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  • · Fachbeitrag · § 7 GewStG

    Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

    Nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG gehört zum Gewerbeertrag (auch) der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Die Vorschrift ist verfassungsgemäß (BVerfG-Urteil in BStBl II 2018, 303). Im Besprechungsfall lagen diese Voraussetzungen vor, soweit ein Übergang des rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums vorlag. Streitig war, unter welchen Voraussetzungen vor der zivilrechtlichen Übertragung eines Gesellschaftsanteils dem Erwerber eines Mitunternehmeranteils als wirtschaftlicher Inhaber des Mitunternehmeranteils (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO) zuzurechnen ist.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine GmbH, ist Rechtsnachfolgerin der A-KG. Komplementärin war die A-GmbH. Die C-GmbH hielt 49 % der Kommanditanteile an der A-KG sowie der Geschäftsanteile an der A-GmbH, den Rest hielt die B-GmbH. 2001 veräußerte die B-GmbH Anteile an die C-GmbH, sodass der B-GmbH noch ein 20%iger Anteil an der A-GmbH und ein 1%iger Anteil an der A-KG verblieben. Zusätzlich machten sich die Vertragsparteien wechselseitig unwiderrufliche, unbefristete, jedoch nicht vor dem 1.10.2008 annehmbare Angebote zum Abschluss eines Kauf- und Abtretungsvertrags bezüglich der restlichen Anteile. Bereits 2003 veräußerte die B-GmbH dann ihre verbliebenen Beteiligungen an die C-GmbH. Die Behandlung dieser Veräußerungen (aus 2003) blieb streitig.

     

    Das FA ging davon aus, dass der Anteilsverkauf der B-GmbH die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft im Streitjahr (2003) darstelle, die nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG gewerbe-steuerpflichtig sei. Nach Ansicht der Klägerin hingegen gehörte der Veräußerungsgewinn nicht zum Gewerbeertrag der A-KG, denn die B-GmbH sei in 2003 keine Mitunternehmerin der A-KG gewesen. Nach dem Kauf- und Abtretungsvertrag von 2001 habe die C-GmbH bei abweichendem Stimmverhalten der Gesellschafter den verbliebenen Kommanditanteil der B-GmbH durch einseitige Erklärung gegen ein Entgelt an sich ziehen können. Die B-GmbH habe ihr Stimmverhalten an das der C-GmbH anpassen müssen, um nicht aus der A-KG herausgedrängt zu werden. Die Klage blieb erstinstanzlich erfolglos: Der Gewinn der B-GmbH aus der Veräußerung ihres restlichen Kommanditanteils an der A-KG (1 %) gehöre nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG ebenso wie der Gewinn aus der Veräußerung des restlichen Anteils an der Komplementär-GmbH zum Gewerbeertrag der A-KG.

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