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  • · Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Umsatzsteuer

    Übergangsregelung zur Steuerschuld bei Bauleistungen: Spielt auch das Zivilrecht mit?

    | Die Rückabwicklung sogenannter Bauträgerfälle wird derzeit kontrovers diskutiert. Strittig ist insbesondere, ob die Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 19 UStG eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert und somit eine verfassungsrechtlich unzulässige „echte“ Rückwirkung begründet. Damit einher geht die Frage, ob der Bauleistende dem Bauträger die Umsatzsteuer zivilrechtlich überhaupt nachbelasten darf. |

     

    Sachverhalt

    Ein Bauleistender (Kläger) war für eine Bauträgerin (Beklagte) tätig. In den Bauverträgen war - im Einklang mit der damaligen Verwaltungsauffassung - geregelt: „Die Umsatzsteuerschuld geht an [die Beklagte] als Leistungsempfänger gem. § 13b UStG über.“ Entsprechend hatten der Kläger stets Netto-Rechnungen gestellt und die Beklagte die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt. Unter Berufung auf die dazu geänderte BFH-Rechtsprechung beantragte die Beklagte beim Finanzamt die Erstattung der von ihr entrichteten Umsatzsteuer.

     

    Nachdem das Finanzamt den Kläger davon in Kenntnis gesetzt und aufgefordert hatte, nunmehr seinerseits die Umsatzsteuer abzuführen, korrigierte dieser seine Rechnungen an die Beklagte und forderte diese zur Zahlung der nunmehr ausstehenden Umsatzsteuer i. H. v. ca. 640.000 EUR auf. Dagegen wehrt sich die Beklagte.

         

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