· Fachbeitrag · Werbungskosten
Homeoffice und das Problem mit der Tagespauschale
In der Praxis kommt es immer häufiger vor, dass Sachbearbeiter der Finanzämter beantragte Werbungskosten im Zusammenhang mit der Tagespauschale nicht anerkennen. Die Begründung, dass die im Homeoffice ausgeführten Tätigkeiten „nicht zum typischen Berufsbild gehören“, überzeugt hier nicht wirklich. Im Folgenden bekommen Sie Informationen zu dieser Problematik für die Beratungspraxis und Argumente, wie Sie den Abzug der Tagespauschale sicherstellen können. |
Grundsätzliches zur Tagespauschale
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG haben Arbeitnehmer und Unternehmer einen Anspruch auf eine Tagespauschale (in den Jahren 2020 bis Ende 2022 noch als Homeoffice-Pauschale bezeichnet) von 6 EUR pro Tag, maximal 1.260 EUR im Jahr, wenn sie zu Hause berufliche Tätigkeiten verrichten.
Voraussetzung für den Abzug der Tagespauschale ist, dass an dem Tag keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird und dass bei Auswärtstätigkeit und Homeoffice am selben Tag die Arbeit im Homeoffice zeitlich überwiegt. Die Homeoffice-Pauschale ist zudem steuerlich als Werbungskosten abziehbar, wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Wurde in einer Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die Tätigkeit im Homeoffice verrichtet und dafür Werbungskosten geltend gemacht, scheidet die Tagespauschale aus.
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