom Beförderungsunternehmen oder einer hinter dem Beförderungsunternehmen stehenden Person - mithin von der "Unternehmerseite" - bestimmt. Die Festlegung des Fahrziels erfolgt also in der Sphäre des Unternehmers.

    Im Gegensatz dazu steht der Taxenverkehr. Hier hat der Beförderungsunternehmer keinen bestimmten Einfluss auf das Fahrtziel; dieses wird in der Sphäre des Fahrgastes festgelegt und folglich von der "Fahrgastseite" (so OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. Juni 1988, 6 U 115/87, [...]) vorgegeben. Dabei ist dieses der Abgrenzung zum Linien- und Ausflugsfahrtenverkehr dienende Merkmal der Bestimmung durch den Fahrgast auch dann erfüllt, wenn nicht die zu befördernde Person persönlich, sondern eine andere, ihrer Sphäre (der "Fahrgastseite") zuzurechnenden Person das Fahrtziel vorgibt oder mitteilt und dabei Auftraggeber und/oder Rechnungsadressat des Taxiunternehmens ist.

    Ein anderweitiges Verständnis, wonach ein Taxenverkehr nur bei einer unmittelbar und persönlich durch den Fahrgast vorgenommenen Zielbestimmung vorliegt, würde zu sinnwidrigen Ergebnissen führen und einer sachgerechten Handhabung der einschlägigen Vorschriften entgegenstehen. Bestellte etwa eine Person telefonisch für eine andere Person ein Taxi und gäbe dabei bereits am Telefon das Fahrtziel bekannt, müsste es sich in Ermangelung einer persönlichen Bestimmung durch den Fahrgast um einen Mietwagenverkehr handeln. Würde der Fahrgast im Wagen das Fahrtziel persönlich wiederholen oder selbst erstmals mitteilen, läge Taxenverkehr vor. Das Gleiche würde in Fällen gelten, in denen eine Person in ein Taxi einstiege und eine anwesende, jedoch nicht mitfahrende, Person dem Fahrer das anzusteuernde Ziel mitteilte. In diesem Fall würde Mietwagenverkehr vorliegen; führe die mitteilende Person jedoch mit, läge - jedenfalls hinsichtlich dieser Person -Taxenverkehr vor. Letztlich hinge die rechtliche Behandlung von reinen Zufälligkeiten ab, was nicht überzeugt.

    Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit § 47 Abs. 3 Nr. 5 PersBefG, wonach die Krankenbeförderung durch den Taxenverkehr ausdrücklich möglich ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. Juni 1988, 6 U 115/87, [...]). Solcherlei Krankenbeförderungen können einerseits durch den jeweiligen Patienten selbst, jedoch andererseits - in Erfüllung einer Pflicht zur Gewährung der sächlichen Mittel zur Heilbehandlung - auch durch die Krankenkasse beauftragt werden, sodass in letztgenannten Fällen eine Mitteilung des Ziels nicht vom Patienten unmittelbar und persönlich erfolgt. Den Regelungen der §§ 47 Abs. 3 Ziff. 5 PersBefG und 47 Abs. 1 PersBefG ist indes keine Differenzierung danach zu entnehmen, ob bei der konkreten Krankenfahrt die Krankenkasse, der Arzt oder der Patient beim Taxiunternehmer angerufen hat.

    Maßgeblich ist demnach nur, dass die Bestimmung des Fahrziels in allen Fällen aus der Sphäre des Patienten heraus bestimmt wird. Im Einklang hiermit hat auch der BFH (Urteil vom 23.9.2015, V R 4/15, BStBl. II 2016, 494) bei der Beurteilung von Patiententransporten nicht danach differenziert, ob der Klägerin im Einzelfall das Ziel der Fahrt von ihrem Auftraggeber (einer KG) oder vom Patienten persönlich mitgeteilt wurde, oder ob es möglicherweise Relevanz hat, dass das die Klägerin einen Subunternehmer eingeschaltet hatte, der wiederum das Fahrtziel vom Patienten, von der KG, oder von Klägerin (Hauptunternehmen) mitgeteilt bekommen haben könnte.

    Ein Widerspruch zum Wortlaut des § 47 Abs. 1 PersBefG liegt dabei nicht vor. Zwar geht die Vorschrift davon aus, dass das Ziel "vom Fahrgast bestimmt" wird. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Bestimmung auch mittelbar auf die Sphäre des Fahrgastes zurückgeführt werden kann. Denn auch dann ist die Festlegung des Fahrziels eine (mittelbare) Folge des Verhaltens des Fahrgastes; eine persönliche und unmittelbare Vorgabe gegenüber dem Unternehmer erfordert das Merkmal der Bestimmung nicht.

    d)

    Eine nach diesem Verständnis erfolgte Bestimmung durch die "Fahrgastseite" liegt im Streitfall vor. Der Kläger selbst hatte auf das Beförderungsziel keinen Einfluss. Das Ziel des Transfers war vielmehr Gegenstand einer Reise, welche in Gestalt eines Leistungsbündels den Reiseteilnehmern von der Firma B angeboten wurde. Mit dem Abschluss des Reisevertrags verpflichteten die Reiseteilnehmer das Reiseunternehmen dazu, für die im Pauschalpreis enthaltene Beförderung vom Wohnort zum Zielort Sorge zu tragen. Nach Übernahme der Beförderungsverpflichtung gegenüber den Reiseteilnehmern oblag es der Firma B, in Erfüllung dieser Pflicht, einen geeigneten Transportunternehmer zu beauftragen und ihn über die Abhol- und Zielorte zu informieren. Die Bestimmung des Fahrtziels erfolgte dabei aus der Sphäre der Fahrgäste nicht durch den Kläger bzw. nicht aus dessen Sphäre.

    2.)

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 FGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung -ZPO-.

    Die Revision war gemäß § 115 Abs. 1 FGO vor dem Hintergrund der Breitenwirkung und der entgegenstehenden Verwaltungsanweisung zuzulassen.

    Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 90 Abs. 2 FGO.

    Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, da die Sach- und Rechtslage nicht so einfach war, dass der Kläger sich selbst vertreten konnte.

    RechtsgebietUStGVorschriften§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG

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