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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Änderung der Ländererlasse zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen

    Der BFH hat in einer Reihe von jüngeren Urteilen zu Fragen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, insbesondere zur Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei unterjähriger Veräußerung von hergestelltem Umlaufvermögen sowie zum Vorliegen von fiktivem Anlagevermögen, Stellung genommen.

     

    Aussage der Ländererlasse

    Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder werden die gleichlautenden Erlasse insbesondere in folgenden Punkten geändert:

     

    • 1. Eine Hinzurechnung unterbleibt von Aufwendungen, die am Bilanzstichtag als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlage- oder Umlaufvermögens aktiviert wurden. Losgelöst hiervon unterbleibt in Fällen bereits unterjährig ausgeschiedener Wirtschaftsgüter eine Hinzurechnung für solche Aufwendungen, die als Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte. Der Ländererlass knüpft damit nunmehr an die BFH-Urteile vom 30.7.2020 (III R 24/18) und vom 12.11.2020 (III R 38/17) an.

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