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  • · Fachbeitrag · Steueränderungsgesetz 2015/Umsatzsteuer

    Übergang der Steuerschuld: Lieferung von und Arbeiten an Betriebsvorrichtungen

    | Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wird § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG neu gefasst. |

     

    1. Anlass der Gesetzesänderung

    Die Neufassung ist die Reaktion des Gesetzgebers auf die überraschende Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 28.8.14, V R 7/14, siehe Beitrag in der Rubrik „Top-Tipp“ in dieser Ausgabe).

     

    2. Inhalt der Neuregelung

     

    •  § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG

    Lesestraße - gekennzeichnet durch Fettdruck - vom Autoren

     

    4. Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Als Grundstücke gelten insbesondere auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Nummer 1 bleibt unberührt;

         

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