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  • · Fachbeitrag · § 14 GewStG

    Gewerbesteuerlicher Freibetrag beim Ausscheiden von Gesellschaftern

    | Gemäß § 14 S. 1 GewStG wird der Steuermessbetrag für den Erhebungszeitraum festgesetzt. Erhebungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahres, so tritt an dessen Stelle der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum, § 14 S. 3 GewStG ). Scheiden während des Erhebungszeitraums bis auf einen Gesellschafter alle anderen Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, wechselt ab diesem Zeitpunkt die Steuerschuldnerschaft der Personengesellschaft auf den verbleibenden Gesellschafter als Einzelunternehmer. Insoweit ist fraglich, ob der Gewerbesteuermessbetrag für den gesamten Erhebungszeitraum einheitlich unter Berücksichtigung des vollen Gewerbesteuerfreibetrags zu berechnen ist. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin war zusammen mit E Gesellschafter der S GbR. Zum 31.5.2009 schied E aus der S GbR aus. Sein Anteil am Gesellschaftsvermögen ging im Wege der Anwachsung auf die Klägerin über. Seit dem 1.6.2009 führt die Klägerin den Gewerbebetrieb als Einzelunternehmen fort. Das FA setzte den Gewerbesteuermessbetrag gegenüber der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der S GbR fest. Hierbei zog es von dem bis zum 31.5.2009 von der S GbR erzielten Gewerbeertrag den zeitanteilig auf 5/12 gekürzten Freibetrag nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG ab. Der Gewerbeertrag des ab dem 1.6.2009 fortgeführten Einzelunternehmens der Klägerin belief sich auf 2.900 EUR, sodass darauf rechnerisch nur ein Freibetrag in Höhe von 2.900 EUR entfiel. Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch begehrte die Klägerin, ihr bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 2009 den gesamten Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR zu gewähren. Für den Erhebungszeitraum 2009 sei ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag zu ermitteln. Dieser sei sodann zeitanteilig auf die Klägerin als Rechtnachfolgerin der S GbR und als Einzelunternehmerin zu verteilen.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied, für den Erhebungszeitraum des Formwechsels seien aufgrund des Wechsels der Steuerschuldnerschaft auch 2 Gewerbesteuermessbescheide jeweils für die Zeit vor und nach dem Wechsel zu erlassen. Die Aufteilung der Steuerschuld auf 2 Steuerschuldner führe jedoch nicht dazu, dass der Gewerbesteuermessbetrag für jeden Steuerschuldner nur unter Berücksichtigung des von diesem erzielten Gewerbeertrags zu ermitteln sei. Vielmehr sei vor dem Hintergrund des Fortbestands der sachlichen Steuerpflicht der Gewerbesteuermessbetrag ungeachtet der verschiedenen Steuerschuldnerschaften einheitlich zu ermitteln. Davon ausgehend sei der Freibetrag bereits bei der Ermittlung und nicht erst bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags zu berücksichtigen. In den Bescheiden sei sodann der einheitlich ermittelte Gewerbesteuermessbetrag im prozentualen Verhältnis der von den beiden Steuerschuldnern erzielten Gewerbeerträge nebst den auf sie entfallenden Hinzurechnungen und Kürzungen zu berücksichtigen.

     

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