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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Nicht nur die „Großen“ sind betroffen: Kartellbußgelder mindern nicht die Steuer

    | Ein vom Bundeskartellamt wegen verbotener Absprachen verhängtes Bußgeld darf nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn sich die Höhe der Geldbuße am Gewinnpotenzial der Kartellabsprache orientiert. Das FG Köln sah es im Streitfall nicht als erwiesen an, dass das Bundeskartellamt mit dem Bußgeld den zu Unrecht erlangten Gewinn abschöpfen wollte. |

     

    Sachverhalt

    Gegen die Steuerpflichtige, eine AG, hatte das Bundeskartellamt wegen verbotener Absprachen hohe Bußgelder verhängt. Streitig war, ob die Geldbuße teilweise als Betriebsausgabe abziehbar ist. Denn nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG gilt das Abzugsverbot nur für den „strafenden“ Teil des Bußgeldes - den sogenannten „Ahndungsteil“. Soweit hingegen der erlangte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden soll, wäre das Bußgeld steuerlich abziehbar. Die Steuerpflichtige bezifferte diesen „Abschöpfungsteil“ der Geldbuße mit 49 % und bildete hierfür eine gewinnmindernde Rückstellung. Dem erteilten jedoch sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht eine klare Absage.

     

    Entscheidung

    Das FG stellte heraus, dass sich die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils an keiner Stelle aus dem Bußgeldbescheid ergibt. Im Gegenteil: Darin hieß es, dass der Bescheid „ausschließlich ahndenden Charakter“ habe und „der wirtschaftliche Vorteil nicht abgeschöpft wird“. Das Bundeskartellamt hatte den tatbezogenen Umsatz lediglich herangezogen, um die Höhe der Geldbuße zu ermitteln. Denn so wie es für die Strafzumessung bei einer Steuerhinterziehung von Bedeutung ist, wie hoch der hinterzogene Betrag im Einzelnen ist, kommt es für die Ermittlung der Geldbuße auf die Höhe des tatbezogenen Umsatzes an. Daraus kann aber nicht automatisch ein Abschöpfungsanteil abgeleitet werden.

     

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