Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Besteuerung von Dividenden bei Finanzintermediären

    5 %-Grenze des Befreiungssystems gilt für jede Steuerart

    Streitig war, ob eine nationale Regelung, die vorsieht, dass mehr als 5 % der Dividenden, die Finanzintermediäre als Muttergesellschaften von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften beziehen, besteuert werden, gegen das Unionsrecht verstößt. Zu prüfen war, ob dies ggf. auch dann gilt, wenn diese Besteuerung durch eine Steuer erfolgt, die keine Körperschaftsteuer ist, deren Bemessungsgrundlage aber diese Dividenden oder einen Teil davon umfasst. Mithin war zu prüfen: Darf ein Mitgliedstaat, der das Befreiungssystem der Mutter-Tochter-Richtlinie (RL 2011/96/EU) anwendet, Dividenden aus EU-Tochtergesellschaften bei Finanzintermediären über die zulässigen 5 % hinaus belasten ‒ etwa indem er sie zusätzlich (teilweise) in die Bemessungsgrundlage einer anderen, nicht körperschaftsteuerlichen Abgabe einbezieht? Genau diese Frage hat der EuGH nun geklärt.

     

    Sachverhalt

    In den Steuerjahren 2014 und 2015 bezog die Banca Mediolanum, eine Bank mit steuerrechtlichem Sitz in Italien, Dividenden von ihren Tochtergesellschaften, deren steuerrechtlicher Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Union lag. Die Banca Mediolanum nahm von den Dividenden 5 % ihres Betrags in die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer (im Folgenden: IRES) auf. Als Finanzintermediär nahm sie von diesen Dividenden auch 50 % ihres Betrags in die Bemessungsgrundlage der regionalen Steuer auf Produktionstätigkeiten (im Folgenden: IRAP) mit auf, um eine spezielle Finanzintermediäre betreffende Bestimmung des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets über die IRAP einzuhalten. Die Banca Mediolanum begehrte die Erstattung des IRAP-Anteils mit der Begründung, die Richtlinie 2011/96/EU lasse über 5 % hinaus keine weitere Belastung zu. Die italienische Finanzverwaltung lehnte ab. Das vorlegende Gericht rief den EuGH an.

     

    Entscheidung

    Der EuGH entschied: Eine nationale Regelung, die mehr als 5 % solcher Dividenden besteuert, verstößt gegen Unionsrecht ‒ auch wenn die Mehrbelastung über eine „andere“ Steuer als die Körperschaftsteuer erfolgt.