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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Nichterfassung des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG anlässlich des Übergangs zu einer neuen Tätigkeit

    Ob der anlässlich des Übergangs zu einer neuen Tätigkeit erzielte Veräußerungsgewinn einer GmbH & Co. KG nach § 7 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegt, beurteilt sich danach, ob der „bisherige“ und der „neue“ Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich identisch sind. Dies richtet sich nach den gleichen Kriterien, die für die Bestimmung der Unternehmensidentität im Rahmen des § 10a GewStG maßgeblich sind. Streitig war, ob die Überführung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in den „neuen“ Betrieb der Einstellung des „bisherigen“ Betriebs entgegen steht.

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten darüber, ob ein im Streitjahr 2000 von der Klägerin ‒ einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ‒ erzielter Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer unterliegt. Insbesondere ist streitig, ob der Veräußerungsgewinn bereits dann nicht der Gewerbesteuer unterliegt, wenn die konkrete gewerbliche Tätigkeit aufgegeben und alle dieser Tätigkeit dienenden Wirtschaftsgüter veräußert werden, oder ob der Rückbehalt anderer Wirtschaftsgüter, in denen erhebliche stille Reserven ruhen ‒ hier Beteiligungen der Komplementär-GmbH ‒ schädlich ist.

     

    Entscheidung des BFH

    Ob der anlässlich des Übergangs zu einer neuen Tätigkeit erzielte Veräußerungsgewinn einer GmbH & Co. KG nach § 7 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegt, beurteile sich, so der BFH, danach, ob der „bisherige“ und der „neue“ Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich identisch seien.

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