· Fachbeitrag · Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen
BFH konkretisiert die Bedingung „aufgrund der Coronakrise“ und das Zusätzlichkeitserfordernis nach § 8 Abs. 4 EStG
von StB Matthias Borgmeier, Dipl.-Finw. (FH), LL.M., Dozent FOM Essen
Der BFH hatte erstmals Gelegenheit, das Zusammenspiel von § 3 Nr. 11a EStG und dem durch das JStG 2020 kodifizierten Zusätzlichkeitserfordernis in § 8 Abs. 4 EStG näher zu konkretisieren. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine als Corona-Sonderzahlung ausgewiesene Leistung auch dann steuerfrei bleibt, wenn sie wirtschaftlich an die Stelle freiwilliger Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Boni tritt. |
Der BFH bejaht die Steuerfreiheit, wenn die Zahlung im Begünstigungszeitraum zweckbestimmt zur Abmilderung der Corona-Belastungen geleistet wird. Eine individuelle Betroffenheit der Arbeitnehmer ist nicht erforderlich. Auch die Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen schadet nicht.
Sachverhalt
Die Klägerin betrieb mehrere Lebensmittelläden und leistete im Jahr 2020 mehrere Corona-Sonderzahlungen. Daneben zahlte sie — wie in den Vorjahren — freiwillige Sonderzahlungen in Form von Urlaubsgeld und Boni. In internen Aushängen informierte sie die Arbeitnehmer darüber, dass ein Teil des Urlaubsgeldes bzw. des Bonus als steuerfreie Corona-Sonderzahlung ausgewiesen werde, wodurch sich eine höhere Nettoauszahlung ergeben sollte.
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