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  • · Fachbeitrag · Steuerpolitik

    Einkommensteuertarif: Der Mittelstandsbauch muss weg!

    von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin

    | Die für eine künftige Bundesregierung infrage kommenden Parteien haben in ihren Wahlprogrammen unter anderem unisono Steuerentlastungen durch Änderung des Einkommensteuertarifs gefordert. In diesem Zusammenhang ist entweder die Rede von einer Verringerung des Mittelstandsbauchs (CDU/CSU), Einführung eines steuerlichen Familientarifs mit Kinderbonus (SPD), Verschieben des Tarifs nach rechts und Abflachen des Mittelstandsbauchs (FDP) oder Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen (Bündnis 90/Die Grünen). In dem folgenden Beitrag wird auf die Struktur des geltenden Einkommensteuertarifs eingegangen. Zur Verdeutlichung der Entwicklung der Steuerlast über einen längeren Zeitraum wird bei steigenden zu versteuernden Einkommen die Einkommensteuerbelastung sowie die Durchschnitts- und Grenzsteuerbelastung unter Zugrundelegung der Einkommensteuertarife für 1997, 2007 und 2017 ermittelt. Aus den Ergebnissen leitet sich die wünschenswerte Konsequenz zu einer strukturellen Umgestaltung des Einkommensteuertarifs ab. |

     

    Gesetzliche Grundlage für den geltenden Einkommensteuertarif

    In § 32a Abs. 1 EStG ist die Tarifformel für den geltenden Einkommen-steuertarif wie folgt definiert:

     

    • § 32a Einkommensteuertarif

    „(1) Die tarifliche Einkommensteuer im Veranlagungszeitraum 2017 bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in EUR für zu versteuernde Einkommen

     

    • bis 8.820 EUR (Grundfreibetrag):

    0;

    • von 8.821 EUR bis 13.769 EUR:

    (1.007,27 × y + 1.400) × y;

    • von 13.770 EUR bis 54.057 EUR:

    (223,76 × z + 2.397) × z + 939,57;

     

    • von 54.058 EUR bis 256.303 EUR:

    0,42 × x ‒ 8.475,44;

    • von 256.304 EUR an:

    0,45 × x ‒ 16.164,53.

     

    Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen EUR-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 13.769 EUR übersteigenden Teils des auf einen vollen EUR-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen EUR-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen EUR-Betrag abzurunden.“

           

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