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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen

    Haben Sie für Mandanten einen Einspruch gegen die Versagung einer Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für Erschließungskosten eines Grundstücks eingelegt, die von der Gemeinde auf Grundstückseigentümer umgelegt wurden, gilt dieser Einspruch per Allgemeinverfügung als zurückgewiesen (Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 28.2.22).

     

     

    Diese Allgemeinverfügung betrifft alle am 28.2.2022 anhängigen und zulässigen Einsprüche. Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie für Mandanten nur noch Klage erheben.


    PRAXISTIPP | Diese Allgemeinverfügung ist auf die Urteile des BFH vom 21.2.18 (VI R 18/16) und vom 28.4.20 (VI R 50/17) zurückzuführen. In diesen Urteilen vertraten die Richter des BFH die Auffassung, dass für Erschließungskosten für einen öffentlichen Hauswasseranschluss bzw. für eine öffentliche Straße keine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG in Betracht kommt, weil die Handwerkerleistungen nicht „im“ Privathaushalt erbracht wurden und diesem auch nicht zugeordnet werden können.


    Quelle: Ausgabe 05 / 2022 | Seite 398 | ID 48160975

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