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  • · Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Abgabenordnung/Außenprüfung

    Ablaufhemmung nach Antrag auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung

    von RD a. D. Michael Marfels, Nordkirchen

    | Die Ablaufhemmung, die durch die Stellung eines (befristeten) Antrags des Steuerpflichtigen auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung eintritt, endet, wenn der Prüfer auch zwei Jahre nach dem Verschiebungsantrag nicht mit tatsächlichen Prüfungshandlungen begonnen hat. Stellt der Steuerpflichtige während der Zwei-Jahres-Frist einen weiteren Verschiebungsantrag, beginnt die Zwei-Jahres-Frist erneut. Ein Antrag auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung, der die Ablaufhemmung auslöst, kann erst angenommen werden, wenn das FA den Prüfungsbeginn in einer Weise festgelegt hat, die die Mindestanforderungen an die Annahme eines Verwaltungsakts erfüllt. |

     

    Sachverhalt

    In dem jetzigen (zweiten) Revisionsverfahren geht es nur noch um die Frage, ob die im Jahr 2005 gegen den Kläger aufgrund einer Außenprüfung ergangenen ESt-Änderungsbescheide für die Streitjahre 1998 und 1999 vor oder nach Ablauf der Festsetzungsfrist (F-Frist) erlassen worden sind. Hierzu stellte das FG im zweiten Rechtsgang den folgenden Sachverhalt fest: Der Kläger gab seine ESt-Erklärungen für 1998 und 1999 jeweils im Folgejahr beim FA ab. Nach Telefonaten des Prüfers mit S über die beim Kläger beabsichtigte Außenprüfung und deren möglichen Beginn erließ das FA am 17.12.2002 die wirksame Prüfungsanordnung für die Jahre 1997 bis 1999 unter Angabe des voraussichtlichen Prüfungsbeginns am 30.12.2002. S stellte am 20.12.2002 einen schriftlichen Antrag, wegen Zeitmangels bei ihm und dem Mandanten den Prüfungsbeginn auf März 2003 zu verschieben. Über das im „Frühjahr 2003“ erfolgte erneute Telefonat fertigte der Prüfer erst am 16.10.2003 einen Gesprächsvermerk an, nach dem „die im Frühjahr 2003 geplanten Bp‘s“ zunächst wegen des bis zum 26.5.2003 dauernden Urlaubs des S verschoben worden seien. Am gleichen Tag schlug der Prüfer telefonisch als Prüfungsbeginn „Anfang November“ vor. S bat hierbei, wegen eigenen Urlaubs und wegen des anlaufenden Weihnachtsgeschäfts beim Kläger, erst Anfang 2004 mit der Prüfung zu beginnen, womit der Prüfer einverstanden war. Der genaue Beginn solle nach dem Urlaub des S (ab 15.12.2003) noch telefonisch abgesprochen werden, wozu es zunächst aber nicht kam. Erst am 14.1.2005 rief der Prüfer wieder bei S an, um einen Termin für den Prüfungsbeginn zu vereinbaren. Nunmehr berief sich S auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung für die Jahre 1997 bis 1999, weil der Prüfer sich zwei Jahre lang nicht gemeldet habe. Der Prüfer widersprach dem und verwies auf den Terminverlegungsantrag vom 20.12.2002 und den bis zum 26.5.2003 dauernden Urlaub des S.

     

    Nachdem das FA Ende Januar 2005 den Prüfungsbeginn auf den 15.2.2005 festgelegt hatte, bat S am 2.2.2005 den Prüfer telefonisch, den Prüfungsbeginn wegen Urlaubs der Kläger erneut zu verschieben. Hierbei wurde als Prüfungsbeginn nunmehr der 2.3.2005 vereinbart. An diesem Tag begann die Prüfung tatsächlich. Im November 2005 ergingen die auf der Prüfung beruhenden angefochtenen Änderungsbescheide. Das FG versagte im zweiten Rechtsgang wiederum den streitigen Betriebsausgabenabzug. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bejahte das FG die Wahrung der Festsetzungsfrist. Deren Ablauf sei gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO gehemmt gewesen, weil der Beginn der Außenprüfung mehrfach auf entsprechende Anträge des Klägers hinausgeschoben worden sei.

     

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