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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG

    Nachweise bei nicht zertifizierten Präventionskursen

    Bei Lohnsteuerprüfungen wirft der Lohnsteuerprüfer des Finanzamts in der Regel einen kritischen Blick auf steuerfreie Arbeitgeberleistungen. Dazu gehören insbesondere auch Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben. Damit Kosten von 600 EUR je Kalenderjahr und Arbeitnehmer steuerfrei bleiben, müssen insbesondere bei nicht zertifizierten Präventionskursen folgende Aufzeichnungen geführt und Nachweis aufbewahrt werden:

     
    • Die Leistungen nach § 3 Nr. 34 EStG müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
    • Bei Gewährung solcher Leistungen muss der Arbeitgeber in jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto Aufzeichnungen führen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV).
    • Es müssen Aufzeichnungen zu den tatsächlich teilnehmenden Mitarbeitern an dem Präventionskurs geführt und dem Lohnsteuerprüfer auf Nachfrage vorgelegt werden (BMF 20.4.21, IV C 5 ‒ S 2342/20/10003 :003, Rn. 32).
    • Bei nicht zertifizierten Präventionskursen ist eine Erklärung des Kursleiters zum verwendeten Kurskonzept und zu seiner Qualifikation dem Lohnkonto hinzuzufügen.

     

    Beachten Sie | Sollte ein Lohnsteuerprüfer des Finanzamts angesichts der Erklärungen des Kursleiters zu der Erkenntnis kommen, dass die im Kurs angebotenen Leistungen nicht nach § 3 Nr. 34 EStG begünstigt sind, sollte das Gespräch mit der übergeordneten Behörde (Landesamt für Steuern, Oberfinanzdirektion) gesucht werden. Hier wird möglicherweise objektiver argumentiert.

    Quelle: ID 50533081