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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

    Behandlung von Genussrechtskapital nach BMF

    Bereits im November letzten Jahres hat das BMF an der Aktualisierung des BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von Genussrechtskapital aus dem Jahr 1995 gearbeitet und den Verbänden die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das BMF hat den Entwurf nunmehr finalisiert und das BMF-Schreiben mit Datum vom 11.4.2023 veröffentlicht.

     

    Hintergrund

    Das BMF-Schreiben betrifft die Abgrenzung von Genussrechtskapital zu anderen Kapitalüberlassungen, die steuerbilanzielle Qualifikation von Genussrechten als Fremd- bzw. Eigenkapital sowie die steuerliche Behandlung von Zahlungen auf Genussrechtskapital bei der Einkommensermittlung. Im Vergleich zum Entwurf hat das BMF lediglich geringfügige Ergänzungen und Konkretisierungen in den Bereichen „Wandlungs- und Optionsrechte“, „Passivierungsaufschub nach § 5 Abs. 2a EStG“ und „Debt-Mezzanine-Swap“ vorgenommen.

     

    Zudem wurde die Gewährung von Genussrechtskapital von einem Anteilseigner oder einer dem Anteilseigner nahestehenden Person deutlicher geregelt. Demgegenüber soll die Kapitalüberlassung von fremden Dritten stets als Fremdkapital zu behandeln sein. Zudem wurden die typisierenden Merkmale zur Einordnung des Genussrechtskapitals als Eigenkapital ersatzlos gestrichen.

     

    Wie war es in der Vergangenheit?

    Nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung (FinMin NRW, Erlass vom 18.7.18, DB 2018, 1762, bundeseinheitlich abgestimmt) stellte Genussrechtskapital aus Sicht des Schuldners steuerlich im Grundsatz stets Fremdkapital dar und war damit in der Steuerbilanz grundsätzlich als Verbindlichkeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) anzusetzen. Der Inhaber des Genussrechts als Gläubiger hatte spiegelbildlich eine Forderung zu aktivieren (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Auch wenn handelsrechtlich unter gewissen Voraussetzungen ein Eigenkapitalausweis des Genussrechtskapitals beim Schuldner möglich ist (vgl. IDW HFA 1/1994), war dies für den Ansatz in der Steuerbilanz unmaßgeblich, da die Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 EStG nicht für das steuerliche Eigenkapital gilt (von Wolfersdorff, StuB 2018, 801).

     

    Die Finanzverwaltung hatte im Jahr 2018 (FinMin NRW, Erlass vom 18.7.18, DB 2018, 1762 bundeseinheitlich abgestimmt) ihre Ansicht hinsichtlich der steuerbilanziellen Qualifizierung grundsätzlich gegenüber ihrer vorherigen Auffassung geändert. Denn nach ursprünglicher Auffassung der Finanzverwaltung (OFD Rheinland vom 14.12.11, DStR 2012, 189; OFD NRW vom 12.5.16, DB 2016, 1407) sollte bei Abschluss einer Genussrechtsvereinbarung aufgrund der Umwandlung einer Darlehensvereinbarung eine handelsbilanzielle Umqualifizierung der Verbindlichkeit in Eigenkapital nach IDW/HFA 1/94 infolge des Maßgeblichkeitsprinzips auch eine steuerbilanzielle Umqualifizierung in Eigenkapital nach sich ziehen. Infolge einer solchen Umqualifizierung sollte es zu einem handels- und steuerbilanziellen Ertrag kommen, der im Falle fehlender Werthaltigkeit der Forderung nicht durch den Abzug einer verdeckten Einlage nach § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG außerbilanziell kompensiert werden musste. In diesen Fällen musste damit die Schuldnerkapitalgesellschaft nach den Grundsätzen der verdeckten Einlage (H 8.9 „Forderungsverzicht“ KStH) steuerlich einen Ertrag in Höhe des nicht werthaltigen Teils der Forderung versteuern.

     

    Wesentliche Aussagen des neuen BMF-Schreibens

    Dieselben Grundsätze wie die des FinMin NRW in seinem Erlass vom 18.7.2018 (DB 2018, 1762, bundeseinheitlich abgestimmt) sind in einem aktuellen Schreiben des BMF zur ertragsteuerlichen Behandlung von Genussrechtskapital zu erkennen. Nach Rn. 10 des Schreibens sind Genussrechte im Grundsatz steuerlich als Fremdkapital zu qualifizieren, da das überlassene Kapital im Regelfall zurückgezahlt werden soll (Rückzahlungsverpflichtung). Dies gilt auch für den Fall, dass das Genussrechtskapital in der Handelsbilanz nach IDW/HFA 1/94 als Eigenkapital ausgewiesen wird (Rn. 15 des BMF-Schreibens).

     

    Lediglich bei einer Genussrechtsgewährung in der Krise könne ‒ so das BMF ‒ ausnahmsweise auch steuerlich Eigenkapital vorliegen, wenn die vertraglichen Abreden mit der Zuführung einer Einlage wirtschaftlich vergleichbar sind und eine Rückzahlungsverpflichtung des in der Krise gewährten Genussrechtskapitals aufgrund der vertraglichen Abreden als nicht ernstlich vereinbart anzusehen ist (Rn. 17). Gleiches gilt für den Fall des Debt-Mezzanine-Swap, in dem eine Darlehensforderung in Genussrechtskapital umgewandelt wird (Rn. 34).

     

    Sofern das Genussrechtskapital aus Sicht der Schuldnerin als Eigenkapital qualifiziert werden müsste, sollte mithin ein steuerpflichtiger Ertrag vorliegen, der nach den Grundsätzen der verdeckten Einlage (§ 8 Abs. 3 Satz 3 KStG, H 8.9 „Forderungsverzicht“ KStH) außerbilanziell in Höhe des werthaltigen Teils der Forderung zu kürzen ist (ebenso Behnes/Helios, DB 2023, 156 u. 164).

     

    Ist das Genussrechtskapital in der Steuerbilanz als Verbindlichkeit anzusetzen, kommt eine ertragswirksame Ausbuchung ‒ neben dem Verzicht ‒ nur in Betracht, wenn es an einer wirtschaftlichen Belastung (Rn. 23 f.) fehlt oder die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2a EStG (i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG) erfüllt sind (Rn. 25 f.).

     

    Was bleibt ungeklärt?

    Offen bleibt weiterhin, wie die Finanzverwaltung die ertragsteuerliche Behandlung des Genussrechts beim Genussrechtsinhaber sieht (z. B. die Anwendbarkeit der Veräußerungsgewinnbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG, die Anwendung von § 8b Abs. 4 KStG im Zusammenhang mit Genussrechtskapital ebenso wie die Anwendung des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs). Denn das Schreiben beschränkt sich lediglich auf die Behandlung bei der emittierenden Gesellschaft. Zudem bleibt offen, ob ein Zugang zum (bzw. Abgang vom) steuerlichen Einlagekonto vorliegt, wenn das Genussrechtskapital als Eigenkapital einzuordnen ist.

     

    Zeitlicher Anwendungsbereich

    Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Das bestehende BMF-Schreiben vom 27.12.1995 (BStBl I 96, 49) ist damit aufgehoben worden.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 49431841

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