· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Keine Betriebsaufspaltung bei untergeordneten PV‑Dachflächen
Bei (Grundstücks-)Unternehmen, die die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung erfüllen, soll eine Belastung mit Gewerbesteuer in vollem Umfang vermieden werden, soweit die Erträge aus der Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes stammen. Die erweiterte Kürzung wird auf Antrag an Stelle der Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG um den Teil des Gewerbeertrags gewährt, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt.
Voraussetzung hierfür ist, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet oder daneben Wohnungsbauten betreut oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichtet und veräußert oder Einnahmen aus dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder oder Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen zu dem Mieter des Grundbesitzes erzielt, soweit bestimmte Grenzen nicht überschritten werden.
Unternehmen, die daneben andere Tätigkeiten ausüben, erfüllen nicht die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung. Überlässt ein vermögensverwaltendes Wohnungsunternehmen Dachflächen an eine konzerninterne Dienstleistungsgesellschaft zur Errichtung/Betreibung von PV‑Anlagen und hat dieser Bereich im Betriebsunternehmen nur untergeordnete Bedeutung, ist fraglich, ob eine sachliche Verflechtung und damit eine Betriebsaufspaltung vorliegt. Mit dieser Problematik hatte sich aktuell das FG Düsseldorf zu befassen. |
Sachverhalt
Die Klägerin hält Immobilien im Bestand und ist mittelbar an einer Enkelgesellschaft beteiligt. Die Enkelgesellschaft erbringt überwiegend konzerninterne Dienstleistungen. Daneben mietet sie Dachflächen der Klägerin, um PV‑Anlagen zu betreiben. Das Finanzamt verneinte die erweiterte Grundstückskürzung mit dem Argument einer Betriebsaufspaltung, weil die Dachflächenüberlassung für den PV‑Teilbereich wesentlich sei.
Entscheidung
Das FG Düsseldorf verneinte eine sachliche Verflechtung und gab der Klägerin insoweit Recht. Im Rahmen der erforderlichen „Gesamtbildbetrachtung“ nach der sogenannten BFH‑Filial-Rechtsprechung kommt den vermieteten Dachflächen nur untergeordnete Bedeutung zu (BFH 4.11.92, XI R 1/92; 19.3.09, IV R 78/06; 18.6.15, IV R 11/13). Die Dachflächen hätten den Gesamtbetrieb der Betriebsgesellschaft nicht geprägt. Der Senat überträgt die Filial-Rechtsprechung nicht per se auf Unternehmen mit verschiedenen Geschäftsbereichen.
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