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  • · Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer

    Änderungen durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

    | Die OFD Karlsruhe (29.8.13, S 3000/S 4606) weist auf neue Regeln zum GrEStG durch Art. 26 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes hin. Die geänderten Vorschriften sind gem. § 23 Abs. 11 GrEStG erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 6.6.2013 verwirklicht werden. |

     

    Bislang war es möglich, bei größeren Immobilientransaktionen unter Einschaltung von Gesellschaften ein Anfallen von Grunderwerbsteuer zu verhindern. So konnte z.B. durch die Beteiligung einer Personengesellschaft an einer zu erwerbenden, Grund besitzenden Kapitalgesellschaft ein Verwirklichen des Tatbestands des § 1 Abs. 3 GrEStG vermieden werden, obwohl am Ende wirtschaftlich mehr als 95 % dem Erwerber gehörten.

     

    • Beispiel

    A möchte die Grund besitzende G-GmbH erwerben. Um Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 GrEStG zu vermeiden, erwirbt A 94,9 % der Anteile an der G-GmbH. Die restlichen 5,1 % der Anteile übernimmt die AB-OHG, an der A zu 96 % und B zu 4 % beteiligt sind. Grunderwerbsteuer gem. § 1 Abs. 3 GrEStG fällt nicht an, weil nicht 95 % der Anteile beim A vereinigt werden. A hält 94,9 % der Anteile unmittelbar. Die über die AB-OHG mittelbar gehaltenen Anteile können A nicht zugerechnet werden, da auch B an der OHG gesamthänderisch mitberechtigt ist. Der Sachverhalt erfüllt die Voraussetzungen des neuen § 1 Abs. 3a GrEStG, da A nach den Erwerben eine wirtschaftliche Beteiligung an der G-GmbH von mindestens 95 % hält ‒ unmittelbar 94,9 % und mittelbar ca. 4,9 % über die Beteiligung am Vermögen der AB-OHG (96 % × 5,1 %) ‒ also insgesamt 99,8 %.

     

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