· Fachbeitrag · Scheidungsfolgenvereinbarung
Übertragung eines bereits aufgelösten Wohnförderkontos anlässlich des Auszugs aus der gemeinsamen Familienwohnung
Ist der Zulagenberechtigte infolge der Trennung von seiner Ehefrau aus der bisherigen Familienwohnung, für die er einen Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet hat, ausgezogen und hat er sich in einer anderen Wohnung als Hauptwohnsitz umgemeldet, so ist sein Wohnförderkonto gem. § 92a Abs. 3 Satz 5 2. Halbs. EStG in diesem Jahr aufzulösen (Auflösungsbetrag). Verlässt der Zulagenberechtigte das von ihm als Hauptwohnung genutzte Förderobjekt, indem er aus ihm auf Dauer angelegt auszieht und er sich für eine an einen anderen Ort gelegene Hauptwohnung meldebehördlich erfassen lässt, verbindet sich damit eine Beendigung der Eigennutzung des vormaligen Förderobjekts. Die Beibehaltung des Förderobjekts als Nebenwohnung zur Kontaktwahrung mit den Kindern kann sich in diesem Zusammenhang nicht zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken. |
Hintergrund
Tritt der Übergang des zuvor in der Person des einen Ehegatten, im Streitfall des Ehemannes, gebildeten Wohnförderkontos auf den von ihm nunmehr geschiedenen anderen Ehegatten, hier seine frühere Ehefrau, ein, setzt ein solcher Wechsel der Inhaberschaft an einem Wohnförderkonto voraus, dass es im Zeitpunkt des Übertragungsvorgangs (hier ehescheidungsfolgenbedingt in 2022) überhaupt noch vorhanden ist.
Entscheidung
Vor diesem Hintergrund hatte der Ehemann mit seinem Klagebegehren keinen Erfolg. Zu seinen Gunsten stellte das FG gem. § 92b Abs. 3 Satz 1 EStG fest, dass für ihn im Zusammenhang mit dem ihm erteilten Entnahmebescheid vom 1.2.2018 eingerichtete Wohnförderkonto sei auf seine von ihm in 2022 geschiedene Ehefrau übergegangen. Denn das zunächst ihm zugeschriebene Wohnförderkonto war schon bedingt durch seinen vorangegangenen Auszug aus dem ehemaligen Förderobjekt in 2018 aufgelöst worden.
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