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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Steuerliche Behandlung der Nachzahlungen der VG Wort und der VG Bild-Kunst

    | Grundsätzlich bekommen Urheber von der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) und von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) in jedem Kalenderjahr je eine Ausschüttung von Vergütungen für ihre Werknutzungen. Die Ausschüttungen beziehen sich in der Regel ausschließlich auf ein einziges Nutzungsjahr ‒ und zwar auf das Nutzungsjahr vor dem Jahr der Ausschüttung. Diese Zahlungen sind als Einkünfte aus einer selbstständig ausgeübten schriftstellerischen Tätigkeit nach § 18 EStG zu qualifizieren. |

     

    Im Jahr 2018 kam es zu einer Sondersituation bei den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften. Aufgrund außerordentlicher Umstände (u. a. jahrelange Verhandlungen, Gerichtsverfahren, Überarbeitung des Verteilungsplans) wurden von der VG Wort und von der VG Bild-Kunst erst im Jahr 2018 die Ausschüttungen für die Nutzungsjahre 2001 bis 2017 überwiesen.

     

    Nach Ansicht der Finanzverwaltung handelt es sich bei der Ausschüttung der Vergütungen um außerordentliche Einkünfte aufgrund von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. Aus diesem Grund werden diese in 2018 zugeflossenen Vergütungen für die Jahre 2001 bis 2017 auf Antrag nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt besteuert (BFH 14.12.26, IV R 57/05).

     

    PRAXISTIPP | Sollten die Sachbearbeiter im Finanzamt die ermäßigte Besteuerung ablehnen, argumentieren Sie folgendermaßen:

     

    • Die Ausschüttung der Vergütungen führen zu einer Zusammenballung von Einkünften.
    • Die Vergütung erstreckt sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume und ist somit als Ertrag einer mehrjährigen Tätigkeit einzuordnen.
    • Eine interne Finanzverwaltung bestätigt die ermäßigte Besteuerung. Im Zweifel soll sich der Sachbearbeiter an die übergeordnete Behörde wenden und um eine Stellungnahme bitten.
     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2020 | Seite 908 | ID 46972834

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