· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Entwurf eines BMF-Schreibens zu Begründung einer Betriebsstätte
Es gibt kaum noch Mandanten, die ausschließlich in Deutschland ihre Tätigkeit ausüben. Sind Unternehmen international tätig, bedarf es von Beraterseite einer speziellen Expertise. Vor allem, wenn es darum geht, zu entscheiden, ob durch die Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen Unternehmens im Ausland eine Betriebsstätte begründet wird. In diesem Fall hätte grundsätzlich der ausländische Staat das Besteuerungsrecht für die Betriebsstättengewinne. |
Immer mehr in den Fokus rücken auch Unternehmen mit Ansässigkeit im Ausland, die in Deutschland aktiv werden und wissen möchten, ob durch ihre Tätigkeit in Deutschland eine Betriebsstätte begründet wird, die über § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG zur beschränkten Steuerpflicht führt.
Um möglichst fundiert beraten zu können, ob eine Betriebsstätte im Ausland (sog. Outboundfall) oder eine Betriebsstätte im Inland (sog. Inboundfall) begründet wird, empfiehlt sich ein Blick in einen Entwurf eines BMF-Schreibens „zu den Grundsätzen der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht“, den das BMF am 13.2.2026 unter www.bundesfinanzministerium.de in der Rubrik BMF-Schreiben veröffentlicht hat (BMF, Entwurf, IV B 2 – S 1301/01410/007/240).
In diesem Schreiben werden auf 51 Seiten die Grundsätze des DBA-Muster-kommentars, der Rechtsprechung und der nationalen Regelungen gegenübergestellt und bieten eine ausführliche Arbeitshilfe zur Klärung der Frage, ob eine Betriebsstätte vorliegt oder eben nicht.