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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Verfahren zur Anwendung von Spenden an ausländische Organisationen ab dem Steuerjahr 2025

    Leistete ein Steuerzahler Spenden an eine ausländische Organisation, klappte es mit dem Sonderausgabenabzug nach § 10b EStG bis Ende 2024 nur, wenn er dem Finanzamt geeignete Unterlagen dazu vorlegen konnte, dass die ausländische Organisation die Voraussetzungen zur Gemeinnützigkeit erfüllte.

     

    Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 entlastet das BZSt die Finanzämter bei der Überprüfung der Voraussetzungen zur Gemeinnützigkeit. Für die Berücksichtigung des Spendenabzugs als Sonderausgabe ist vom Zuwendungsempfänger nach § 50 Abs. 1 EStDV eine Zuwendungsbestätigung erforderlich. Ausländische Empfänger sind seit 1.1.2025 dazu berechtigt, eine solche Zuwendungsbestätigung auszustellen, wenn sie im Zuwendungsregister (ZER) eingetragen sind (§ 50 Abs. 1 Satz 3 EStDV).

     

    Die Prüfung zur Aufnahme in das Zuwendungsregister übernimmt seit 2025 das BZSt. In den Finanzämtern muss also ab 2025 nur noch überprüft werden, ob die auf der Zuwendungsbestätigung angegebene Organisation im ZER eingetragen ist.

     

    FAZIT | Die Entscheidung: Sonderausgabenabzug „ja oder nein“ dürfte also künftig deutlich schneller vom Sachbearbeiter im FA getroffen werden können.

     

    Fundstelle

    • FinMin Schleswig-Holstein 30.4.25, VI 302 ‒ S 2223 ‒ 717
    Quelle: ID 50507866