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  • · Fachbeitrag · § 93 EStG

    Schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen aufgrund eines Anbieterfehlers

    | Eine förderschädliche Auszahlung von Altersvorsorgevermögen liegt aufgrund der gebotenen objektiven Betrachtungsweise vor, wenn der Anbieter Zahlungen entgegen den in § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen ‒ wenn auch irrtümlich ‒ vorgenommen hat. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall unterhielt die Steuerpflichtige einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag bei einer Anbieterin von Altersvorsorgeverträgen. 2017 beantragte sie bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen ‒ ZfA ‒ die Verwendung des im Altersvorsorgevertrag gebildeten Kapitals zur Tilgung des Immobilien-Darlehens.

     

    Irrtümlich sandte die Anbieterin anschließend eine Meldung an die ZfA, wonach über das Guthaben des Altersvorsorgevertrags schädlich verfügt worden sei. Die ZfA bestätigte diese Meldung durch eine Mitteilung unter der Bezeichnung „ZA06“. Die Anbieterin ihrerseits wertete dies als Mitteilung i. S. d. § 92b Abs. 1 Satz 3 EStG und zahlte das Guthaben auf das Darlehenskonto der Steuerpflichtigen bei der Bank, allerdings nach Abführung der Zulagen i. H. v. 4.722,75 EUR und eines nach § 10a Abs. 4 EStG festgestellten Betrags von 1.924 EUR.

     

    Den Antrag der Steuerpflichtigen auf Gestattung der wohnungswirtschaftlichen Verwendung lehnte die ZfA daraufhin ab und erließ gleichzeitig einen Bescheid über die Festsetzung eines Rückzahlungsbetrags (§ 94 Abs. 2 Satz 1 EStG).

     

    Entscheidung

    Der BFH bestätigte die Rechtmäßigkeit des Bescheids über die Festsetzung des Rückzahlungsbetrags. Denn die auf das im Rahmen der schädlichen Verwendung (§ 93 Abs. 1 Satz 1 EStG) ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen entfallenden Zulagen und die nach § 10a Abs. 4 EStG gesondert festgestellten Beträge waren teilweise nicht zurückgezahlt worden.

     

    Der Erlass eines Rückforderungsbescheids setzt gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 EStG u. a. die schädliche Verwendung des Altersvorsorgevermögens i. S. d. § 93 Abs. 1 EStG voraus. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor, da die Anbieterin das Bausparguthaben nicht unter den im Streitfall maßgebenden Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. c AltZertG ausgezahlt hatte. § 92b Abs. 1 Satz 1 EStG setzt voraus, dass der Zulagenberechtigte die Verwendung des Kapitals (§ 92a Abs. 1 EStG) spätestens zehn Monate vor dem Beginn der Auszahlungsphase bei der ZfA unter Erbringung der notwendigen Nachweise beantragt. Die ZfA teilt ihm dann durch Bescheid und dem Anbieter des Altersvorsorgevertrags nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit, bis zu welcher Höhe eine wohnungswirtschaftliche Verwendung i. S. d. § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegen kann (§ 92b Abs. 1 Satz 3 EStG). Auch sieht § 92b Abs. 2 Satz 1 EStG vor, dass die Anbieter dieser Altersvorsorgeverträge den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag erst auszahlen dürfen, sobald sie die Mitteilung nach § 92b Abs. 1 Satz 3 EStG erhalten haben. Eine förderunschädliche Auszahlung setzt somit zwingend voraus, dass der Anbieter diese Regelungen beachtet, was im Streitfall nicht gegeben war.

     

    Die schädliche Verwendung konnte auch nicht durch eine Rückführung des ausgezahlten Vermögens auf den zertifizierten Altersvorsorgevertrag der Steuerpflichtigen rückgängig gemacht werden. Eine solche erneute Einzahlung auf den Bausparvertrag der Anbieterin ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann deshalb die schädliche Verwendung nicht verhindern.

     

    Im Streitfall hatte die ZfA den Antrag auf Erlass eines Gestattungsbescheids gemäß § 92b Abs. 1 Satz 3 EStG auch zu Recht abgelehnt. Denn zum Zeitpunkt der Bescheidung dieses Antrags durch die ZfA wie auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem FG lagen die Voraussetzungen für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung gemäß § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG aufgrund der bereits erfolgten schädlichen Verwendung nicht mehr vor. Die Rückzahlung auf den Altersvorsorgevertrag war daher unerheblich.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47444427

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