· Fachbeitrag · Neue Entwicklung in der Rechtsprechung
Kostenbeteiligung bei doppelter Haushaltsführung
Beantragt ein Arbeitnehmer Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung und lebt am Hauptwohnsitz bei seinen Eltern, sind kritische Fragen des Finanzamts vorprogrammiert. Das Finanzamt erwartet insbesondere, dass sich der Arbeitnehmer laufend und mit mindestens 10 % an den Kosten der Lebensführung des Haupthausstands beteiligt. Ein aktuelles Urteil des BFH bringt hier Erleichterungen für Steuerzahler. |
Typischer Fall aus der Praxis: Unentgeltliche Wohnung im Elternhaus
Ein Arbeitnehmer mietete sich aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort in B eine Zweitwohnung an. Am Hauptwohnort lebte er im Haus seiner Eltern. Dort nutzte er zusammen mit seinem Bruder eine Wohnung im Obergeschoß mit Wohnzimmer, zwei Schlafzimmern, Küche und Bad. Die Räume sind nicht baulich getrennt von der Wohnung der Eltern im Erdgeschoß, sondern über das Treppenhaus frei zugänglich. Die Eltern überließen den Brüdern die Wohnung im Obergeschoss unentgeltlich.
Der Arbeitnehmer beantragte Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Als das Finanzamt nachhakte, ob er sich an den Kosten der Lebensführung im Haupthaushalt beteiligt habe, legte er folgende Nachweise vor:
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