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  • · Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt - OFD-Verfügung

    Land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Grundstücken in den Niederlanden

    | Gehören zu einem grenznahen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einer in einem der Vertragsstaaten ansässigen Person Grundstücke auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates (Belegenheitsstaat), so steht das Besteuerungsrecht hierfür nach Art. 4 DBA-NL grundsätzlich dem Belegenheitsstaat zu. Nach Art. 20 Abs. 2 DBA-NL sind diese Einkünfte - soweit sie auf das Traktatland entfallen - im Ansässigkeitsstaat steuerfrei zu stellen. |

     

    Zur Anwendung dieser Abkommensregelung wurde zwischen den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland eine Verständigungsvereinbarung (BMF-Schreiben vom 30.11.2001, IV B 6-S 1301 Ndl.-70/01, EStG-Kartei NW DBA-Niederlande Nr. 9) getroffen, die die Aufteilung der Gewinne deutscher und niederländischer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat betrifft.

     

    Die Verständigungsvereinbarung regelt das Verfahren zur Einkünfteaufteilung wie folgt:

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