· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags bei der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
Zwar regelt Richtlinie 10d Abs. 1 EStR, dass der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG bei der Ermittlung des Verlustabzugs nach § 10d nicht zu berücksichtigen ist. Doch ganz so klar scheint hier die Rechtslage nicht zu sein. |
Das FG Thüringen entschied in einem Urteil vom 26.4.2022 (4 K 510/20) nämlich, dass ein im Einkommensteuerbescheid angesetzter Altersentlastungsbetrag im Rahmen der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sehr wohl verlusterhöhend zu berücksichtigen ist. Doch leider hat der BFH die Vorentscheidung in zwei Revisionsverfahren wegen verfahrensrechtlicher Gründe wieder aufgehoben (BFH IX 3/19; IX R 7/22). Wichtig zu wissen: Die eigentlich aufgeworfene Rechtsfrage der Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags beim Verlustabzug wurde damit nicht entschieden.
PRAXISTIPP | Da gegenwärtig kein gleichgelagertes BFH-Verfahren anhängig ist, werden die Finanzämter ruhende Einspruchsverfahren zu dieser Thematik wieder aufnehmen und mit Hinweis auf R 10d Abs. 1 EStR die Rücknahme des Einspruchs fordern. Dasselbe gilt auch für den Freibetrag für Land- und Forstwirte nach § 13 Abs. 3 EStG sowie den Entlastungsbetrag für echte Alleinerziehende nach 24b EStG. Auch hier ist eine Berücksichtigung im Verlustvortrag nach wie vor ausgeschlossen. |