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  • · Fachbeitrag · Jahressteuergesetz

    Corona-Prämie bis Juni 2021 verlängert ‒ profitieren auch Sie!

    von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation) Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Bisher konnte die steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Prämie nur in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 genutzt werden. Nun wurde sie bis zum 30.6.2021 verlängert. Da die Corona-Prämie grundsätzlich auch anstelle anderer steuerpflichtiger Sonderzahlungen wie z. B. eines Urlaubsgelds genutzt werden kann, schafft sie erhebliches Gestaltungspotenzial. Dabei ist insbesondere die neu in § 8 Abs. 4 EStG verankerte „Zusätzlichkeit“ zu beachten. |

     

    Grundlegende Voraussetzungen

    Jeder Arbeitgeber konnte seinen Arbeitnehmern in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 Geldzuschüsse oder Sachzuwendungen (z. B. Gutscheine oder Nutzungsrechte) aufgrund der Corona-Krise steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung gewähren. Es galt ein Höchstbetrag pro Mitarbeiter von 1.500 EUR. Voraussetzung war, dass die Zahlung aufgrund der Corona-Krise gewährt und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurde. Die Begünstigungen ergaben sich aus § 3 Nr. 11a EStG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Die Befristung bis zum 31.12.2020 wurde nun durch das Jahressteuergesetz 2020 verlängert. Sind noch keine entsprechenden Sonderzahlungen geleistet oder der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft worden, kann dies nun bis zum 30.6.2021 nachgeholt werden.

     

    • Beispiel
    • Steuerberater Steuerklug hat seinen Steuerfachangestellten bis zum 31.12.2020 noch keine Corona-Sonderzahlung gezahlt.
    • In diesem Fall kann Steuerklug die steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Sonderzahlung noch bis zum 30.6.2021 i. H. v. 1.500 EUR pro Mitarbeiter vornehmen.
    • Steuerberater Steuerklug hat jedem seiner Steuerfachangestellten bis zum 31.12.2020 eine Corona-Sonderzahlung von 1.500 EUR gezahlt.
    • Hier gilt: Es wurden nur die Voraussetzungen der Zahlung bis zum 30.6.2021 verlängert. Steuerklug schöpfte den Höchstbetrag je Fachangestellten jedoch bereits im Jahr 2020 aus. Deshalb kommt eine weitere steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Sonderzahlung nicht in Betracht.
    •  
    • Steuerberater Steuerklug hat jedem seiner Steuerfachangestellten bis zum 31.12.2020 eine Corona-Sonderzahlung von 1.000 EUR gezahlt.
    • Da Steuerklug den Höchstbetrag bisher nicht vollständig genutzt hat, kann er den verbleibenden Betrag von 500 EUR bis zum 30.6.2021 als steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Sonderzahlung leisten.
           

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