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  • · Fachbeitrag · Steuervermeidungsmethode

    Zur Anerkennung von sog. Goldfinger- Gestaltungen

    Sog. Goldfinger-Gestaltungen sind nicht per se rechtsmissbräuchlich, sondern unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich anzuerkennen, so ein aktuelles Urteil des FG Hessen.

     

    Hintergrund

    Als Goldfinger-Gestaltungen wird eine vom BFH anerkannte Steuervermeidungsmethode mittels Handels von werthaltigen Gütern, am bekanntesten und namensgebend Gold, genannt. Für das Jahr 2011 wurden Steuereinnahmenminderungen von 300 Mio. EUR durch die Goldfinger-Gestaltung geschätzt. Durch eine Änderung des EStG, wirksam ab 24.12.2013, wurde das „Steuerschlupfloch“ geschlossen. In der Folge wurden gegen einige Steuerpflichtige, Steuerberater und Rechtsanwälte Steuerstrafverfahren eingeleitet, darunter ein als Goldfinger-Prozess bekannt gewordenes Verfahren vor dem Landgericht Augsburg.

     

    Die Goldfingermodelle waren wie folgt strukturiert: Ein oder mehrere in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen, die im Inland hohe steuerpflichtige Einkünfte erzielten, beteiligen sich ‒ entweder direkt oder gemeinschaftlich über eine inländische Personengesellschaft ‒ an einer britischen Personengesellschaft, die ‒ nach deutschen steuerrechtlichen Maßstäben gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ‒ einen gewerblichen Handel mit (Edel)Metallen betrieb. Diese Gesellschaft führte keine Bücher und erstellte keine Abschlüsse, sondern fertigte lediglich Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und über die Ausgaben an. Da die Ausgaben für den Erwerb des Goldes bereits im Zeitpunkt der Anschaffung als Betriebsausgaben abgezogen wurden, ermittelte die britische Gesellschaft ‒ wie gewünscht ‒ in der Anlaufphase hohe Verluste, die zwar in Deutschland gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA UK nicht der Besteuerung unterworfen waren, die jedoch im Inland bei der Ermittlung des Steuersatzes gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchst. d DBA UK i. V. m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt wurden und dazu führten, dass der Steuersatz für Zwecke der Einkommensteuer ‒ trotz hoher inländischer Einkünfte ‒ signifikant gemindert wurde, teilweise sogar bis auf 0 %. Erst Anfang Juni 2013 reagierte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG auf diese Gestaltungsmöglichkeit, indem er die Berücksichtigung von auf diesem Wege erzielten (steuerfreien ausländischen) Verlusten beim Progressionsvorbehalt nicht mehr zuließ.