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  • · Nachricht · § 3 GewStG

    Keine gewerbesteuerliche Befreiung von Dialysezentren

    | Bei einem ambulanten Dialysezentrum handelt es sich weder um ein Krankenhaus i. S. von § 3 GewStG a. F., noch um eine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen oder eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen. Eine Befreiung von der Gewerbesteuer kommt deshalb nicht in Betracht. |

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige betrieb in Zusammenarbeit mit einer medizinischen Gemeinschaftspraxis zwei ambulante Dialysezentren in der Rechtsform einer GmbH. Zur Betreuung der Patienten während der ambulant vorgenommenen Dialyse beschäftigte die Steuerpflichtige Krankenfachkräfte und -pfleger. Mediziner waren hingegen nicht angestellt. Nach einer Betriebsprüfung in den Streitjahren 2004 bis 2009 ging das FA davon aus, dass die Einrichtungen der Steuerpflichtigen nicht unter den Befreiungstatbestand des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG a. F. fallen und erließ für die Streitjahre Gewerbesteuermessbescheide. Nachdem Einspruchs- und Klageverfahren erfolglos verliefen, begehrte die Steuerpflichtige im Wege der Revision u. a. eine Festsetzung der Gewerbesteuer auf 0 EUR.

     

    Entscheidung

    FA und FG sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Dialysezentren der Klägerin nicht von der Gewerbesteuer befreit sind.

     

    Eine Befreiung von der Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG a. F. kommt nicht in Betracht. Bei ambulanten Dialysezentren handelt es sich nicht um Krankenhäuser im Sinne der Norm, weil die für die Annahme eines Krankenhauses erforderlichen voll- oder teilstationären Versorgungsmöglichkeiten nicht gegeben sind. Dass der Gesetzgeber bestimmte ambulante Leistungsangebote von der Gewerbesteuer befreit hat und andere nicht, verstößt aufgrund des Entscheidungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

     

    Eine Befreiung kam auch nicht gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG a. F. in Betracht, weil es sich bei ambulanten Dialysezentren nicht um eine Einrichtung „zur“ vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen oder eine Einrichtung „zur“ ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen handelt. Diese spezielle Voraussetzung der Zweckrichtung („zur“) sahen die Richter als nicht erfüllt an. Ein auf die Übernahme oder Unterstützung bei pflegespezifischen Verrichtungen gerichteter Zweck sei bei den Dialysezentren nicht zu sehen, weil die Aufnahme der Patienten nicht zum Zwecke der Erbringung pflegerischer Leistungen erfolge (vgl. BFH 9.9.15, X R 2/13). Dass neben der Dialyse auch Leistungen der Grundpflege erbracht worden sind, sei unschädlich. Vielmehr seien diese lediglich erbracht worden, um auch pflegebedürftigen Personen die Inanspruchnahme einer Dialyse bei der Klägerin zu ermöglichen.

     

    Der BFH musste nicht darüber befinden, ob ambulante Dialysezentren als Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation anzusehen sind. Dieser ab 2015 geltende Befreiungstatbestand war für den Streitfall - in zeitlicher Hinsicht - (noch) nicht anwendbar.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44731065

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