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  • · Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt ‒ Handelgesetzbuch

    Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts

    | Mit Urteil vom 23.5.2013 (8 K 1782/11 ) hat das FG Münster entschieden, dass eine Firmenfortführung i.S.d. § 25 HGB nicht vorliegt, wenn der Erwerber eines Gaststättenbetriebs (es handelt sich um ein regional etabliertes Spezialitätenrestaurant) lediglich die Bezeichnung des Lokals wie bisher fortführt, ohne (gegenüber den Restaurantbesuchern) auf den Wechsel der Inhaberschaft hinzuweisen, jedoch für den übrigen Rechtsverkehr (insbesondere in der Handelskorrespondenz) der Wechsel der Inhaberschaft deutlich kenntlich gemacht wird. |

     

    Im Streitfall hat das FG daher den Haftungstatbestand des § 25 HGB verneint. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. VII R 46/13).

     

    Mit Urteil vom 20.5.2014 hat der BFH die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen. Entscheidend für den erkennenden Senat war der Umstand, dass der Name des Lokals nicht ausreichte, um den Geschäftsinhaber zu individualisieren. Es handelte sich daher nicht um die Fortführung einer Firma, sondern lediglich um eine Geschäftsbezeichnung, die zwar den Betrieb allgemein, nicht jedoch den Geschäftsinhaber kennzeichnet. Hinzu kommt, dass der frühere Geschäftsinhaber wie auch die Klägerin im Rechtsverkehr, in Vertragsangelegenheiten und bei Unterschriften die Lokalbezeichnung gerade nicht als ihren Namen, d. h. nicht „firmenmäßig” verwendet haben. Die Urteilsbegründung macht deutlich, dass stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen bleibt, ob von einer Firma, die fortgeführt wird oder einer Geschäftsbezeichnung auszugehen ist.

     

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