· Fachbeitrag · Abgeltungsteuer oder persönlicher Steuersatz?
Einkünfte aus sogenannten Krypto-Lending von Bitcoins
Das FG Köln hat zu Einkünften aus sog. Krypto-Lending von Bitcoins entschieden. Danach unterliegen Erträge aus der entgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin (sog. Krypto-Lending) nicht der pauschalen Abgeltungsteuer, sondern sind mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. |
Sachverhalt
Beim Krypto-Lending werden Kryptowerte Dritten auf entsprechenden Plattformen leihweise gegen Entgelt überlassen. Die Krypto-Lending-Plattformen fungieren bei einem solchen Krypto-Lending als kostenpflichtige Vermittler.
Im Streitjahr erzielte der Kläger u. a. Einkünfte aus der vorübergehenden entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Bitcoins im Wege des Krypto-Lendings. Sobald ein Interessent die eingelegten Kryptowerte nutzte, fielen festgelegte Vergütungen an.
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