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  • · Fachbeitrag · Vermietetes Mehrfamilienhaus

    Mehrere Nutzungsdauern denkbar?

    Vermietet ein Steuerzahler in einem Mehrfamilienhaus mehrere Wohnungen, wird im Rahmen der Gebäudeabschreibung normalerweise eine einzige Nutzungsdauer festgelegt. Umso überraschender ist das Urteil des FG Hamburg, nach dem zwei Wohnungen im selben Gebäude unterschiedliche Nutzungsdauern haben können.

     

    Darum ging es in dem Streitfall

    Ein Steuerzahler erwarb in einem Gebäude zwei Eigentumswohnungen und beauftragte eine Gutachterin mit der Erstellung eines Gutachtens zur Restnutzungsdauer für die einzelnen Wohnungen. Aufgrund des unterschiedlichen Modernisierungsgrads kam die Sachverständige in ihrem Gutachten für Wohnung 1 auf eine Restnutzungsdauer von 29 Jahren und für Wohnung  2 nur auf eine Restnutzungsdauer von 21 Jahren. Das FA widersprach der Auffassung des Gutachters.

     

    Entscheidung

    Das FG Hamburg dagegen erlaubte unterschiedliche Restnutzungsdauern aufgrund des unterschiedlichen Modernisierungsgrads (FG Hamburg 3.12.25, 2 K 86/22).

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