· Fachbeitrag · Einkommensteuer
„Sendelizenz“ ist kein aktivierungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut
Die medienrechtlichen Rahmenbedingungen für die Zulassung eines privaten Veranstalters von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen schließen eine für die Wirtschaftsgutseigenschaft ausreichende wirtschaftliche Übertragbarkeit der „Sendelizenz“ aus, so ein aktuelles Urteil des BFH. |
Hintergrund
Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Der Begriff des zu aktivierenden „Wirtschaftsguts“ beinhaltet in Anlehnung an den Begriff „Vermögensgegenstand“ im Handelsrecht nicht nur Sachen und Rechte i. S. d. BGB, sondern auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, die entweder einzeln oder zusammen mit dem Betrieb übertragen werden können und aus der Sicht eines potenziellen Betriebserwerbers einen eigenständigen Wert haben.
Entscheidung
Vor diesem Hintergrund konnte die streitbefangene Sendelizenz schon deshalb kein eigenständiges zu aktivierendes Wirtschaftsgut darstellen, weil die medienrechtlichen Rahmenbedingungen eine für die Wirtschaftsgutseigenschaft ausreichende wirtschaftliche Übertragbarkeit der ausschließlich der Steuerpflichtigen erteilten Sendelizenz ausschließen.
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