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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Übertragung einer Photovoltaikanlage gegen wiederkehrende Leistungen

    In der Praxis stellt sich die Frage, ob bei Übertragung einer Photovoltaikanlage, deren Einnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind, Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG als Sonderausgaben abziehbar sind. Eine Antwort findet sich in einer Verfügung der Finanzverwaltung.

     

    Da Voraussetzung für den Abzug von Versorgungsleistungen als Sonderausgaben ist, dass diese nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (s. § 10 Abs. 1a Nr. 2 S. 1 EStG), sind Versorgungsleistungen, die auf nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreite Photovoltaikanlagen entfallen, seit dem Veranlagungszeitraum 2022 nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden.

     

    • Beispiel

    Der Vater übertrug im Jahr 2018 eine Photovoltaikanlage gegen wiederkehrende Leistungen an seinen Sohn. Diese Photovoltaikanlage erfüllt ab 2022 die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG.

     

    Folge: In den Jahren 2018 bis 2021 darf der Sohn die wiederkehrenden Leistungen als Versorgungsleistungen i. S. v. § 10 Abs. 1a Nr. 2 S. 1 EStG als Sonderausgabe abziehen. Seit dem Veranlagungszeitraum ist aufgrund der Steuerbefreiung der Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage ein Sonderausgabenabzug nicht mehr zulässig.

     

    Beachten Sie — Bei vor dem 21.12.2022 abgeschlossenen Übertragungsverträgen wird Steuerpflichtigen, bei denen infolge der Einführung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG Versorgungsleistungen aus einer Betriebsübergabe (z. B. Übertragung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs) nicht mehr in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen, können aus Vertrauensschutzgründen die Zuordnung der Versorgungsleistungen für die Photovoltaikanlage und auf die anderen Wirtschaftsgüter des Betriebs „nachträglich“ festlegen. Es sollen die Regeln der Rn. 47 des BMF-Schreibens vom 11.3.2010, IV C 3 - S 2221/09/10004 greifen.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2026 | Seite 828 | ID 50980208

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