· Fachbeitrag · Einkünfte aus Kapitalvermögen
Berücksichtigung von Verlusten aufgrund EU-Sanktionen gegen Russland?
Deutsche Anleger, die russische Staatsanleihen oder russische Aktien im Depot halten und deren Wert aufgrund der sanktionsrechtlichen Handelsverbote für Depositary Receipts auf russische Aktien sowie für russische Staatsanleihen mit 0 EUR ausgewiesen wird, können diese Verluste steuerlich aktuell nicht geltend machen. Begründung: Es liegt kein Veräußerungstatbestand i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG vor. |
Doch das FG Sachsen hat die Revision gegen dieses Urteil beim BFH zugelassen, weil noch keine höchstrichterliche Entscheidung zur Verlustrealisation aufgrund fehlender Handelbarkeit von Wertpapieren vorliegt. Betroffene Anleger sollten also in vergleichbaren Fällen die Feststellung eines Verlusts nach § 20 Abs. 2 EStG beim FA beantragen.
PRAXISTIPP | Lehnt das FA ab, muss Einspruch eingelegt und mit Hinweis auf das Revisionsverfahren beim BFH (VIII R 5/26) einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO gestellt werden. |
Fundstelle
- FG Sachsen 25.2.26, 2 K 602/25, Rev. BFH VIII R 5/26, iww.de/astw, Abruf-Nr. 254806