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  • · Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Einkommensteuer

    Doppelte AfA bei Bebauung des Ehegattengrundstücks

    von RD a. D. Michael Marfels, Nordkirchen

    | Errichtet der Unternehmer-Ehegatte mit eigenen Mitteln ein Gebäude auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück, wird der Nichtunternehmer-Ehegatte in der Regel zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Gebäudeteils, der zu seinem Privatvermögen gehört. Die vom Unternehmer-Ehegatten für den eigenen Aufwand gebildete Bilanzposition kann nicht Sitz stiller Reserven sein, sodass ihm Wertsteigerungen, die bei dem im Privatvermögen des Nichtunternehmer-Ehegatten befindlichen Gebäudeteil eingetreten sind, ertragsteuerrechtlich nicht zugerechnet werden können. Übertragen in derartigen Fällen sowohl der Unternehmer-Ehegatte den Betrieb als auch beide Eheleute ihre Miteigentumsanteile an dem Grundstück samt Gebäude unentgeltlich auf einen Dritten, kann dieser den Miteigentumsanteil des Nichtunternehmer-Ehegatten zum Teilwert in seinen Betrieb einlegen und von diesem Wert die AfA vornehmen. |

     

    Sachverhalt

    Der Vater des Steuerpflichtigen hatte in den 1960er Jahren mehrere Betriebsgebäude auf Grundstücken errichtet, die zur Hälfte auch der Mutter des Steuerpflichtigen gehörten. Er nahm die Gebäude-AfA auf die hälftigen Baukosten vor, soweit die Gebäude ihm gehörten. Weiterhin nahm er AfA für das immaterielle Wirtschaftsgut (Nutzungsrecht) vor, soweit sein Aufwand hierfür auf die seiner Ehefrau gehörende Gebäudehälfte entfiel. Im Jahr 1993 übertrug der Vater sein Einzelunternehmen unentgeltlich auf den Sohn. Gleichzeitig übertrugen der Vater und die Mutter die betrieblich genutzten Grundstücke ebenfalls unentgeltlich auf den Sohn. Der Steuerpflichtige führte im Rahmen der Betriebsübertragung die Buchwerte der zuvor dem Vater gehörenden hälftigen Miteigentumsanteile an den Betriebsgrundstücken fort. Für die zuvor der Mutter gehörenden Gebäudeanteile nahm der Vater eine erfolgsneutrale Ausbuchung der hierfür gebildeten Bilanzpositionen (immaterielles WG) vor, während der Sohn diesen hälftigen Gebäudeanteil zum Teilwert in sein Betriebsvermögen (BV) einlegte und hierfür seit 1994 die Gebäude-AfA ansetzte. Diese Sachbehandlung ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens streitig: Das FA folgte zunächst dieser Behandlung durch den Sohn und setzte beim Vater für 1994 einen Aufgabegewinn i. H. d. der Differenz zwischen Teilwert und Buchwert an. Dem Einspruch hiergegen gab das FA in 2004 statt, da der Vater wirtschaftlicher Eigentümer der im zivilrechtlichen Eigentum der M stehenden Gebäudehälften gewesen ist, sodass im Rahmen der Betriebsübertragung die Buchwerte anzusetzen seien. Daraufhin änderte das FA die noch unter VdN stehende gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.1999 dahingehend, dass für 1999 keine AfA von den Teilwerten der von M übernommenen Miteigentumsanteile an den Gebäuden mehr berücksichtigt wurden, da im Rahmen der Betriebsübernahme auch insoweit die Pflicht zur Buchwertfortführung bestehe. Die Klage hiergegen blieb erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

     

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