· Fachbeitrag · Wissen für die Beratungspraxis
Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG
Die Vorschrift zur erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (Kürzung für Grundstücksunternehmen) enthält nach wie vor zahlreiche Zweifelsfragen. Drei dieser Fragen wurden nun durch die Gerichte beantwortet. Hier ein steuerliches Update zu dieser komplizierten Thematik für die Beratungspraxis. |
Bei Grundstücksunternehmen wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen gekürzt um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt oder daneben Wohnungsbauten betreut oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung errichtet und veräußert.
Urteil 1: Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen schädlich?
Das FG Münster hat klargestellt, dass die unentgeltliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen (im Urteilsfall Hochregallager) für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG unschädlich ist, wenn sie sachlich nachvollziehbar unentgeltlich mitüberlassen wird oder wirtschaftlich als notwendiger Bestandteil der Grundstücksnutzung anzusehen ist und der Umfang im Verhältnis zur Gesamtvermietung gering ist (FG Münster 12.3.25, 10 K 1656/21 G).
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