· Fachbeitrag · Werbungskosten
Umzugskosten: Überlegungen für die Beratungspraxis
Zieht ein Steuerzahler um, handelt es sich grundsätzlich um einen Vorgang in der Privatsphäre. Nur dann, wenn objektive Kriterien zu bejahen sind, kann der Umzug auch beruflich veranlasst sein. Ist das der Fall, winkt ein Werbungskostenabzug für die entstandenen Umzugskosten. Ein Umzug, um in der neuen Wohnung erstmals ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten, führt nach Auffassung des BFH grundsätzlich nicht zu einer beruflichen Veranlassung. Hier die Urteilsgrundsätze, steuerlichen Alternativen und Überlegungen für die Beratungspraxis zu Umzugskosten. |
Sachverhalt
In dem Streitfall lebte ein Ehepaar mit seinem Kind in einer 65 qm großen Dreizimmerwohnung. Die Eltern mussten während der Coronapandemie beide jeweils für vier Tage in der Woche zu Hause arbeiten. Die beiden teilten sich abwechselnd den Wohnzimmertisch für die berufliche Arbeit im Homeoffice.
Aufgrund dieser unbefriedigenden Situation zog die Familie in eine 110 qm große Fünfzimmerwohnung um und stattete zwei Räume nachweislich als häusliche Arbeitszimmer aus. Den Werbungskostenabzug für die nach Meinung des Ehepaars eindeutig aus beruflichen Gründen entstandenen Umzugskosten versagten das Finanzamt und der BFH (5.2.25, VI R 3/23).
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