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  • · Fachbeitrag · Ermittlung des Gewerbeertrags

    Erweiterte Grundstückskürzung: Neues Urteil und neue Gesetzeslage

    Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im Rahmen der Gewerbesteuererklärung genießen Unternehmen, die eigenen Grundbesitz nutzen und verwalten, ein steuerliches Privileg. Die Rede ist von der „erweiterten Grundstückskürzung“ nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Zu dieser Thematik gibt es ein neues Urteil, das Steuerberater und deren Mandanten unbedingt kennen sollten. Daneben wurden kaum bemerkt im Fondsstandortgesetz zwei unternehmerfreundliche Neuregelungen im Gewerbesteuergesetz zur erweiterten Grundstückskürzung verabschiedet, die ab 2021 greifen.

     

    Grundsätze zur erweiterten Grundstückskürzung

    Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz nutzen und verwalten, die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beantragen. Liegen die Voraussetzungen vor, unterliegen die Gewinne aus der Nutzung und Verwaltung des Grundbesitzes nicht der Gewerbesteuer.

     

    Findet bei solchen Unternehmen eine Betriebsprüfung statt, suchen die Betriebsprüfer vor allem nach schädlichen Nebeneinkünften, wie beispielsweise die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen oder die Erzielung von Einnahmen durch den Betrieb einer Fotovoltaikanlage. Werden die Prüfer fündig, kippt die erweiterte Grundstückskürzung.

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