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  • · Fachbeitrag · Praktisches Gewerbesteuerrecht

    Keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG bei Erfassung als Herstellungskosten

    Sachbearbeiter und Prüfer der Finanzämter suchen gezielt nach Betriebsausgaben für Schuldzinsen, Mieten und Pachten sowie Lizenzen. Das Ziel ist klar: Es sollen Betriebsausgaben lokalisiert werden, die bislang dem Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 GewStG nicht anteilig zugerechnet wurden. Doch werden solche Kosten bei den Herstellungskosten von Anlage- oder Umlaufvermögen berücksichtigt, dann ist die anteilige Hinzurechnung tabu. Das verdeutlicht ein aktuelles Urteil des FG Thüringen.

     

    Grundsätze zur Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen

    Nach § 8 Nr. 1 Buchstabe d GewStG sind bei Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn aus Gewerbebetrieb anteilig die Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, wieder hinzuzurechnen. Nach dem Einleitungssatz des § 8 Nr. 1 GewStG sind solche Miet- und Pachtzinsen jedoch nur dann hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns „abgesetzt“ worden sind.

     

    Weitere Abgrenzung: Die gemieteten bzw. gepachteten Wirtschaftsgüter müssten bei fiktiver Annahme der Eigentümerstellung des Steuerpflichtigen zu dessen Anlagevermögen gehören (siehe dazu BFH 8.12.16, IV R 55/10 und BFH 25.7.19, III R 22/16).