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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Pflege-Pauschbetrag bei fehlender Identifikationsnummer

    Wer eine pflegebedürftige Person in deren oder im eigenen Haushalt pflegt und betreut, kann nach § 33b Abs. 6 EStG je nach Pflegegrad der pflegebedürftigen Person einen Pflege-Pauschbetrag zwischen 600 EUR und 1.800 EUR geltend machen.

     

    Seit dem Veranlagungszeitraum 2021 ist die Angabe der Identifikationsnummer der pflegebedürftigen Person in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ (2023: Zeile 15) nach § 33b Abs. 6 Satz 8 EStG eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung.

     

    Hierdurch soll vermieden werden, dass mehrere Pflegepersonen den 100%igen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Der Pflege-Pauschbetrag wird nach der Anzahl der Pflegepersonen aufgeteilt. In den Fällen, in denen der Pflegeperson die Identifikationsnummer der pflegebedürftigen Person nicht bekannt ist, kann der Sachbearbeiter in den Bescheiderläuterungen der Pflegeperson die Identifikationsnummer mitteilen. Dieser Aussage einer internen Verfügung können folgende zwei Besonderheiten entnommen werden:

     

    • 1. Die Mitteilung der Identifikationsnummer ist eine zulässige Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO, also kein Verstoß gegen das Steuergeheimnis.

     

    • 2. Die fehlende Angabe der Identifikationsnummer ist kein Hinderungsgrund für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags.
    Quelle: Ausgabe 04 / 2024 | Seite 282 | ID 49952857

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