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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

    | Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt. Maßgebend ist der Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes vor dem Ende des Erhebungszeitraums ( § 14 GewStG ). Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Kaufeigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen errichten und veräußern, können stattdessen gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Fraglich ist, ob eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zulässig ist, wenn eine grundbesitzverwaltende GmbH neben einem Hotelgebäude auch Ausstattungsgegenstände (Bierkellerkühlanlage, Kühlräume, Kühlmöbel für Theken- und Buffetanlagen) mitvermietet. |

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten stritten darüber, ob die Klägerin in den Streitjahren 2005 bis 2007 die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beanspruchen kann. Die Klägerin ist eine GmbH, die seit dem Streitjahr 2005 neben Immobilien (Wohngebäude, Sport- und Gewerbepark mit Hotel) die zur Ausstattung des Hotels gehörenden Wirtschaftsgüter (u. a. Bierkellerkühlanlage, Kühlräume und Kühlmöbel) vermietet. Der Anteil der Anschaffungskosten der mitvermieteten Wirtschaftsgüter belief sich auf 1,14 % der Gebäudeanschaffungs- und -herstellungskosten.

     

    Die Klägerin machte in ihren Gewerbesteuererklärungen jeweils Kürzungsbeträge nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG geltend. Das Finanzamt versagte wegen der mitvermieteten Betriebsvorrichtungen die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags und gewährte stattdessen nur die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG mit 1,2 % des Einheitswerts der zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

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