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  • · Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt ‒ Änderung von Steuerbescheiden

    Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen

    | Ist durch ein rechtskräftiges Urteil über einen Streitgegenstand entschieden, können Steuerbescheide auch dann nicht mehr geändert werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt falsch bewertet worden ist. |

     

    Sachverhalt

    Steuerpflichtiger und FA stritten jahrelang über die Festsetzung von Einkommen- und Umsatzsteuer. Es kam zu verschiedenen finanzgerichtlichen Verfahren bis hin zum BFH, der Entscheidungen der FG auch mehrfach aufgehoben und die Sachen zurückverwiesen hatte. Im Laufe der zahlreichen Berichtigungen und Umbuchungen hatte das FA Betriebsausgaben auch irrigerweise teilweise doppelt angesetzt, was zunächst weder dem FA im Einspruchs-, noch dem Gericht im späteren Klageverfahren aufgefallen war. Einen korrigierenden zutreffenden Bescheid griff der Steuerpflichtige jetzt erfolgreich an.

     

    Begründung

    Berücksichtigt das FA einen Sachverhalt versehentlich in mehrfacher Weise unzutreffend, können die Bescheide auf Antrag stets aufgehoben werden, wenn sich die falsche Behandlung zuungunsten des Pflichtigen ausgewirkt hat. Dies ergibt sich aus § 174 Abs. 1 AO. Eine Steuerfestsetzung zugunsten des Steuerpflichtigen darf nach Abs. 2 der Bestimmung nur korrigiert werden, wenn dessen Angaben die falsche Sachbehandlung verursacht haben. Wehrt sich der Pflichtige gegen einen Steuerbescheid, der aufgrund irriger Behandlung eines Sachverhalts ergangen ist, kann das FA

     

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