· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Anteile an Tochter-Kapitalgesellschaft notwendiges SBV II?
In der Praxis war bisher unklar, ob das Urteil des BFH vom 25.9.2025 (IV R 12/23) über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden ist. |
Die Antwort in einer internen Verfügung der Finanzverwaltung lautet: Ja.
In dem Urteil vom 25.9.2025 haben die Richter klargestellt, dass eine Tochter-Kapitalgesellschaft eine wesentliche wirtschaftliche Funktion nicht bereits dadurch erfüllt, dass sie der Muttergesellschaft allein aufgrund deren finanzieller Beteiligung die Teilhabe an den von ihr erzielten Vermögensmehrungen ermöglicht. Allein die bestehende Beteiligung der Mutter-Personengesellschaft an der Tochter-Kapitalgesellschaft führt nicht dazu, dass die neue erworbene Kapitalbeteiligung des Kommanditisten für das Unternehmen der Personengesellschaft als wirtschaftlich vorteilhaft und damit als SBV II anzusehen ist.
Zudem setzt die Annahme von SBV II neben der wirtschaftlichen Verflechtung zwischen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft zusätzlich voraus, dass der Mitunternehmer die Kapitalgesellschaft beherrscht. Es muss seine bei der Kapitalgesellschaft bestehende Machtstellung in den Dienst des Unternehmens der Personengesellschaft stellen.
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M ist Kommanditistin der gewerblich geprägten M-GmbH & Co. KG (Beteiligung 100 %). Die M-KG hält wiederum einen 100%igen Anteil an der T-GmbH, die ihrerseits verschiedene Beteiligungen hält. Im Rahmen einer Kapitalerhöhung der T-GmbH erwirbt M einen neuen Anteil von 5 %. Danach ist die M-KG zu 95 % und M zu 5 % an der T-GmbH beteiligt. Frage: Stellt der 5%ige Anteil der M an der T-GmbH notwendiges Sonderbetriebsvermögen II der M bei der M-KG dar?
Antwort: Nein. Die Beteiligung der M an der T-GmbH ist für die M-KG nicht wirtschaftlich vorteilhaft. Die T-GmbH erfüllt eine wesentliche wirtschaftliche Funktion der M-KG nicht bereits dadurch, dass sie der M-KG allein aufgrund deren finanzieller Beteiligung die Teilhabe an den von ihr erzielten Vermögensmehrungen ermöglicht. Zudem beherrscht M die T-GmbH mit der 5%igen Beteiligung nicht, sodass keine Machtstellung besteht, die sie in den Dienst der M-KG stellen könnte. |