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  • · Fachbeitrag · Altersversorgung

    Einkommensanrechnung des Ehepartners bei der Grundrente

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Bei der Grundrente wird das Einkommen des Ehepartners (oder eingetragenen Lebenspartners) angerechnet, anders als bei Partnern in nichtehelicher Gemeinschaft. Dies wurde kürzlich vom Bundessozialgericht (BSG) als verfassungskonform bestätigt.

     

    Hintergrund: Was ist die Grundrente?

    Das Grundrentengesetz vom 2.7.2020 ist zum 1.1.2021 in Kraft getreten (BGBl. 2020 I S. 1856). Ziel des Gesetzes ist es, langjährig Versicherten mit unterdurchschnittlichem Einkommen einen Zuschlag zur Rente zu zahlen. Der Grundrentenzuschlag ist keine eigenständige Leistung, sondern ein Plus zur bestehenden Rente. Er wird zusammen mit der gesetzlichen Rente ausgezahlt. Die Höhe wird individuell bestimmt. Um den Zuschlag erhalten zu können, müssen mindestens 33 Jahre an sogenannten Grundrentenzeiten vorhanden sein. Dazu zählen beispielsweise Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeit, Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten sowie Zeiten, in denen man Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation bekommen hat. Durchschnittlich muss das Einkommen während des Berufslebens weniger als 80 % des Durchschnittsverdienstes betragen haben. Auf den Grundrentenzuschlag wird anderweitiges Einkommen angerechnet. Die gesetzliche Rentenversicherung ermittelt automatisch die Zeiten und prüft auch die weiteren Voraussetzungen. Der Grundrentenzuschlag muss also nicht beantragt werden.


    PRAXISTIPP | Die DRV (Deutsche Rentenversicherung) hatte bis Ende 2022 die rund 26 Mio. Versicherungskonten aus dem Rentenbestand geprüft und die Berechtigten ermittelt. Laut BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) werden derzeit etwa 1,1 Mio. Grundrentenzuschläge gezahlt. Der Zuschlag beläuft sich im Schnitt auf 86 EUR monatlich.