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  • · Fachbeitrag · Bilanzierung

    Steuerliches Update zum § 6b EStG

    Die Bildung einer steuerneutralen Rücklage für Gewinne aus dem Verkauf bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens löst in vielen Fällen bei Sachbearbeitern und Prüfern den Reflex aus, die Voraussetzungen für die Rücklage gründlich zu überprüfen. Damit Sie als Berater dieser strengen Prüfung der 6b-Rücklage eines Mandanten gelassen entgegensehen können, erhalten Sie nachfolgend ein Steuer-Update rund um die Rücklage nach § 6b EStG.

     

    6 %-Gewinnzuschlag ist kein Zins im eigentlichen Sinne

    Irgendwie fühlt es sich falsch an, wenn das FA die Rücklagen mangels Erfüllung aller Voraussetzungen rückwirkend versagt oder wenn sich ein Mandant ohne Investition für die vorzeitige Auflösung der Rücklage entscheidet und dafür dem Gewinn zusätzlich einen Gewinnzuschlag von jährlich 6 % hinzurechnet. Hat doch das Bundesverfassungsgericht klipp und klar entschieden, dass in Zeiten eines niedrigen Zinsniveaus Nachzahlungszinsen von 6 % verfassungswidrig hoch sind. Das muss doch auch für den Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG gelten?

     

    Update 1 zu § 6b EStG: Antwort auf diese Frage – leider nein. Der BFH hat klargestellt, dass der Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG mit jährlich 6 % auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau verfassungsgemäß ist (BFH 20.3.25, VI R 20/23). Die Richter sahen aus folgenden Gründen keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz:

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