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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

    Belastung der Dividenden eines Versorgungswerks

    Dividenden, die ein öffentlich-rechtliches Versorgungswerk von inländischen Kapitalgesellschaften in seinem gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG steuerbefreiten Betrieb gewerblicher Art (BgA) bezieht, unterliegen für Körperschaftsteuerzwecke gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 KStG mit durch einen abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug von den Bruttoeinnahmen mit einer teilweisen Abstandnahme auf drei Fünftel des Steuerabzugs. Streitig war, ob hierdurch nach der im Jahr 2010 geltenden Rechtslage der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt wird.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist ein öffentlich-rechtliches berufsständisches Versorgungswerk. Ihre Tätigkeit als berufsständisches Versorgungswerk wurde körperschaftsteuerlich als BgA i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG eingeordnet. Hinsichtlich der im BgA erzielten gewerblichen Einkünfte war sie gem. § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG körperschaftsteuerbefreit.

     

    Im Streitjahr 2010 erzielte die Klägerin im BgA Kapitalerträge, für die sie die Freistellung von der Kapitalertragsteuer und vom Solidaritätszuschlag begehrt. Das FA lehnte eine Freistellung ab. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der die Klägerin u. a. eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG rügt, hatte in allen Instanzen keinen Erfolg (Vorinstanz: FG Niedersachsen 24.11.17, 6 K 150/15).

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